Zeitweilige Besetzung
Das Gesetz sieht hierzu drei Arten von Verfahren vor.
Vorübergehende Besetzung von Grundstücken für die Gewinnung von Material sowie für andere zur Durchführung öffentlicher Vorhaben notwendige Zwecke (Art. 24 - 28)
Unternehmer sowie Personen, die ein für gemeinnützig erklärtes Vorhaben ausführen, können vorübergehend Privatgrundstücke besetzen, um Steine, Schotter, Sand oder Erde zu gewinnen, um Materiallager, Bauhöfe oder Werkstätten zu errichten, um provisorische Durchgänge zu schaffen, um Kanäle für die Wasserleitung zu graben sowie für andere zur Durchführung des Vorhabens notwendige Zwecke.
Der Antrag ist vom Bauunternehmer oder vom Bauausführer an den Bürgermeister zu richten, wobei die Dauer der Besetzung der Grundstücke und die angebotene Entschädigung anzugeben sind. Der Antrag muss den betroffenen Eigentümern mit der Aufforderung zugestellt werden, innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung, Einwände zur beantragten Besetzung einzureichen und zu erklären, ob sie die angebotene Entschädigung annehmen, welche, im Falle eines stillschweigenden Verhaltens, als abgelehnt zu betrachten ist.
Läuft die oben genannte Frist ab, ohne dass eine Annahmeerklärung erfolgt ist, bestimmt das zuständige Organ, sofern es den Antrag für begründet hält, mit Dekret die Dauer und die Art und Weise der Besetzung und allfällige Einschränkungen sowie die entsprechende Entschädigung. Nun erfolgen die Schätzung und die Bestandsaufnahme. Aufgrund der Schätzung verfügt das zuständige Organ mit dem Besetzungsdekret die Hinterlegung der festgesetzten Entschädigung und ermächtigt die zeitweilige Besetzung.
Diese Verfahren findet in der Praxis sehr selten Anwendung.
Die Dringlichkeitsbesetzung
Diese Art von Besetzung findet bei Dammbrüchen, bei Brückeneinstürzen und in anderen Fällen höherer Gewalt oder absoluter Dringlichkeit Anwendung.
Nach vorheriger Bestandsaufnahme der zu besetzenden Grundstücke kann der Bürgermeister mit Dekret, das den Eigentümern und den allfälligen anderen Anspruchsberechtigten zuzustellen ist, die vorübergehende Besetzung jener Liegenschaften anordnen, die zur Durchführung der jeweils erforderlichen Arbeiten notwendig sind, wobei er hierfür eine angemessene Frist festsetzt. Mit dem Besetzungsdekret oder mit einer späteren Maßnahme wird die zu entrichtende Entschädigung festgelegt.
Muss aufgrund der Umstände die vorübergehende Besetzung endgültig werden, so wird, unter Beachtung des Verfahrens nach Art. 7 und folgenden des Gesetzes, das Enteignungsdekret erlassen.
Zeitweilige, auf die Enteignung ausgerichtete Besetzung
Handelt es sich um die Durchführung von Arbeiten, die für dringlich und unaufschiebbar erklärt worden sind und Vorbeugungs- und Soforthilfemaßnahmen im Katastrophenfall, den Bau von öffentlichen Straßen, die Wildbachverbauung, Lawinen und Wasserschutzbauten sowie die Verlegung von Abwasser-, Wasser- und Gasleitungen betreffen, kann der Bürgermeister mit eigenem Dekret, das den Eigentümern und den allfälligen anderen Anspruchsberechtigten zuzustellen ist, die Dringlichkeitsbesetzung der zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke bewilligen; dies nach Bestandsaufnahme der zu besetzenden Grundstücke und nach Hinterlegung der Enteignungsentschädigung.
In allen anderen Fällen, in denen Arbeiten durchzuführen sind, die für dringlich und unaufschiebbar erklärt worden sind, wird das Besetzungsdekret aufgrund eines gleich lautenden Beschlusses des Gemeindausschusses erlassen.
Innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Dekretes über die Festsetzung der Besetzungsentschädigung können die Eigentümer die Entschädigung vor dem gebietsmäßig zuständigen Oberlandesgericht anfechten.
Das Dekret verliert seine Wirksamkeit, wenn die Besetzung nicht innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag seiner Ausstellung erfolgt.
Die Besetzung darf keinesfalls über 7 Jahren vom Tag der Ausstellung des Dekretes, mit dem sie bewilligt wurde, hinausgezogen werden.
Diese Art und Form von Dringlichkeitsbesetzung wird im Bereich der öffentlichen Bauarbeiten am häufigsten angewandt.