Nicht bebaubare Flächen
Die Enteignungsvergütung für nicht bebaubare Flächen entspricht den von der Landesschätzungskommission jährlich festgesetzten landwirtschaftlichen Mindest- und Höchstwerten nach Kulturart. Wird das zu enteignende Grundstück vom Eigentümer selbst bearbeitet oder gehört es zu einem vom Eigentümer geführten landwirtschaftlichen Betrieb, wird die Entschädigung mit dem Koeffizienten 3 multipliziert.
Für jede Kulturart (z.B. Wiesen und Äcker, Obstbau, Wald) sind die von der Landesschätzungskommission festgelegten Werte nach Güteklasse gestaffelt. Die Klasseneinstufung erfolgt nach Bewertungsfaktoren landwirtschaftlicher Natur.
Die Landesschätzungskommission, welcher der Direktor des Amtes für Schätzungen der Abteilung Vermögensverwaltung vorsitzt, legt jährlich die landwirtschaftlichen Mindest- und Höchstwerte fest, welche bei der Enteignung von nicht bebaubaren Flächen (z.B. Flächen für den Bau von Straßen, Wasserschutzbauten) bzw. bei der Festlegung der Entschädigung für die Auferlegung einer Dienstbarkeit (z.B. Abwasser- oder Trinkwasserleitung) zur Anwendung gelangen.
Wichtige Faktoren in der Bewertung einer nicht bebaubaren Fläche
- Nutzungsart (tatsächlich und möglich)
- Lage Erdbeerfeld, Martell
- Zugänglichkeit
- Möglichkeit/Potential zur Verbesserung
- Landschaftsschutzbindungen
- Bewässerung (Vorhandensein, Möglichkeit)
- Bodengüte (physikalisch, chemisch, usw.)
- Neigung
- Marktlage für landwirtschaftliche Produkte
- Bindungen/Rechte von Dritten (Vorzugsrechte)
- Nachfrage/Angebot
- allgemeine Wirtschaftslage