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LR zu Mebo-Center-Staatsratsentscheidung

LPA - Landesrat Werner Frick erwartet sich, dass der Staatsrat in Rom am morgigen Dienstag das vom Bozner Verwaltungsgericht im Mai vergangenen Jahres zugunsten des Mebo-Centers gefällte Urteil aufhebt.

Morgen wird der Staatsrat in Rom die definitive Entscheidung in der Causa Mebo-Center fällen. "Es ist meine unbedingte Erwartung, dass die Richter des Staatsrates unser Prinzip des Einzelhandelsverbots im landwirtschaftlichen Grün bestätigen und das Bozner Fehlurteil aufheben," sagt dazu Handelslandesrat Werner Frick.

Das Urteil habe nach dem mehrjährigen Streit eine enorme Bedeutung. Entsprechend gespannt warte man auf die Entscheidung in Sachen Handelsbewilligung im Mebo-Center, sagt Frick. In den Prozess haben sich das Land Südtirol, die Gemeinde Bozen und die Kaufleutevereinigung eingelassen. Das Land Südtirol wird durch Anwälte des Rechtsamtes und durch den Direktor des Amtes für Tourismus- und Handelsordnung, Dr. Wolfgang Grosslercher, in Rom vertreten sein.

Es geht bei der morgigen Berufungsbeschwerde in Rom um die Aufhebung des Urteils des Bozner Verwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2001. Dieses hatte überraschenderweise die Ablehnung der Einzelhandelslizenzen seitens der Landesregierung mit dem Hinweis annulliert, dass die Gemeinde Bozen eine Baukonzession für ein Mehrzweckgebäude genehmigt hätte. In diese Konzession hätten die Vewaltungsrichter somit eine Ermächtigung für Einzelhandel hinein interpretiert. Damit sei den Richtern eine Verwechslung bei der Auslegung des Artikel 107 des Urbanistikgesetzes zum landwirtschaftlichen Grün passiert, erklärt Frick. Als "ermächtigte Verkaufsfläche" sei fälschlicherweise die urbanistisch für den Einzelhandel offenstehende Fläche ausgelegt worden und nicht die im Sinne des Handelsrechtes genehmigte Verkaufsfläche.

Der Landtag hat daraufhin im Sommer des letzten Jahres auf Vorschlag der Landesregierung mit dem Finanzgesetz zum Nachtragshaushalt eine authentische Auslegung des Artikels 107 des Urbanistikgesetzes genehmigt. Dem gemäß gilt als "ermächtigte Verkaufsfläche" jene Fläche, auf der Waren durch Einzelhandel verkauft werden. "Im landwirtschaftlichen Grün kann und darf es keine Einkaufszentren geben," sagt dazu Frick. "Ich erwarte mir, dass der Staatsrat dieses unser Prinzip rechtlich würdigt und morgen das Fehlurteil von Bozen aufhebt."

 

VFcl