News
LH Kompatscher: "Leerstand-Gesetz als Hebel für leistbareres Wohnen"
Der Landtag hat das Gesetz zur Leerstandsregelung und Gemeindeimmobiliensteuer genehmigt. LH Kompatscher: "Ein Schritt in die richtige Richtung, um mehr Wohnraum für Ansässige verfügbar zu machen."
Der Südtiroler Landtag hat am heutigen Freitag (8. April) das Gesetz "Leerstandsregelung und andere Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)" genehmigt. Die Landesregierung hatte am 5. Oktober 2021 den entsprechenden Gesetzentwurf genehmigt. Die Landtagsabgeordneten Arno Kompatscher und Gert Lanz hatten ihn in der Folge im Südtiroler Landtag eingebracht.
Landeshauptmann Arno Kompatscher nimmt die Zustimmung des Landtages mit Freude zur Kenntnis: "Seit dem Finanzabkommen 2014 dürfen wir die Gemeindeimmobiliensteuer in Südtirol autonom gestalten und haben somit ein Lenkungsinstrument in der Hand. Unser Ziel war es, langjährigen Leerstand, dauerhaft ungenützte Baugrundstücke und ewige Baustellen höher zu besteuern und gleichzeitig die Bereitstellung von Wohnungen an die ansässige Bevölkerung zu begünstigen. So erhöhen wird den Anreiz, diesen potenziellen Wohnraum schneller zu nutzen. Durch den zusätzlich verfügbaren Wohnraum sollten auch Miet- und Kaufpreise sinken. Wer die Immobilien trotzdem ungenutzt lässt, leistet durch die höhere Besteuerung einen indirekten Solidarbeitrag für die Allgemeinheit." Dies sei auch im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung, "denn es müssen weniger Flächen verbaut und weniger Ressourcen verbaut werden." Auch der Spekulation mit Immobilien entziehe das neue Gesetz einen Teil seiner Attraktivität. Allerdings warnt der Landeshauptmann vor zu hohen Erwartungen: "Das Gesetz wird kein Allheilmittel, aber ein Schritt in die richtige Richtung sein."
Laut den Berechnungen des Landes Südtirol dürften maximal 30 Gemeinden in die Kriterien der Wohnungsnot fallen. Es gehe übrigens nicht darum, diesen Gemeinden Mehreinnahmen zu bescheren, erläutert Kompatscher: "Im Verhältnis zu den Mehreinnahmen aus der höheren Besteuerung müssen die Gemeinden den Besitzern der genutzten Wohnungen durch entsprechende Senkung der Gemeindeimmobiliensteuer zugutekommen lassen." Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf sind im nun vom Landtag genehmigten Gesetz längere Zeiträume vorgesehen, innerhalb derer die höhere Besteuerung greift. "Damit geben wir zum Beispiel Wohnungsbesitzern mehr Zeit, beispielsweise neue Vermieter zu finden oder die Wohnung eine Zeitlang frei zu halten."
Gemeinden mit Wohnungsnot: Höhere Besteuerung leerstehender Wohnungen
Konkret sieht das neue Gesetz, das von der Landesregierung in enger Zusammenarbeit mit dem Gemeindenverband erarbeitet wurde, sieht zu diesem Zweck eine höhere Besteuerung leerstehender Wohnungen in Gemeinden vor, die laut statistischer Erhebung als Gemeinden mit Wohnungsnot gelten. In diesen Gemeinden soll ein Steuersatz von mindestens 2,5 Prozent und maximal 3,5 Prozent gelten. In welchen Gemeinden Wohnungsnot herrscht, wird die Landesregierung jährlich auf der Grundlage einer statistischen Erhebung festlegen. Was den ordentlichen Hebesatz für eine leerstehende Wohnung angeht, so liegt er im Allgemeinen bei 0,76 Prozent, kann aber von den Gemeinden auf 1,56 Prozent angehoben werden.
Steuerentlastung für vermietete Wohnungen
Sinken wird der Steuersatz laut neuem Gesetz für vermietete Wohnungen: In den Gemeinden mit Wohnungsnot soll der Hebesatz für vermietete Wohnungen um mindestens 0,1 in Bezug auf den ordentlichen Steuersatz sinken. Den Gemeinden soll zudem die Möglichkeit einer weiteren Senkung eingeräumt werden. Den restlichen Gemeinden ohne Wohnungsnot soll es freigestellt sein, ob sie die Bestimmungen in Bezug auf das leistbare Wohnen in ihren Verordnungen zur Gemeindeimmobiliensteuer übernehmen oder nicht und den höheren Steuersatz anwenden. In den Gemeinden ohne Wohnungsnot soll der Hebesatz für vermietete Wohnungen jedenfalls um mindestens 0,2 Prozent in Bezug auf den ordentlichen Steuersatz herabgesetzt werden.
Für Baugründe in Gemeinden mit Wohnungsnot, die nicht bebaut werden, soll künftig ab dem 35sten Monat (technische Zeit für die Abwicklung eines Bauvorhabens) ein erhöhter Steuersatz zur Anwendung kommen, nämlich zwischen 2,5 und 3,5 Prozent. Bei kleinen Baugründen mit geringem Marktwert greift diese Regelung nicht.
Link zur Originalaussendung mit den eventuellen dazugehörigen Fotos, Videos und Dokumenten
LPA/gst/jw