Umstellung des Grundbuches auf ein Datenverarbeitungssystem
Die Datenverarbeitung des Grundbuches wird durch das R.G. vom 14. August 1999, Nr. 4 und dessen Durchführungsverordnung (DPRA vom 4. Mai 2000, Nr. 4/L) geregelt.
Die Entscheidung über das auf ein Datenverarbeitungssystem umzustellende Grundbuchsamt steht der Landesregierung zu, die nach Anhören der Abteilung für Grundbuch und Kataster den Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten festlegt und die eigene Kommission ernennt. Diese setzt sich aus einer angemessenen Anzahl von Fachleuten mit besonderen Kenntnissen im Grundbuchswesen zusammen und wird von den jeweils gebietsmäßig zuständigen Grundbuchsinspektoren koordiniert.
Der Beginn der Arbeiten wird durch den Kommissär mittels öffentlicher Kundmachung bekanntgegeben.
Bei der Umstellung auf EDV sind die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in der Datenbank der Eintragungen zu speichern. Nach Fertigstellung des Projektes des neuen Grundbuches und nach Durchführung der Kontrolle der Speicherungsarbeiten teilt der Kommissär dies der beim Oberlandesgericht Trient errichteten regionalen Überprüfungskommission mit, die ihrerseits eine Kontrolle durchführt. Nach Beendigung der Kontrolle ersucht die regionale Überprüfungskommission den Kommissär, die notwendigen Anpassungen, Berichtigungen und Ergänzungen vorzunehmen.
Der Kommissär sorgt für die Vervollständigung des Projektes des Grundbuches bis zum Tag seiner Eröffnung.
Nach Beendigung der Amtshandlungen sorgt das Oberlandesgericht mittels Edikt für die Bestimmung des Tages, ab dem das Projekt als neues informatisches Grundbuch zu betrachten ist, und für die Einleitung des Berichtigungsverfahrens.
Mit dem Edikt werden jene aufgefordert einen Berichtigungsantrag zu stellen, welche der Auffassung sind, dass die zum Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuches gespeicherten Eintragungen nicht unter Beachtung der Bestimmungen der Speicherungsverordnung abgespeichert wurden.
Die infolge der Umstellung außer Kraft gesetzten Hauptbücher und die die Umstellung betreffenden Akte werden beim zuständigen Grundbuchsamt aufbewahrt.