Enteignungsverfahren ohne Entschädigung
Dieses Verfahren wird für die Enteignung öffentlicher Bauten und Anlagen angewandt, die seit mehr als 20 Jahren bestehen oder die in Durchführung eines begonnenen aber nicht abgeschlossenen Enteignungsverfahren verwirklicht worden sind und zwar nach Maßgabe von Bestimmungen, welche vor dem Inkrafttreten des Landesenteignungsgesetzes in Geltung waren. Die mit diesem Verfahren erlassenen Maßnahmen berühren nicht die von der Gerichtsbehörde anerkannten Rechte.
Für diesen Fall gilt das Verfahren nach dem Enteignungsgesetz jedenfalls nicht; auch von der Bezahlung einer Entschädigung wird abgesehen.