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Gabelstapler auf öffentlichen Straßen

LPA - Gabelstapler sind laut Bestimmung der Straßenverkehrsordnung als Arbeitsmaschinen eingestuft. Ab sofort wird ein Kennzeichen und ein Fahrzeugschein benötigt.

Gabelstapler sind laut Art. 58, Abs. 2, Buchstabe c der Straßenverkehrsordnung als Arbeitsmaschinen eingestuft. Demnach müssen sie, falls sie auf öffentlichen Straßen verkehren, ab sofort mit einem Kennzeichen und den dafür vorgesehenen Fahrzeugschein ausgestattet werden. Die bisherige zeitweilige Ermächtigung wird demzufolge vom Landesamt für Kraftfahrzeuge nicht mehr ausgestellt.

Der Antrag um Zulassung muss beim Schalterdienst des Landesressorts für Mobilität (an der Talstation der Rittner Seilbahn) eingereicht werden. Erforderliche Dokumente: Konformitätsbestätigung, Fotokopie vom Ausweis des Besitzers sowie eine Erklärung, in der die Führerschein- und Telefonnummer des Lenkers des Gabelstaplers mitgeteilt wird.

Kbg