Struktur der Grundbuchseinlage
a) Grundbuchseinlage
Der aus einer bzw. mehreren Parzellen bestehende Grundbuchskörper bildet die dingliche Grundlage der Grundbuchseinlage. Die Einlage setzt sich aus einer bestimmten Anzahl von Blättern zusammen, die sämtliche, sich auf die vorgenannten Parzellen beziehenden Eintragungen, enthalten.
Die Grundbuchseinlage gliedert sich in drei, durch die Buchstaben A, B und C, gekennzeichnete Blätter:
- Das A-Blatt wird als "Gutbestandsblatt" bezeichnet und ist seinerseits in zwei, als A/1 und A/2 bezeichnete Sektionen unterteilt:
- Das A/1-Blatt enthält die Benennung der Grundbuchseinlage mit Angabe der Nummer, der Abteilung, der Katastralgemeinde, des Bezirkes (ehemaliger Gerichtsbezirk), der Nummer der den Grundbuchskörper bildenden Parzelle/n, der Nummer des Mappenblattes, auf dem sich die einzelnen Parzellen befinden, die Ortschaft, die Kulturgattungen des Grundstückes sowie die Kategorie des Gebäudes.
- Das A/2-Blatt beinhaltet die Änderungen des Grundbuchskörpers infolge etwaiger Zuschreibung oder Abschreibung durch Rechtsübertragung, etwaige Parzellenteilung, die Begründung von grundbücherlichen Rechten zugunsten der im A/1-Blatt enthaltenen Parzellen (im Besonderen aktive Grunddienstbarkeiten, gemeinschaftliches Eigentum an Grundbuchskörpern anderer Einlagen) sowie die Miteigentumsstruktur (materielle Teilung) eines Gebäudes.
- Im B-Blatt, auch "Eigentumsblatt“ genannt, werden die einzelnen oder die gemeinschaftlichen Eigentumsrechte in ungeteilten Anteilen samt Angabe des entsprechenden Rechtsgrundes eingetragen. Weiters enthält das B-Blatt die Anmerkung etwaiger Verfügungsbeschränkungen aufgrund von gesetzlicher oder gerichtlich festgestellter Geschäftsunfähigkeit (voller oder beschränkter Entmündigung, bei Konkurs, Ernennung des Sachwalters), oder von Beschränkungen, welche gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sind (Familienfonds und Gütergemeinschaft), von Klageschriften, bedingten Verträgen, Vorverträgen, usw. sowie deren etwaige Löschung.
- Im C-Blatt, auch "Lastenblatt” genannt, werden allfällige dingliche, auf dem Eigentum am Grundbuchskörper lastenden Rechte (Hypotheken, Fruchtgenuss-, Wohn- und Gebrauchsrechte, passive Grunddienstbarkeiten, Oberflächenrechte, Reallasten, Gemeinnutzungsrechte), die Beschränkungen in der Verfügungsgewalt auf Grund von Pfändung, Beschlagnahme oder besonderen Vertragsbedingungen (Rückkaufsrecht, Bestandsvertrag mit einer Dauer von über 9 Jahren), sowie direkte und/oder indirekte Bindungen, z.B. des Denkmalschutzes usw. eingetragen.
Bei materiell geteilten Gebäuden, muss für jede einzelne Einheit ein eigenes B- und C-Blatt eröffnet werden.
Sämtliche Grundbuchseinlagen einer Katastralgemeinde bilden das Grundbuch der entsprechenden Gemeinde.
b) auf EDV umgestellte Grundbuchseinlage
Die Grundbuchseinlage weist folgende Struktur auf:
- Daten zur Identifizierung der Einlage (Zahl der Einlage: E.Zl., Katastralgemeinde:K.G., Bezirk),
- allfällig aufrechte Plomben (provisorische oder endgültige),
- Angabe der letzten, im umgestellten Grundbuch durchgeführten, Tagebuchzahl.
Im A/1-Blatt werden die einzelnen, in der Grundbuchseinlage enthaltenen, Parzellen aufgelistet.
Durch die Verbindung mit der Datenbank des Katasters werden im A/1-Blatt die Katasterdaten bezüglich Eigenschaft, Klasse, Fläche, Ertrag (ausschließlich für die Grundparzellen) der Parzellen angeführt.
Durch die Umstellung des Grundbuches auf das Datenverarbeitungssystem bleibt der Gegenstand der Eintragungen in den einzelnen Blättern A/2, B und C unverändert; diesbezüglich wird auf den Inhalt unter Sektion a) Grundbuchseinlage verwiesen.