Bauvergehen gemäß Art. 83, LG. 13/97
Handelt es sich um ein Bauwerk, das teilweise von der Konzession abweichend errichtet wurde, so hat der für das Bauvergehen Verantwortliche dieses Bauwerk auf seine Kosten innerhalb einer mit entsprechender Verordnung des Bürgermeisters festgesetzten Frist - auf jeden Fall aber innerhalb von 120 Tagen - abzubrechen. Läuft diese Frist erfolglos ab, so hat die Gemeinde für den Abbruch des Bauwerkes auf Kosten des erwähnten Verantwortlichen zu sorgen.
Kann das widerrechtlich errichtete Bauwerk nicht ohne Schaden für den rechtmäßig errichteten Teil abgebrochen werden, so hat der Bürgermeister eine Geldbuße zu verhängen; diese entspricht dem Doppelten der Baukosten des nicht rechtmäßig errichteten Teiles laut Artikel 73, wenn das Bauwerk für Wohnzwecke bestimmt ist, und dem Doppelten des vom Landesamt für Schätzungen festgelegten Verkehrswertes, wenn das Bauwerk nicht für Wohnzwecke bestimmt ist.