Das verkürzte Enteignungsverfahren
Dieses Verfahren kann angewandt werden, wenn die Körperschaft, die Eigentümer und die anderen Anspruchsberechtigten mit gleichlautendem Antrag dies begehren und erklären, dass sie die zu ihren Gunsten festgesetzte Entschädigung angenommen haben und dass die Bezahlung erfolgt ist. In diesem Fall - und nach erfolgter Zahlung der Entschädigung – wird das endgültige Dekret für die Enteignung oder für die Auferlegung der Zwangsdienstbarkeit erlassen.