Zwischengemeindliche Zusammenarbeit

 Das Land Südtirol verfolgt das Ziel, die Zusammenarbeit der Gemeinden zu unterstützen und stellt dafür, im Einklang mit dem Landesgesetz Nr. 18 vom 16. November 2017, verschiedene Finanzierungen bereit. Die zwei wichtigsten Finanzierungsschienen der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit betreffen, zum einen, die gemeinsame Ausübung von Diensten, und zum anderen, die gemeinsame Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft

 

(A) Zwischengemeindliche Zusammenarbeit bei der Ausübung von Befugnissen und Diensten 

 
Gemeinden können bei der Ausübung ihrer Befugnisse und Dienste Organisationseinhiten gemeinsam nutzen. Das Ziel einer solchen Zusammenarbeit ist es, Kompetenzzentren zu schaffen und somit die Qualität und die Effizienz der Arbeit in der öffentlichen Verwaltung zu steigern.
Das entsprechende Finanzierungssystem ist im Einheitstext der Zusatzvereinbarungen betreffend die zwischengemeindliche Zusammenarbeit enthalten. Dieser Einheitstext wurde mit Zusatzvereinbarung für die Gemeindenfinanzierung Nr. 9 vom 11. August 2022  genehmigt und enthält in zusammengefasster und koordinierter Form alle bis dahin geltenden Zusatzvereinbarungen zu diesem Thema, nämlich die 7. Zusatzvereinbarung vom 22. November 2019,  die 3. Zusatzvereinbarung vom 6. April 2020, und die 8. Zusatzvereinbarung 2021 vom 22. Juli 2021.

 

Optimale Einzugsgebiete

Die Landesregierung hat im Jahr 2019, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, optimale Einzugsgebiete festgelegt. Jedem Einzugsgebiet gehören Gemeinden mit möglichst homogenen sozioökonomischen und geografischen Eigenschaften an, die in der Regel aneinandergrenzen.
Hier finden Sie eine Südtirol-Landkarte mit den optimalen Einzugsgebieten für eine übergemeindliche Zusammenarbeit.
 

Vereinbarungen

Die zwischengemeindliche Zusammenarbeit wird mittels Vereinbarungen auf der Grundlage des Artikels 35 des Kodex der örtlichen Körperschaften geregelt. 
Die Landesregierung hat die entsprechenden Mustervereinbarungen im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden genehmigt. Bei Bedarf können die Vereinbarungen, unter Beachtung der Vorschriften zur Koordinierung der Lokalfinanzen und des Kollektivvertrags, auch den Übergang von Personal zwischen den an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden vorsehen.

Wenn die Zusammenarbeit nachstehende Dienste betrifft, findet die Mustervereinbarung, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1161 vom 13.11.2018 i.g.F. Anwendung: Gemeindesekretär, Sekretariatsdienst, Steuern und Gebühren, Rechnungswesen, Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten, Öffentliche Arbeiten, Lizenzen und Handel, Demographische Dienste und Personalverwaltung.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 906 vom 06.12.2022 wurden für die Zusammenarbeit im Gemeindesekretärsdienst, im Sinne des Artikels 159-bis des RG Nr. 2/2018 i.g.F., folgende zwei Anlagen zur obigen Mustervereinbarung genehmigt:
Anlage A (=AUSWAHLVERFARHEN bei Gemeinsamer Führung des Gemeindesekretariats).
Anlage B (=AUFTEILUNG DER SEKRETARIATSFUNKTIONEN bei Gemeinsamer Führung des Gemeindesekretariats.

Darüber hinaus hat die Landesregierung entschieden, mit Beginn 2023 die zwischengemeindliche Abwicklung eines weiteren Dienstes finanziell zu unterstützen, nämlich den Ortspolizeidienst. Angesichts der Besonderheiten dieses Dienstes wurden die Voraussetzungen für die Finanzierung gesondert geregelt und mit Zusatzvereinbarung Nr. 15 vom 27.12.2022 genehmigt.
Für die Optimierung der Zusammenarbeit in diesem Dienst wurde eine eigene Mustervereinbarung,  genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 927 vom 27.12.2022, ausgearbeitet. Diese muss bei neuen (d.h. im Jahre 2023 begonnenen) Zusammenarbeiten zwingend verwendet werden, während sie bei bereits im Jahre 2022 bestehenden Zusammenarbeiten fakultativ verwendet werden kann. Im letzteren Fall sind nämlich die von den Gemeinden selbst ausgearbeiteten Vereinbarungen weiterhin gültig.
 
  

Externe Begleitung

Um die zwischengemeindliche Zusammenarbeit zusätzlich zu unterstützen und insbesondere um den Annäherungsprozess der Organisationseinheiten zu erleichtern, haben die Gemeinden die Möglichkeit, eine externe Begleitung durch Experten/innen im Bereich der Umwandlung von Organisationsstrukturen und -abläufen in Anspruch zu nehmen. Auch für die Inanspruchnahme dieser Beratungsleistungen kann um eine Finanzierung angesucht werden. Die entsprechende Detailregelung ist im Einheitstext betreffend die zwischengemeindliche Zusammenarbeit enthalten.

a.) Externe Begleitung VOR Unterzeichnung einer zwischengemeindlichen Zusammenarbeit
Diese Unterstützung durch spezialisierte Fachkräfte kann einerseits für den Fall einer angedachten bzw. einer konkret geplanten Zusammenarbeit beantragt werden, um die Sinnhaftigkeit einer solchen zu analysieren und im positiven Fall die Vorarbeit für eine konkrete Zusammenarbeit zu leisten.

b.) Externe Begleitung BEI oder NACH Unterzeichnung einer zwischengemeindlichen Zusammenarbeit
Die externe Begleitung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die zwischengemeindliche Zusammenarbeit bereits von den zuständigen Organen beschlossen, bzw. operativ in Umsetzung ist, um Optimierungen derselben zu erwirken.

 

Ansuchen

Über den Dienst Zwischengemeindliche Ausübung von Befugnissen und Diensten können sie eine Finanzierung für die übergemeindliche Zusammenarbeit in den verschiedenen Diensten, sowie für die externe Begleitung ansuchen und die erforderlichen Mustervereinbarungen sowie weitere Dokumente herunterladen.
(abgeändert mit der 3. Zusatzvereinbarung vom 6. April 2020)

 

(B) Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft

Die Gemeinden können um Beiträge für die Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft ansuchen, wenn sie zwischengemeindlich zusammenarbeiten.
Der Artikel 51 Absatz 5/bis des Landesgesetzes für Raum und Landschaft (LG 9/2018) sowie die 2. Zusatzvereinbarung für die Gemeindenfinanzierung 2022 vom 7. März 2022 regeln die Finanzierung.
Die Gemeinde muss in der Regel mit zwei Gemeinden desselben funktionalen Gebietes (Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 303/2020) und/oder mit zwei angrenzenden Gemeinden zusammenarbeiten.