Lizenzen, Bewilligungen und Genehmigungen
Der Landeshauptmann übt aufgrund des Art. 20 des Autonomiestatuts auf dem Sachgebiet der öffentlichen Betriebe, der Veranstaltungsstätten und der Agenturen die verwaltungspolizeilichen Befugnisse aus. Für die Ausübung der verschiedenen gewerblichen Tätigkeiten, welche den Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit betreffen, ist eine präventive Verwaltungsgenehmigung bzw. eine Mitteilung für den Tätigkeitsbeginn vorgeschrieben.
Mit dem Landesgesetz vom 16.11.2017, Nr. 18, (Externer Link) veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 47 vom 21.11.2017, sind verschiedene verwaltungspolizeiliche Befugnisse an die Gemeinden übertragen worden, und zwar:
- Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten (Artikel 1 und 2 des LG Nr. 13/1992)
- Erteilung der Bewilligungen bzw. Meldung über Tätigkeitsbeginn laut den Artikeln 88 ("sale dedicate", Bingospielsäle, Wettannahmestellen, Wettagenturen und Spielgeschäfte, weiters für die Installation von VLT-Geräten in Spielsälen laut Landesgesetz Nr. 13/1992 und anderen Betrieben), 115 (Geschäftsagenturen), 127 (Handel mit Schmuckwaren) des königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773 (Einheitstext der Gesetze über die öffentliche Sicherheit)
In der Zuständigkeit der Landesverwaltung verbleiben:
- die übergemeindlichen Veranstaltungen
- die von der Landesregierung bestimmten Großereignisse
- die Registrierung von Wanderdarbietungen (siehe das weiterhin geltende Rundschreiben LH Nr. 1/2013/Abt. 7)
- der Art. 75-bis E.T.G.Ö.S., der eine amtliche Meldung und die Führung eines Registers für die Herstellung, Duplikation, Vervielfältigung, Handel, Verleih oder jedweden gewerblichen Vertrieb von Ton- und Bildträgern vorschreibt.