Ermächtigung und Gutachten seitens der Landesregierung

Hinsichtlich verschiedener Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinden obliegen der Landesregierung die Ermächtigung und zwar in folgenden Bereichen:

Ermächtigung zur Erhöhung des Personalschlüssels

Das Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 2017, Nr. 15 (Externer Link) „Festlegung der Parameter für die Stellenpläne der Gemeinden“ enthält Bestimmungen für das Personal der Gemeinden und legt die Parameter für den Umfang der Stellenpläne der Gemeinden fest.

Artikel 2, Absatz 1 des Dekrets des Landehauptmanns vom 13. April 2017, Nr. 15 bestimmt, dass es den Gemeinden nicht gestattet ist, Erhöhungen der geltenden Stellenpläne vorzunehmen, wenn dadurch folgendes Verhältnis Bedienstete/Einwohner überschritten wird:

  • bei einer Einwohnerzahl bis 500, ein Bediensteter pro 105 Einwohner,
  • bei einer Einwohnerzahl von 501 bis 1.200 Einwohner, ein Bediensteter pro125 Einwohner,
  • bei einer Einwohnerzahl von 1201 bis 5.000, ein Bediensteter pro130 Einwohner
  • bei einer Einwohnerzahl von 5.001 bis 10.000, ein Bediensteter pro 125 Einwohner
  • bei einer Einwohnerzahl von 10.001 bis 50.000, ein Bediensteter pro 120 Einwohner
  • bei einer Einwohnerzahl über 50.000, ein Bediensteter pro 115 Einwohner

Artikel 3, Absatz 1 des Dekrets des Landehauptmanns vom 13. April 2017, Nr. 15 enthält die Ausnahmen für die Berechnung des Verhältnisses Personal/Einwohnerzahl, welches bei der Berechnung des Verhältnisses laut Artikel 2 nicht miteinbezogen wird:

  • Personal der Sozialdienste
  • Personal des Seilbahndienstes
  • Personal, das ausschließlich im Elektrizitätswerk der Gemeinde tätig ist
  • Personal des Krematoriums
  • Personal des Schlachthofes
  • Personal der Gemeindeapotheken
  • Personal des Bestattungsdienstes, beschränkt auf Fahrer/innen von Totentransporten
  • Personal im Rahmen der Dezentralisierung/Stadtviertel
  • an andere Körperschaften abgeordnetes Personal
  • anderen öffentlichen Körperschaften zur Verfügung gestelltes Personal
  • Personal das den geschützten Kategorien angehört
  • Saisonspersonal

Absatz 2 bestimmt, dass für Dienste, die in koordinierter Form auf der Grundlage einer Vereinbarung oder im Auftrag einer anderen öffentlichen Körperschaft erbracht werden, das dafür eingestellte Personal von der Gemeinde, welche die betreffende Stelle im Stellenplan vorsieht, nicht in die Berechnung des Verhältnisses laut Artikel 2 miteinbezogen wird.

Ermächtigung zur Abweichung vom Personalschlüssel

Artikel 4 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 13. April 2017, Nr. 15 (Externer Link) und Art. 12/bis des L.G. Nr. 6/1992 (Externer Link) sieht vor, dass die Landesregierung im Falle objektiver, nachgewiesener und begründeter Erfordernisse die Gemeinden ausnahmsweise ermächtigen kann, vom Verhältnis Personal/Einwohnerzahl laut den Artikeln 2 und 3 abzuweichen. Die Ermächtigung wird innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung erteilt.

Das Ansuchen um Ermächtigung zur Abweichung vom Personalschlüssel ist an die Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport zu richten.

Zur Ausübung seiner Befugnisse kann der Bürgermeister zwei Arten von Anordnungen erlassen:

Einfache Anordnungen dienen dazu Maßnahmen zu treffen, welche laut Gesetz, Satzung, Verordnungen und Beschlüsse durchzusetzen sind.

Dringlichkeitsanordnungen werden vom Bürgermeister in unvorhergesehenen Situationen, zur Abwendung und Beseitigung von Gefahren für die Unversehrtheit der Bürger getroffen. Als Gefahrenbereiche gelten laut Artikel 62, Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2 (Kodex der örtlichen Körperschaften der Autonomen Region Trentino Südtirol) die öffentliche Gesundheit und Hygiene, das Bauwesen und die örtliche Polizei. Mit dieser Anordnung kann der Bürgermeister auch zu ungewöhnlichen Mitteln greifen; Richtschnur bleibt jedoch die Angemessenheit bei der Wahl der Mittel. Eine besondere Eigenschaft dieser Dringlichkeitsanordnungen ist, dass sie auch gegen den Willen der Betroffenen durchgesetzt werden können, die durch die Maßnahme entstandenen Kosten werden den Betroffenen angelastet und können von Amtswegen eingezogen werden, ohne dass es eines richterlichen Zahlungsbefehls bedarf. Bedingung dafür ist jedoch, dass die Kostenaufstellung vom Landeshauptmann für vollstreckbar erklärt wird.

Weiters kann der Bürgermeister laut Artikel 62, Absatz 2 des obigen Regionalgesetzes dringende und notwendige Maßnahmen zur Behebung von Situationen schwerer Vernachlässigung oder Verwahrlosung des Gebiets, der Umwelt und des Kulturerbes oder von Beeinträchtigung des Stadtbildes und der städtischen Lebensqualität mit besonderem Bezug auf den Schutz des Ruhebedürfnisses der Anwohner erlassen. Der Bürgermeister kann auch bezüglich der Verkaufszeiten, der Mitnahme und der Ausschankzeiten von alkoholischen Getränken und Spirituosen eingreifen.

Artikel 62, Absatz 3 des obgenannten Regionalgesetzes bestimmt, dass die Gemeinden auf den Sachgebieten laut Absatz 2 Verordnungen im Sinne dieses Einheitstextes erlassen können.

Gutachten der Landesregierung zu den Maßnahmen der Gemeinden

In anderen Fällen obliegt der Landesregierung die Abgabe eines Gutachtens zu den Maßnahmen der Gemeinden, welche letztlich von der Regionalregierung bzw. mit Regionalgesetz genehmigt werden. Dies ist in folgenden Bereichen der Fall:

Wappen

Der Kodex der örtlichen Körperschaften der Autonomen Region Trentino-Südtirol (RG 2/2018) bestimmt im Artikel 7, dass jede Gemeinde ein eigenes Wappen und Banner führt; dies ist Ausdruck ihrer Rechtspersönlichkeit und somit ihrer Rechtsautonomie.
Das Wappen besteht laut Artikel 4 des D.P.R.A vom 12. Juli 1984, Nr. 12/L aus einer Zeichnung innerhalb eines Schildes verschiedener Form und aus allfälligen äußeren Verzierungen dieses Schildes. Die wiedergegebenen Zeichen müssen sich nach den Grundsätzen der Heraldik richten und von der Geschichte und den besonderen Merkmalen der Gemeinde inspiriert sein. Das Wappen muss sich von denjenigen, der anderen örtlichen Körperschaften der Region unterscheiden. Zu diesem Zweck verlangt die jeweilige Landesregierung von der Region die entsprechende Erklärung. Das Banner besteht aus einem Tuch, mit freigewählter Gestaltung, Ausmaß und Farbe, das an seiner gesamten Breitseite an einer Fahnenstange angebracht ist, es enthält die Wiedergabe des Wappens und die amtliche Benennung der Gemeinde.
Die Gemeinden, die ihr Wappen oder Banner einführen, abändern oder ersetzen wollen, müssen diese vom Gemeinderat mit eigenem Beschluss genehmigen lassen und diesen, versehen mit drei Ausfertigungen in Farbe und zwei in Schwarzweiß, im Ausmaß von 10 x 20 cm der Landesregierung zur Genehmigung übermitteln.
Die Verleihung erfolgt somit auf Vorschlag des Gemeinderates und nach Einholen einer Erklärung seitens der Region, durch die Landesregierung.  Die Beschreibung und das Muster des genehmigten Wappens werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.  Die amtliche Sammlung der Gemeindewappen und – Banner wird vom Regionalausschluss geführt. 
Jede Gemeinde regelt mit Verordnung das Führen des eigenen Banners und des eigenen Wappens, sowie die Fälle der Genehmigung zur Führung des Wappens von Seiten von Körperschaften oder Vereinigungen, die im Gemeindegebiet tätig sind, und die entsprechenden Einzelheiten. Dies bedeutet also, dass die Verwendung des Wappens vom Gemeinderat auch anderen Körperschaften und Vereinigungen gestattet werden kann, die ihren Sitz im Gebiet der Gemeinde haben; diese Genehmigung kann vom Gemeinderat auch widerrufen werden, falls die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sein sollten.

Eine genaue Abgrenzung des Gemeindegebietes ist von besonderer Bedeutung für die Gemeinde und deren Bevölkerung.  Der Kodex der Örtlichen Körperschaften (RG 2/18) widmet daher auch das gesamte 5. Kapitel (Artikel 18 – 32) den Gemeindeabgrenzungen.
Die Errichtung neuer Gemeinden, der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden, die Änderung der Gemeindeabgrenzungen, des Hauptorts, die Abtrennung von Fraktionen und der Benennung der Gemeinde erfolgen im Sinne des Artikels 7 des Autonomiestatuts mit Regionalgesetz nach Anhören der betroffenen Bevölkerung gemäß dem geltenden Verfahren der Volksabstimmungen.
Die Regionalregierung kann nach Anhören der gebietsmäßig zuständigen Landesregierung und nach Zustimmung der Gemeinderäte der betreffenden Gemeinden auch ein Programm zur Änderung der Gemeindeabgrenzungen und zum Zusammenschluss der kleineren Gemeinden vorbereiten.
Wenn die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden nicht durch leicht erkennbare natürliche Merkmale festgelegt ist oder jedenfalls zu Unsicherheiten Anlass gibt, so können die Gemeinderäte deren Festlegung und eventuell deren Berichtigung beschließen, wobei die Bedingungen einvernehmlich festgelegt werden. Die Festlegung und die Berichtigung der Grenzen werden mit Dekret des Präsidenten der Region auf übereinstimmenden Beschluss der Regionalregierung verfügt; sie werden kraft Delegierung mit Dekret des Landeshauptmanns auf übereinstimmenden Beschluss der Landesregierung verfügt, wenn die betroffenen Gemeinden der gleichen Provinz angehören.
Sollte es gebietlichen Auseinandersetzungen zwischen Gemeinden ein und derselben Provinz oder zwischen Gemeinden, deren Gebiet in beiden Provinzen liegt, geben, werden die Grenzen - sofern die Auseinandersetzung nicht die Landesgrenzen betrifft - mit Dekret des Präsidenten der Region auf übereinstimmenden Beschluss der Regionalregierung nach Einholen der Stellungnahmen der betreffenden Gemeinderäte und der örtlich zuständigen
Landesregierungen festgelegt.