Abschnitte des Enteignungsverfahrens
Einleitung des Verfahrens
Als grundlegende Maßnahme muss die enteignende Körperschaft ein Dekret erlassen, womit verfügt wird, für die Verwirklichung des öffentlichen Bauvorhabens das Enteignungsverfahren einzuleiten. Mit dieser Maßnahme werden auch die entsprechenden Enteignungsunterlagen genehmigt.
Die für die Enteignung notwendigen Unterlagen sind generell im Artikel 3 des Enteignungsgesetzes angegeben und im Einzelnen im Artikel 13 des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Oktober 2001 Nr. 3769, mit welchem die Vertragsbedingungen für die Auftragserteilung der Projektierung und der Bauleitung öffentlicher Bauarbeiten genehmigt wurde.
Diese Unterlagen sind Folgende:
- ein zweisprachig abgefasster Bericht zur Erläuterung des Projektes
- eine Katastermappe mit Angabe der zu enteignenden und/oder mit Zwangsdienstbarkeiten belastenden Flächen; Vergrößerung des Mappenblattes auf Maßstab 1:1.000 unter Ausweisung der Projektflächen; Teilungsplan wenn es sich um Bauprojekte handelt
- Verzeichnis der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer mit Angabe der Katastralgemeinde der Grundbuchseinlage, der Parzellen und der zu erwerbenden Fläche in m² oder, bei Auferlegung von Dienstbarkeiten der zu belastende Fläche in m², der für die Dauer der Arbeiten zu besetzenden Fläche in m², Familienname, Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum, Steuernummer/Mehrwertsteuernummer sowie Eigentumsanteil bei Miteigentum mit der Bestätigung, dass die angegebenen Daten mit jenen des Katasteramtes und des Grundbuchs übereinstimmt
- Auszug aus dem graphischen Teil des Gemeindebauleitplanes mit Angabe der Daten betreffend dessen Genehmigung sowie der entsprechenden Zeichenerklärung