Das Enteignungsdekret (Art. 7)
Nach Abschluss der bisher beschriebenen Verfahrensabschnitte und nach erfolgter Hinterlegung oder Auszahlung der Enteignungsentschädigung - fallweise mit der 10-prozentigen Erhöhung - sowie bei Vorhandensein des Teilungsplanes, indem die zu enteignenden Flächen genau angeführt sind (kein Teilungsplan ist erforderlich, wenn eine ganze Parzelle enteignet wird), erlässt das Land das (beim Registeramt zu registrierende) Enteignungs- oder Belastungsdekret, welches allen Betroffnen zuzustellen ist; dem Dekret zur Auferlegung einer Zwangsdienstbarkeit ist, als wesentlicher Bestandteil, der Lageplan beizufügen, in dem deren Verlauf eingezeichnet ist.
Es ist angezeigt, den Ablauf der für die Anfechtung des Schätzungsdekretes vorgesehenen 30-tägigen Anfechtungsfrist abzuwarten.
Nach Abschluss des Verfahrens ist der Grundbuchsantrag für die Einverleibung des Eigentumsrechtes und/oder der Dienstbarkeit zu stellen.