News
Landesregierung beschließt Regeln zur Bettenkontingentierung
Die Kriterien und Modalitäten für die Erhebung, Obergrenze und Zuweisung von Gästebetten stehen fest: Die Landesregierung hat heute (13. September) die entsprechende Durchführungsverordnung genehmigt.
Die erste Durchführungsverordnung zum Landestourismusentwicklungskonzept (LTEK) 2030+ regelt die Kriterien und Modalitäten für die Erhebung der Gästebetten sowie die Festlegung der Bettenobergrenze und die Zuweisungsmodalitäten der Gästebetten im Land. Die Landesregierung hat die Verordnung zur Bettenkontingentierung in ihrer Sitzung am heutigen Dienstag (13. September) genehmigt, anschließend stellten sie der Landeshauptmann und der Tourismuslandesrat in einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit vor.
Mit der Änderung des Gesetzes "Raum und Landschaft" am 21. Juli 2022 hatte der Südtiroler Landtag die im LTEK 2030+ vorgesehene Bettenobergrenze gesetzlich verankert. An der entsprechenden Durchführungsverordnung hat das für den Tourismus zuständige Landesressort in den letzten Monaten im Austausch mit den Vertreterinnen und Vertretern der Tourismusbranche intensiv gearbeitet. Heute hat die Landesregierung die Verordnung einstimmig genehmigt.
Schritt 1: Betten erheben
Zunächst geht es darum, die gesamten Betten im Land zu erheben. Dies sei Aufgabe der Gemeinden, erklärt der Landesrat. Die Durchführungsverordnung legt fest, dass für gastgewerbliche Betriebe, die am 31. Dezember 2019 bestanden haben, die Bettenobergrenze aufgrund der Erlaubnis oder der ordnungsgemäß gemeldeten Nächtigungen zu einem frei wählbaren Datum im Jahr 2019 festgelegt wird. Bis 31. März 2023 kann eine Erhöhung der Bettenanzahl beantragt werden, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Jene Betriebe, die ab dem 1. Jänner 2020 eröffnet haben und im Anschluss durch bauliche Eingriffe ihre Bettenzahl erhöht haben, können diese Betten zu jenen auf der Erlaubnis hinzurechnen. Für Campingplätze zählen hingegen drei Betten pro Stellplatz beziehungsweise pro Mobilheim.
Ziel der Erhebung ist es, über eine Obergrenze an Gästebetten zu verfügen, die aus der Summe aller rechtmäßigen Schlafgelegenheiten für Gäste im Alter von über 14 Jahren besteht.
Schritt 2: Kontingentierung
Es folgt eine anschließende Gästebettenkontingentierung nach vier Kategorien: Gästebetten der gastgewerblichen Betriebe, Gästebetten laut Landesgesetz für die Vermietung von Privatzimmern und möblierte Ferienwohnungen, Gästebetten im Sinne des Landesgesetzes zur Urlaub auf dem Bauernhof-Tätigkeit sowie zuweisbare Gästebetten auf Gemeindeebene. Falls die Tätigkeit eines Betriebes eingestellt wird, fallen die Betten zum einen ins Gemeindekontingent (95 Prozent). Sie können getrennt nach gastgewerblichen und nicht-gastgewerblichen Gästebetten umverteilt werden. Die verbleibenden fünf Prozent fallen in das Landeskontingent.
Schritt 3: Zuweisung
Für die Zuweisung der Gästebetten auf Gemeindeebene muss ein Antrag bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden. In Sondersituationen kann die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde zusätzliche Betten zuweisen.
Vorschuss und Ausnahmeregelungen
Um einen Stillstand der Branche zu vermeiden, werden 7000 Gästebetten auf Gemeinde- und 1000 auf Landesebene als Vorschuss gewährt werden, erläutert der Landesrat. Die zugeteilten Gästebetten müssen jedoch innerhalb von zehn Jahren mit aufgelassenen Betten ausgeglichen werden.
Ausnahmeregelungen gibt es für neue und bestehende gastgewerbliche Betriebe in historischen Ortskernen als Anreiz zur Belebung derselben sowie für Urlaub auf dem Bauernhof-Betriebe nach Genehmigung der entsprechenden Kriterien durch die Landesregierung, mit dem Ziel die bäuerlichen Familienbetriebe zu erhalten.
"Wir haben uns für eine neue, nachhaltige uns zukunftsweisende Tourismuskultur für Südtirol entschieden und wollen diese auch mit entsprechenden Querkontrollen und Sanktionen voranbringen", erklärte der zuständige Landesrat die Stoßrichtung der Durchführungsverordnung.
Anhang zum Herunterladen: Zusammenfassung der Durchführungsverordnung zum LTEK 2030+
Link zur Originalaussendung mit den eventuellen dazugehörigen Fotos, Videos und Dokumenten
LPA/np