Anlaufphase des Verfahrens
Nach Einleitung des Enteignungsverfahrens erfolgen die Zustellungen und die Hinterlegung der oben angegebenen Unterlagen. Es ist dies die sogenannte erste Veröffentlichung. Die enteignende Körperschaft muss somit die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften über das eingeleitete Enteignungsverfahren verständigen und ihnen mitteilen, dass sie im Zeitraum von 15 aufeinander folgenden Tagen im Gemeindesekretariat die Unterlagen einsehen und gegebenenfalls ihre Bemerkungen einreichen können: Der genannten Verständigung ist auch eine Ersatzerklärung des Notarietätsaktes beizulegen, in welcher die Eigentümer einige Daten hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Position angeben müssen.
Die erfolgte Einleitung des Enteignungsverfahrens muss überdies, durch Anschlag an der Amtstafel, öffentlich bekannt gegeben werden.
Nachdem die Zustellungen erfolgt sind, müssen die Unterlagen des Verfahrens im Gemeindesekretariat für die Dauer von 15 aufeinander folgenden Tagen hinterlegt werden.
Sollten von Seiten der Eigentümer Bemerkungen eingereicht worden sein, muss die enteignende Körperschaft dieselben genau und eingehend prüfen und die eigenen Gegenausführungen abfassen. Die eingegangenen Einwände werden endgültig mit dem Schätzungsdekret entschieden.