Voraussetzungen für Enteignungsverfahren

Die notwendigen Voraussetzungen für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens sind die Ausweisung des Bauvorhabens im Gemeindebauleitplan und die Gemeinnützigkeitserklärung.

Ausweisung des Bauvorhabens im Gemeindebauleitplan

Die öffentliche Zweckbindung der Flächen für eine spätere Enteignung ist nach den im Gemeindebauleitplan enthaltenen Angaben 10 Jahre lang wirksam. Die im Bauleitplan enthaltenen Angaben verlieren ihre Wirksamkeit und die entsprechenden Flächen gelten als landwirtschaftliches Grün, wenn die zuständigen Körperschaften diese Flächen nicht innerhalb von 10 Jahren ab Genehmigung des Gemeindebauleitplanes oder einer Änderung desselben erwerben.

Mit begründeter Maßnahme kann die genannte Bindung erneuert werden.

Gemeinnützigkeitserklärung

Die Gemeinnützigkeitserklärung ist die amtlich bekundete Feststellung, dass die Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens einem allgemeinen Interesse entspricht und dass der Entzug bestimmter Rechte notwendig und gerechtfertigt ist.

Die Gemeinnützigkeitserklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Sie ist ausdrücklich, wenn sie mit einem Sondergesetz oder mit einer entsprechenden Verwaltungsmaßnahme erfolgt. Sie erfolgt stillschweigend, wenn sie aus anderen Maßnahmen automatisch abgeleitet wird (zum Beispiel aus der Genehmigung des Projektes eines öffentlichen Bauvorhabens). In diesem Fall muss die entsprechende Maßnahme auch die Frist für die Einleitung des Enteignungsverfahrens und für den Arbeitsbeginn angeben sowie jene für den Abschluss des Enteignungsverfahrens und der Arbeiten.