Zwischengemeindliche Zusammenarbeit
Das Land Südtirol verfolgt das Ziel, die Zusammenarbeit der Gemeinden zu unterstützen und stellt dafür, im Einklang mit dem Landesgesetz Nr. 18 vom 16. November 2017, verschiedene Finanzierungen bereit. Die zwei wichtigsten Finanzierungsschienen der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit betreffen, zum einen, die gemeinsame Ausübung von Diensten, und zum anderen, die gemeinsame Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft.
(A) Zwischengemeindliche Zusammenarbeit bei der Ausübung von Befugnissen und Diensten
Das entsprechende Finanzierungssystem ist im Einheitstext der Zusatzvereinbarungen betreffend die zwischengemeindliche Zusammenarbeit enthalten. Dieser Einheitstext wurde mit Zusatzvereinbarung für die Gemeindenfinanzierung Nr. 9 vom 11. August 2022 genehmigt und enthält in zusammengefasster und koordinierter Form alle bis dahin geltenden Zusatzvereinbarungen zu diesem Thema, nämlich die 7. Zusatzvereinbarung vom 22. November 2019, die 3. Zusatzvereinbarung vom 6. April 2020, und die 8. Zusatzvereinbarung 2021 vom 22. Juli 2021.
Optimale Einzugsgebiete
Die Landesregierung hat im Jahr 2019, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, optimale Einzugsgebiete festgelegt. Jedem Einzugsgebiet gehören Gemeinden mit möglichst homogenen sozioökonomischen und geografischen Eigenschaften an, die in der Regel aneinandergrenzen.
Hier finden Sie eine Südtirol-Landkarte mit den optimalen Einzugsgebieten für eine übergemeindliche Zusammenarbeit.
Vereinbarungen
Wenn die Zusammenarbeit nachstehende Dienste betrifft, findet die Mustervereinbarung, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1161 vom 13.11.2018 i.g.F. Anwendung: Gemeindesekretär, Sekretariatsdienst, Steuern und Gebühren, Rechnungswesen, Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten, Öffentliche Arbeiten, Lizenzen und Handel, Demographische Dienste und Personalverwaltung.
Anlage A (=AUSWAHLVERFARHEN bei Gemeinsamer Führung des Gemeindesekretariats).
Anlage B (=AUFTEILUNG DER SEKRETARIATSFUNKTIONEN bei Gemeinsamer Führung des Gemeindesekretariats.
Darüber hinaus hat die Landesregierung entschieden, mit Beginn 2023 die zwischengemeindliche Abwicklung eines weiteren Dienstes finanziell zu unterstützen, nämlich den Ortspolizeidienst. Angesichts der Besonderheiten dieses Dienstes wurden die Voraussetzungen für die Finanzierung gesondert geregelt und mit Zusatzvereinbarung Nr. 15 vom 27.12.2022 genehmigt.
Für die Optimierung der Zusammenarbeit in diesem Dienst wurde eine eigene Mustervereinbarung, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 927 vom 27.12.2022, ausgearbeitet. Diese muss bei neuen (d.h. im Jahre 2023 begonnenen) Zusammenarbeiten zwingend verwendet werden, während sie bei bereits im Jahre 2022 bestehenden Zusammenarbeiten fakultativ verwendet werden kann. Im letzteren Fall sind nämlich die von den Gemeinden selbst ausgearbeiteten Vereinbarungen weiterhin gültig.
Externe Begleitung
Um die zwischengemeindliche Zusammenarbeit zusätzlich zu unterstützen und insbesondere um den Annäherungsprozess der Organisationseinheiten zu erleichtern, haben die Gemeinden die Möglichkeit, eine externe Begleitung durch Experten/innen im Bereich der Umwandlung von Organisationsstrukturen und -abläufen in Anspruch zu nehmen. Auch für die Inanspruchnahme dieser Beratungsleistungen kann um eine Finanzierung angesucht werden. Die entsprechende Detailregelung ist im Einheitstext betreffend die zwischengemeindliche Zusammenarbeit enthalten.
Diese Unterstützung durch spezialisierte Fachkräfte kann einerseits für den Fall einer angedachten bzw. einer konkret geplanten Zusammenarbeit beantragt werden, um die Sinnhaftigkeit einer solchen zu analysieren und im positiven Fall die Vorarbeit für eine konkrete Zusammenarbeit zu leisten.
b.) Externe Begleitung BEI oder NACH Unterzeichnung einer zwischengemeindlichen Zusammenarbeit
Die externe Begleitung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die zwischengemeindliche Zusammenarbeit bereits von den zuständigen Organen beschlossen, bzw. operativ in Umsetzung ist, um Optimierungen derselben zu erwirken.
Ansuchen
(B) Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft
Die Gemeinden können um Beiträge für die Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft ansuchen, wenn sie zwischengemeindlich zusammenarbeiten.
Der Artikel 51 Absatz 5/bis des Landesgesetzes für Raum und Landschaft (LG 9/2018) sowie die 2. Zusatzvereinbarung für die Gemeindenfinanzierung 2022 vom 7. März 2022 regeln die Finanzierung.
Die Gemeinde muss in der Regel mit zwei Gemeinden desselben funktionalen Gebietes (Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 303/2020) und/oder mit zwei angrenzenden Gemeinden zusammenarbeiten.