Zutritt zum Privateigentum
Der Art. 2 des Landesgesetzes Nr. 10/1991 regelt die Fälle, in denen der Bürgermeister den Zutritt zum Privateigentum mit einem Dekret ermächtigen kann.
Die mit der Planung der Vorhaben beauftragten Sachverständigen können Privateigentum betreten und mit ihrem Auftrag zusammenhängende Vermessungen und andere Vorbereitungsarbeiten vornehmen, vorausgesetzt dass sie mit einem Dekret des für den Ort zuständigen Bürgermeisters dazu ermächtigt werden und dass die Eigentümer fünf Tage vorher verständigt werden. Diese Verständigung wird auf Kosten des Auftraggebers vom Bürgermeister veranlasst und muss die Personaldaten der Personen erhalten, die befugt sind das Privateigentum zu betreten.
Der Bürgermeister und die betroffenen Eigentümer können den Vorbereitungsarbeiten beiwohnen oder sich durch Vertrauenspersonen vertreten lassen
Wer diese Vorbereitungsarbeiten durchführt, ist verpflichtet, jeden den Eigentümern zugefügten Schaden zu ersetzen.
Im Dekret ist die Dauer der genannten Vorbereitungsarbeiten festzulegen.