Schadenserhebung gemäß LG. 27/87
Das Landesgesetz vom 22. Oktober 1987, Nr. 27 sieht vor, dass gewerblichen Industrie-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Gaststätten, Freiberuflern, Sportvereinen, Fremdenverkehrsorganisationen und den alpinen Organisationen Alpenverein Südtirol (AVS) und Club Alpino Italiano (CAI), die sich in den mit Beschluss der Landesregierung abgegrenzten Katastrophengebieten befinden, eine außerordentliche Beihilfe gewährt werden kann. Das Amt für Schätzungen führt die Schadenserhebung auf Antrag des Amts für Tourismus und Alpinwesen - 36.1 und der Abteilung 35 - Handwerk, Industrie und Handel durch.
Die Beihilfe wird mit Dekret des zuständigen Landesrates gewährt; dabei werden die Ergebnisse der Schadenserhebung berücksichtigt, die von den Beamten des Amts für Schätzungen und der für die einzelnen Bereiche zuständigen Landesämter vorgenommen worden sind. Auf Verlangen der mit der Schadenserhebung beauftragten Beamten müssen die Inventarverzeichnisse und die Ein- und Ausgangsregister der Lagerbuchhaltung für die Zeit unmittelbar vor der Katastrophe vorgelegt werden sowie andere Beweismittel dafür, dass das zerstörte oder beschädigte Gut vorhanden war oder ist.
Für weitere Informationen:
Südtiroler Bürgernetz: Förderungen für Unternehmen im Falle von Naturkatastrophen