Richtwerte

Das Amt für Schätzungen und Enteignungen legt jährlich auf Grund vorgenommener Erhebungen, Untersuchungen und Beratungen, nach Auswertung der vorliegenden Daten und in Anbetracht der bei Liegenschaftsschätzungen allgemein zu berücksichtigenden Kriterien für jede Gemeinde Richtwerte im Sinne von Art. 1/bis, L.G. 10/91 für die Festlegung der Enteignungsvergütung fest. Die Richtwerte beziehen sich auf bebaubare Grundstücke, welche von den Gemeinden im Enteignungswege für die Verwirklichung von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen (Schulgebäude, Rathäuser, Geräteschuppen der Freiwilligen Feuerwehr und sonstiges) sowie für den geförderten Wohnbau und für gewerbliche Ansiedlungen, erworben werden.

Ausschließlich zu diesem Zweck wurde es für angebracht erachtet, das Gemeindegebiet in folgende drei Zonen zu unterteilen und für jede dieser Zonen die Richtwerte zu bestimmen:

  • Hauptort und Gebiete von besonderem Handelsinteresse: Als solche versteht man die bereits verbauten Teile des Gemeindegebietes samt den eingeschlossenen Grundstücken, in welchen primäre und sekundäre Erschließungsanlagen vorhanden sind. In diese Zone fallen auch jene Teile des Gemeindegebietes, deren Bedeutung auf dem Immobilienmarkt jener des Hauptortes entspricht.
  • Nebenorte: Umfassen die vom Urbanisierungsprozess betroffenen Teile des Gemeindegebietes.
  • Gewerbegebiete: Dies sind die in den Bauleitplänen für die Ansiedlung von Industrie-, Handwerk-, Handel-, Dienstleistungsbetrieben und gewerbliche Tätigkeiten im Allgemeinen gewidmeten Flächen.

Bei der Schätzung von bebaubaren Flächen sind zudem Bewertungsfaktoren gemäß Beschluss der Landesregierung vom 03. Mai 2010, Nr. 751 zu berücksichtigen, die den Handelswert der Bauflächen beeinflussen.

Seit 2001 wurde den Gemeinden Zuständigkeiten im Bereich der Enteignungen für gemeinnützige Zwecke, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, Betriebe oder Konsortien derselben fallen, übertragen. Im Schätzungsverfahren müssen gemäß Art. 1/bis, LG. 10/91 diese Richtwerte für die Festsetzung der Enteignungsvergütung berücksichtigt werden.