Wiederanlegung, Wiederherstellung und Ergänzung des Grundbuches

Die Wiederanlegung, Wiederherstellung und Ergänzung des Grundbuches findet ihre rechtliche Grundlage im R.G. vom 1. August 1985, Nr. 3 (Externer Link), und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

Das Verfahren zur Wiederanlegung, Wiederherstellung und Ergänzung des Grundbuches findet in folgenden Fällen statt:

  • Wiederanlegung: Verlust, Zerstörung oder Unbrauchbarkeit des ganzen Hauptbuches oder eines Teiles davon;
  • Wiederherstellung: schwere Nichtübereinstimmung zwischen dem Grundbuch- bzw. Katasterstand und dem tatsächlichen Zustand;
  • Ergänzung: Eintragung einer oder mehrerer in keinem Grundbuch enthaltener Liegenschaften.

Die Wiederanlegung, Wiederherstellung und Ergänzung eines Grundbuches erfolgt von Amts wegen; die Landesregierung legt nach Anhören der betroffenen Gemeinde und der Abteilung für Grundbuch und Kataster den Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten fest und ernennt eine eigene Kommission.
Die Erhebungen werden im Amtssitz der Gemeinde, der die Katastralgemeinde angehört, durchgeführt.

Die Kommission legt mittels öffentlicher Kundmachung den Zeitpunkt für den Beginn der Erhebungen fest und sorgt für die Einberufung all jener Personen, die an der Erhebung ein gesetzlich geschütztes Interesse haben, welche Unterlagen vorlegen können, die ihre dinglichen Rechte beweisen und begründen.

Nach Beendigung der Erhebungen werden die neuen Grundbuchseinlagen verfasst; jeder Interessierte kann in die Anlegungsprotokolle, die Katastralmappen und die von der Kommission eingeführten Änderungen Einsicht nehmen. Mit dem Tag der Eröffnung des neuen Grundbuches wird das bereits bestehende außer Kraft gesetzt. Nach Vervollständigung der Arbeiten übermittelt der Kommissär das Projekt des neuen Grundbuches der beim Oberlandesgericht Trient errichteten regionalen Überprüfungskommission, welche die Kontrolle der Akten vornimmt.

Nach Beendigung der Kontrolle nimmt der Kommissär allfällige Berichtigungen oder Ergänzungen der Erhebungen vor.

Das Oberlandesgericht Trient sorgt folglich mittels Edikt für die Erklärung der Eröffnung des neuen Grundbuches und für die Einleitung des Berichtigungsverfahrens.
Nach Ablauf der festgelegten Frist veröffentlicht das Oberlandesgericht Trient ein zweites Edikt.