Grundbuch- und Katastereinsicht

Zugang zu Grundbuch- und Katasterdaten und Schalterdienst der Gemeinden

Die Grundbuch- und Katasterämter bieten vielfältige Dienstleistungen an, vor allem was die Ausstellung von unterschiedlichen Bescheinigungen und Dokumenten betrifft. Diese Dienste sind zum Großteil in digitaler Form verfügbar und können in jedem Grundbuchs- und Katasteramt in Südtirol ausgestellt werden.

Derzeit gibt es aber Ausnahmen für die Ausstellung der Katastermappen der K.G. Gries, Zwölfmalgreien, Meran, Mais, Jaufental, Mareit, Wiesen.

Auch bei den Gemeindeämtern ist es möglich, eine einfache Kopie des Hauptbuches zu erhalten.

Grundbuch- und Katastereinsicht online

Dieser Dienst ermöglicht mittels SPID, dem elektronischen Personalausweis (CIE) oder der aktivierten Bürgerkarte folgende Dokumente online herunterladen und auszudrucken:

Der Dienst ist kostenlos und beschränkt auf die Liegenschaften im Eigentum des Ansuchenden.

Die Einsichtnahme des Gebäudekatasters liefert das Verzeichnis der beim Gebäudekataster bzw. beim Grundkataster erklärten Liegenschaften der Provinz Bozen. Durch den Dienst erhält man einen vollständigen aktuellen Katasterauszug der eigenen Immobilien in Südtirol mit dem Detail der Eigentümer sowie die nicht beglaubigten Kopien der Grundrisse der eigenen Liegenschaftseinheiten. Es ist daher nicht mehr nötig, sich an ein Katasteramt zu wenden, um eine ausgedruckte Katastereinsichtnahme der eigenen Immobilien zu erhalten.

Um die Steuererklärung auszufüllen, werden die Katasterdaten der besessenen Liegenschaften benötigt. Durch die Nutzung des Dienstens erhält man ein gültiges Dokument für das Ausfüllen der Steuererklärung.

Durch die Einsichtnahme in das Grundbuch erhält man eine Kopie zum aktuellen Datum der Grundbuchseinlagen, in denen man als Eigentümer eingetragen ist. Wenn die Grundbuchseinlage mehrere materielle Anteile enthält, ist die Kopie auf die eigenen materiellen Anteile beschränkt.

Grundbuchantrag

Online-Formular für den Grundbuchsantrag

Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben bzgl. des zuständigen Amtes, der beigelegten Dokumentation, der Liegenschaften, der beantragten Grundbuchsoperation, sowie der Zustellungsberechtigten rein beispielhaften Charakter haben.

Struktur der Grundbuchseinlage

Verzeichnis der vom Grundbuch ausgestellten Abschriften

Alle Akten und Urkunden werden in der Urkundensammlung beim zuständigen Grundbuchsamt gesammelt. Je nach Jahrgang sind die eingebundenen Dokumente im Archiv der Abteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster in Bozen, Giorgio-Ambrosoli-Platz Nr. 16, während die ältesten Dokumente beim Staatsarchiv in Bozen, Armando-Diaz-Straße Nr. 8/A, aufbewahrt und einsehbar sind.

Nachfolgend das Verzeichnis der von den Grundbuchsämtern ausgestellten Dokumenten:

  1. Kopie des Grundbuchantrages,

  2. Kopie des Grundbuchsdekretes,

  3. Kopie der Rechtstitel (Verträge, Urkunden, Urteile, …),

  4. Kopie der Hausteilungspläne der materiell geteilten Gebäude,

  5. Kopie des Hauptbuches (Grundbuchsauszug), vollständig oder Teilabschrift, zur Wiedergabe: der aktuelle Stand, nur die aktuellen und wirksamen Eintragungen für alle oder einzelne Inhaber, sowie für den gesamten oder Teile eines Grundbuchskörpers aufrechten Grundbuchsstandes; der historische Stand, welcher die Wiedergabe sämtlicher Eintragungen des Hauptbuches ab der Eröffnung des auf EDV umgestellten Hauptbuches, einschließlich der gelöschten Eintragungen, für alle oder einzelne Inhaber, sowie für den gesamten oder Teile eines Grundbuchskörpers aufrechten Grundbuchsstandes; der Einlage des außer Kraft gesetzten Hauptbuches, vor der EDV-Umstellung (siehe unter Punkt c2),

  6. Kopie des vollständigen digitalen Faszikels,

  7. Kopie der anderen Bestätigungen, die dem Hauptbuch oder den Grundbuchsakten entnommen werden können,

  8. Einsicht in das Inhaberverzeichnis von dinglichen Rechten,

  9. Einsicht in das Grundstücksverzeichnis,

  10. Einsicht in das Tagebuch.

Die Kopie kann außerdem auf Anfrage der Partei ausgestellt werden:

  • in einfacher Kopie, ohne Bestätigungswert: mit Wert einer einfachen Einsicht,
  • in beglaubigter Kopie, mit Bestätigungswert.

a) Die einfache Kopie und die beglaubigte Kopie der Akten unter Nr. 1, unter Nr. 2, unter Nr. 3 und unter Nr. 6 können ausgestellt werden:

  • vom gebietsmäßig zuständigen Grundbuchsamt,
  • von allen Grundbuchsämtern beschränkt auf die gescannten Jahrgänge (von 1987 bis 2015 mit Ausnahme des Bezirkes Bozen, an welchen man sich direkt wenden muss).

b) Die einfache Kopie und die beglaubigte Kopie des Aktes von Nr. 4 bezüglich der Hausteilungspläne der materiell geteilten Gebäude und der Änderungspläne der materiellen Teilung, kann in jeden Grundbuchsamt beantragt werden.

c1) Die einfache Kopie und die beglaubigte Kopie des Aktes von Nr. 5 bezüglich der Einlage  des auf EDV umgestellten Hauptbuches: aktueller und historischer Stand einschließlich der gelöschten Eintragungen, kann in jeden Grundbuchsamt und beim Schalter jeder Gemeinde der Provinz Bozen beantragt werden, letztere aber nur Kopien ohne Bestätigungswert.

c2) Die einfache Kopie und die beglaubigte Kopie, Fotokopie der Einlagen des außer Kraft gesetzten Hauptbuches wird ausschließlich vom gebietsmäßig zuständigen Grundbuchsamt ausgestellt, mit Ausnahme der gescannten Katastralgemeinden, weshalb jedes Grundbuchsamt die Kopie der Papiereinlage ausstellen kann.

d) Die beglaubigte Kopie der Urkunden unter Nr. 7, kann derzeit ausschließlich vom gebietsmäßig zuständigen Grundbuchsamt ausgestellt werden.

e) Die Einsicht der Verzeichnisse unter Nr. 8 und Nr. 9, mittels Ausstellung nicht beglaubigter Ausdrucke, kann man in jeden Grundbuchsamt erhalten.

f) Die Einsicht des Tagebuches unter Nr. 10, mittels Ausstellung nicht beglaubigter Ausdrucke wird ausschließlich vom gebietsmäßig zuständigen Grundbuchsamt ausgestellt.