News

Abfallentsorgung bei Notfall- und Zivilschutzeinsätzen: Verfassungsgerichtshof gibt Land Recht

LPA - Für die Abfallentsorgung im Rahmen von Notfall- und Zivilschutzeinsätzen gelten auch künftig die vom Land Südtirol vorgesehenen Sonderbestimmungen: Dies hat der Verfassungsgerichtshof in diesen Tagen bestätigt und damit einen Rekurs der Regierung in Rom als unhaltbar zurückgewiesen.

Im Finanzgesetz für den Nachtragshaushalt 2002 hatte das Land eine Änderung am Landesgesetz für die Sammlung, Abfuhr und Beseitigung von festen und schlammigen Abfällen vorgenommen: Die Änderung bestand darin, dass bei Einsätzen des Zivilschutzes für den Abtransport von anfallenden Abfällen eine Reihe von bürokratischen Bestimmungen nicht gelten sollen. So sollen laut Gesetzestext "die Bestimmungen betreffend die Abfallermächtigung für die Zwischenlagerung, das Abfallregister, die Jahresabfallrechnung und, sofern die Abfälle in Eigenregie befördert werde, auch den Abfallerkennungsschein und die Abfalltransportgenehmigung" für die "unerlässlichen öffentlichen Dienste und die Hilfsorgane, bei deren Einsatz Abfälle anfallen" nicht gelten. Mit dieser Bestimmung sollte in erster Linie unnötige Bürokratie abgebaut werden.

Die Regierung hatte diese Gesetzesänderung vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten, weil damit ihrer Meinung nach Zuständigkeiten des Staates verletzt würden. Der Gerichtshof hat jedoch den Einspruch der Regierung abgelehnt und dem Land Südtirol Recht gegeben. Laut Gerichtsurteil fallen die Notfalleinsätze und die damit verbundenen Aktionen unter die dringenden Maßnahmen im Rahmen des Zivilschutzes und damit nicht unter die geltenden Bestimmungen im Rahmen der Abfallentsorgung. Damit liege auch keinerlei Verletzung staatlicher Zuständigkeiten vor, lautet das Urteil des Verfassungsgerichtshofes.

bch