Einsichtnahme in das Grundbuch
Zugang zu Grundbuch- und Katasterdaten und Schalterdienst der Gemeinden
Die Grundbuch- und Katasterämter üben allgemein bekannte Aufgaben aus und bieten vielfältige Dienstleistungen an, vor allem was die Ausstellung von Bescheinigungen und Dokumentation verschiedener Art betrifft.
Bei den Gemeinden der Provinz Bozen ist es möglich, eine einfache Kopie des Hauptbuches zu erhalten.
Diese Dienste sind zum Großteil in digitaler Form verfügbar und können in jedem Grundbuchs- und Katasteramt in Südtirol ausgestellt werden.
Derzeit gibt es aber Ausnahmen für die Ausstellung der Katastermappen der K.G. Gries, Zwölfmalgreien, Meran, Mais, Jaufental, Mareit, Wiesen.
Grundbuch- und Katastereinsicht online
Dieser Dienst ermöglicht mittels SPID, dem elektronischen Personalausweis (CIE) oder der aktivierten Bürgerkarte folgende Dokumente online herunterladen und auszudrucken:
- Einsichtnahme Gebäudekataster
- Grundriss Gebäudekataster
- Einsichtnahme Grundkataster
- Einsichtnahme Grundbuch
Der Dienst ist kostenlos und beschränkt auf die Liegenschaften im Eigentum des Ansuchenden.
Die Einsichtnahme des Gebäudekatasters liefert das Verzeichnis der beim Gebäudekataster bzw. beim Grundkataster erklärten Liegenschaften der Provinz Bozen. Durch den Dienst erhält man einen vollständigen aktuellen Katasterauszug der eigenen Immobilien in Südtirol mit dem Detail der Eigentümer sowie die nicht beglaubigten Kopien der Grundrisse der eigenen Liegenschaftseinheiten. Es ist daher nicht mehr nötig, sich an ein Katasteramt zu wenden, um eine ausgedruckte Katastereinsichtnahme der eigenen Immobilien zu erhalten.
Um die Steuererklärung auszufüllen, werden die Katasterdaten der besessenen Liegenschaften benötigt. Durch die Nutzung des Dienstens erhält man ein gültiges Dokument für das Ausfüllen der Steuererklärung.
Durch die Einsichtnahme in das Grundbuch erhält man eine Kopie zum aktuellen Datum der Grundbuchseinlagen, in denen man als Eigentümer eingetragen ist. Wenn die Grundbuchseinlage mehrere materielle Anteile enthält, ist die Kopie auf die eigenen materiellen Anteile beschränkt.
Grundbuchantrag
Online-Formular für den Grundbuchsantrag
Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben bzgl. des zuständigen Amtes, der beigelegten Dokumentation, der Liegenschaften, der beantragten Grundbuchsoperation, sowie der Zustellungsberechtigten rein beispielhaften Charakter haben.
Aufbau der Grundbuchseinlage
a) Katastralgemeinden, welche auf das Datenverarbeitungssystem umgestellt sind
In diesen Katastralgemeinden kann die Einsicht in:
- das Hauptbuch,
- das Verzeichnis der Inhaber von dinglichen Rechten,
- das Verzeichnis der Bau- und Grundparzellen sowie der materiellen Anteile,
- das Archiv der gelöschten Eintragungen,
auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen:
- durch einfache Abschrift;
- durch beglaubigte Abschrift des Hauptbuches: aktuelle vollständige oder Teilabschrift zur Wiedergabe des für alle oder einzelne Inhaber sowie für den gesamten oder Teile eines Grundbuchskörpers aufrechten Grundbuchsstandes;
- durch beglaubigte Abschrift des historischen Grundbuchsstandes: Wiedergabe sämtlicher Eintragungen des Hauptbuches einschließlich der gelöschten. Zum Zeitpunkt der Umstellung unwirksame und folglich nicht auf das Datenverarbeitungssystem übertragene Eintragungen sind weiterhin ausschließlich in den in den entsprechenden Ämtern aufliegenden Hauptbüchern einsehbar.
Die Einsicht in das Grundbuch oder Abschriften daraus werden auch dann gewährt, wenn die Hauptbücher sowie die Archive der gelöschten Eintragungen bei anderen Grundbuchsämtern geführt werden.
Ferner besteht für befugte Personen die Möglichkeit der Einsicht in das Grundbuch mittels OPENkat.
b) Katastralgemeinden, welche noch nicht auf das Datenverarbeitungssystem umgestellt sind
In diesen Katastralgemeinden kann die Einsicht in:
- das Hauptbuch,
- das Realregister: Verzeichnis der Bau- und Grundparzellen
erfolgen durch:
- direkte Einsicht in die Bücher;
- beglaubigte Abschrift bzw. beglaubigtem Auszug der entsprechenden Einlagen.
Für alle Katastralgemeinden gilt:
Die beglaubigten Kopien der Eigentumsurkunden werden in den Unterlagen des zuständigen Grundbuchamtes aufbewahrt.
Die Einsichtnahme und der Erhalt von Kopien ist nur im zuständigen Amt möglich.