Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) - Steuersätze aller Gemeinden

Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) - Steuersätze aller Gemeinden

Die Autonome Provinz Bozen hat mit Landesgesetz Nr. 3 vom 23. April 2014 die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) eingeführt, welche im Landesgebiet ab dem Jahr 2014 vollständig alle mit staatlichen Rechtsvorschriften eingeführten Gemeindesteuern auf Immobilien (TASI und IMU) ersetzt.

Was wird mit der GIS besteuert?

Mit der GIS wird der Besitz von Immobilien im Gemeindegebiet, und zwar von Gebäuden und Baugründen, mit beliebiger Zweckbestimmung und von beliebiger Art, einschließlich der Hauptwohnung samt Zubehör besteuert. Auch in der Phase von Bau-, Wiederaufbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten ist die GIS geschuldet.

Wer muss die GIS bezahlen?

  • die Eigentümer oder die Inhaber von dinglichen Rechten (Fruchtgenuss-, Nutzungs-, Wohn-, Überbaurecht) an Gebäuden und Baugründen;
  • der Konzessionsinhaber, wenn Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen in Konzession gegeben wird;
  • der Leasingnehmer für geleaste Immobilien auch falls erst geplant oder falls sie sich erst im Bau befinden;
  • der Ehemann/die Ehefrau, dem/der die eheliche Wohnung zugewiesen wurde;
  • dem Elternteil, dem die Wohnung aufgrund der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;
  • Reallast "Ausgedinge": der Übergeber und seine Ehegattin müssen die GIS für jene Räume bezahlen, die sie tatsächlich noch bewohnen.

Wer kassiert die GIS?

Die Gemeinde und zwar für alle Immobilien, deren Fläche sich ganz oder überwiegend in ihrem Gemeindegebiet befinden.

Katasterkategorien

Hier finden sie ein Dokument mit den Katasterkategorien.

Hauptwohnung

Wohneinheit in welcher der Besitzer und seine Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Zubehör Hauptwohnung

Einheiten in folgenden Katasterkategorien:

  • C/2 (=Magazin und Schuppen, Keller und Dachraum);
  • C/6 (=Stall, Stallung, Garage);
  • C/7 (=Wetterdach);

(Davon höchstens 3 Zubehöreinheiten, davon höchstens 2 derselben Kategorie)

Freibeträge Hauptwohnung

  • Von der Hauptwohnung samt Zubehör, wird ein Betrag in Höhe der Steuer, welche für eine Wohnung der Katasterkategorie A/2, Klasse 1, bestehend aus 10 Räumen, und erhöht um 30% geschuldet wäre, abgezogen (siehe dazu die Tabelle A mit den konkreten Beträgen pro Gemeinde, die dem GIS-Gesetz LG Nr. 3/2014 angehängt ist);
  • Die Gemeinde kann mit dem Beschluss eine Erhöhung des Freibetrages bis zur Höhe des geschuldeten Steuerbetrages verfügen;
  • Zusätzlicher Freibetrag von € 50,00 für Familien ab dem 3. minderjährigen Kind und für alle weiteren minderjährigen Kinder falls diese in der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft ihren meldeamtlichen Wohnsitz und dem gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  • Zusätzlicher Freibetrag von € 50,00 für Personen mit schwerer Behinderung, für jene Wohneinheit in der dieser Person und ihre Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat;

Freibetrag andere Wohneinheiten

Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag gilt auch auf Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin oder ein Gesellschafter/eine Gesellschafterin des Unternehmens samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Wohneinheiten samt Zubehör (in Katasterkategorien C/2, C/6, C/7 - davon höchstens 3 Zubehöreinheiten, davon höchstens 2 derselben Kategorie) im Besitz von Senioren oder behinderten Menschen die dauerhaft in Heimen untergebracht sind (für Wohnungen von Senioren und Menschen mit Behinderung gilt, dass die Gleichstellung auch dann erfolgt, wenn der Steuerpflichtige Inhaber eines Fruchtgenuss- bzw. eines Wohnrechts ist);
  • Wohnungen samt Zubehör (in Katasterkategorien C/2, C/6, C/7 - davon höchstens 3 Zubehöreinheiten, davon höchstens 2 derselben Kategorie) des Wohnbauinstitutes, des Landes, der Gemeinden und der öffentlichen Körperschaften, die ordnungsgemäß, im Sinne des Artikels 94 des LG Nr. 13/1998, zugewiesen sind;
  • Immobilieneinheiten samt Zubehör (in Katasterkategorien C/2, C/6, C/7 - davon höchstens 3 Zubehöreinheiten, davon höchstens 2 derselben Kategorie) im ungeteilten Eigentum von Wohnbaugenossenschaften, falls es für deren Mitglieder die Hauptwohnung ist.
  • Wohnungen samt Zubehör (in Katasterkategorien C/2, C/6, C/7 – davon höchstens 3 Zubehöreinheiten, davon höchstens 2 derselben Kategorie) im Eigentum nicht gewinnorientierter, gemeinnütziger Organisationen (ONLUS), mit satzungsmäßiger Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports, die zum sozialen Mietzins, ordnungsgemäß an einen Mieter, der die Voraussetzungen laut Artikel 97 des LG Nr. 13/1998 hat, vermietet werden;
  • Hauptwohnungen samt Zubehör (in Katasterkategorien C/2, C/6, C/7 - davon höchstens 3 Zubehöreinheiten, davon höchstens 2 derselben Kategorie), im Besitz von Personen in Pflegeauszeit, die ihren meldeamtlichen Wohnsitz zur Pflegeperson verlegen.

 

 

 

  • Immobilien, für institutionelle Zwecke, im Besitz des Staates, der Regionen, der Provinzen, der Bezirksgemeinschaften, der Gemeinden, der Körperschaften des Staatlichen Gesundheitsdienstes, der Verwaltungen von Gemeinnutzungsgütern(=LG Nr. 16/1980), der Interessentschaften(=LG Nr. 2/1959) und der Bonifizierungskonsortien(=LG Nr. 5/2009);
  • Immobilien der Gemeinde, die sich ganz oder vorwiegend auf deren Gebiet befinden;
  • Gebäude der Katasterkategorien E/1 bis E/9 und B/7;
  • Gebäude mit kultureller Zweckbestimmung(=Museen, Bibliotheken, Archive usw.);
  • Gebäude samt Zubehör, die ausschließlich der Ausübung des Kultus dienen;
  • Immobilien im Besitz öffentlicher oder gemeinnütziger privater Körperschaften für soziale + sozio-sanitäre Dienste gem. LG Nr. 13/1991(=Altersheime, Heime für Menschen mit Behinderung usw.);
  • Landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude, die im Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g) des „GIS-Gesetzes“ aufgelistet sind;
  • oberirdische Parkplätze im Sinne der Artikel 123 und 124 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, auch wenn diese im städtischen Gebäudekataster eingetragen sind;
  • Gebäude, Anlagen und Grundstücke im Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen;
  • die Immobilien, welche Gegenstand von Verträgen der öffentlich-privaten Partnerschaft (sog. PPP) sind;
  • Immobilien, die im Besitz der in Artikel 79 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 117/2017, genannten nicht gewerblichen Körperschaften des Dritten Sektors stehen und von diesen genutzt werden und ausschließlich der nicht gewerblichen Ausübung von Fürsorge-, Vorsorge-, Gesundheits-, wissenschaftlichen Forschungs-, Unterrichts-, Beherbergungs-, Kultur-, Freizeit- und Sporttätigkeiten sowie den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Mai 1985, Nr. 222, genannten Tätigkeiten dienen.

Allgemeine Regel bei Steuerbefreiung oder Steuerherabsetzung

Steuerbefreiung bzw. Herabsetzung des Steuersatzes steht für den Zeitraum im Jahr zu, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden.