Festsetzung der Vergütung für zeitweilige Besetzung
Die Entschädigung für zeitweilige Besetzung entspricht je für ein Jahr dem gesetzlichen Zinssatz der im Sinne des LG. 10/91 festgelegten Enteignungsentschädigung und für einen Monat oder Bruchteil eines Monates einem Zwölftel des jeweiligen Jahresbetrages. Auf die Entschädigung wird die Erhöhung von 10 Prozent angewandt, falls die Eigentümer oder die anderen daran interessierten Personen nicht die Festsetzung anfechten.
Sollte die berechnete Besetzungsentschädigung nach Beurteilung des Schätzamtes nicht angemessen sein, so wird sie neu festgesetzt, wobei die Dauer der Besetzung, die Wertminderung des Grundstückes unter Beachtung seiner Beschaffenheit, der Kultur und anderer Besonderheiten sowie der allfällige Ertragsausfall berücksichtigt werden.
Im September 2022 wurde zwischen Amt für Schätzungen und Südtiroler Bauernbund eine Vereinbarung über Richtlinien zur Berechnung der Vergütungen für die Auferlegung von Dienstbarkeiten und die zeitweilige Besetzung landwirtschaftlich genutzter Flächen unterzeichnet. Diese Richtlinien wurden erarbeitet zum Zweck einer einheitlichen Anwendung bei der Berechnung der Vergütungen für die Auferlegung von Dienstbarkeiten sowie für zeitweilige Besetzungen von öffentlichem Interesse: