Gesetzgebung
Im Tätigkeitsbereich des Amtes für Vermögensgüter kommen vorwiegend die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2 und der einschlägigen Durchführungsverordnung - Dekret des Landeshauptmannes vom 23. Jänner 1998, Nr. 3 - zur Anwendung.
Vom genannten Gesetz sind für Bürger und Vereine folgende Artikel interessant:
- Art. 11: Verpachtung, Vermietung, Zurverfügungstellung oder Verleih von Vermögensgütern;
- Art. 16: Bedingungen für den Verkauf von Liegenschaften;
- Art. 20: Unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften an Gemeinden und andere juristische Personen;
- Art. 20/ter: Abtretung von Liegenschaften, die vom Staat oder von staatlichen Verwaltungen übertragen wurden;
- Art. 21: Veräußerung außer Gebrauch gesetzter beweglicher Sachen.
Im Folgenden finden Sie das entsprechende Landesgesetz bzw. die Landesverordnung: