News

Durchführungsbestimmungen zur Jagd ab 13. Jänner in Kraft

Die beiden neuen Durchführungsbestimmungen zur Jagd wurden heute im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Am 13. Jänner treten sie in Kraft.

Im Amtsblatt der Region Nr. 2 wurden am heutigen 10. Jänner zwei neue Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut veröffentlicht, die der Ministerrat am 24. November 2016 genehmigt hatte. Es handelt sich dabei um die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Jagd in Naturparks, die als Gesetzesvertretendes Dekret vom 11. Dezember 2016 die Nummer 239 trägt, und jene zur Ausnahmeregelung für jagdbare Arten (Nr. 240). Die beiden neuen Durchführungsbestimmungen treten am 13. Jänner in Kraft. 

Im Sinne der neuen Durchführungsbestimmungen Nr. 239 ist die Jagd in Südtirols Naturparks – im Unterschied zum restlichen Staatsgebiet – nicht absolut verboten sondern weiterhin möglich. Zudem legt die Durchführungsbestimmung wird nun klar fest, dass es Zuständigkeit des Landes ist, die Jagd in den Naturparks zu regeln.  

Durchführungsbestimmung Nr. 240 schafft Klarheit, was die jagdbaren Wildarten angeht und sichert auch in diesem Bereich die Zuständigkeit des Landes. In den vergangenen Jahren war diese Zuständigkeit immer wieder in Frage gestellt und ausgehöhlt worden, unter anderem durch Urteile des Verfassungsgerichtshofes. Die Jagd in den Naturparks wurde beanstandet und die Entnahmeermächtigungen von nicht jagdbaren Wildarten wurden wiederholt vom Verwaltungsgericht ausgesetzt.

jw