Bestandsaufnahmen
Das LG. 10/91 sieht die Abwicklung einer Bestandsaufnahme bei Besetzung von Grundstücken im Falle höherer Gewalt oder Dringlichkeit bzw. bei Besetzung zur Durchführung von Arbeiten, die für dringlich und unaufschiebbar erklärt worden sind vor. Das Protokoll, welches im Zuge der Bestandsaufnahme erstellt wird, umfasst eine Beschreibung der quantitativen und qualitativen Charakteristiken der Liegenschaft und dient der Feststellung der Situation vor Ort in Voraussicht der zukünftigen Besetzung.
Das Protokoll wird in Abstimmung mit dem Eigentümer bzw. den Eigentümern oder in deren Abwesenheit mit dem Zutun von Zeugen erstellt. An der Aufnahme können auch die Träger von auf der Liegenschaft lastenden Rechten teilnehmen.
Die Mitteilung der Durchführung einer Bestandsaufnahme erfolgt an die von der Besetzung Betroffenen in schriftlicher Form mit Angabe von Ort, Datum und Zeit.