Zeitweilige, auf die Enteignung ausgerichtete Besetzung
Handelt es sich um die Durchführung von Arbeiten, die für dringlich und unaufschiebbar erklärt worden sind und Vorbeugungs- und Soforthilfemaßnahmen im Katastrophenfall, den Bau von öffentlichen Straßen, die Wildbachverbauung, Lawinen und Wasserschutzbauten sowie die Verlegung von Abwasser-, Wasser- und Gasleitungen betreffen, kann der Bürgermeister mit eigenem Dekret, das den Eigentümern und den allfälligen anderen Anspruchsberechtigten zuzustellen ist, die Dringlichkeitsbesetzung der zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke bewilligen; dies nach Bestandsaufnahme der zu besetzenden Grundstücke und nach Hinterlegung der Enteignungsentschädigung.
In allen anderen Fällen, in denen Arbeiten durchzuführen sind, die für dringlich und unaufschiebbar erklärt worden sind, wird das Besetzungsdekret aufgrund eines gleich lautenden Beschlusses des Gemeindausschusses erlassen.
Innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Dekretes über die Festsetzung der Besetzungsentschädigung können die Eigentümer die Entschädigung vor dem gebietsmäßig zuständigen Oberlandesgericht anfechten.
Das Dekret verliert seine Wirksamkeit, wenn die Besetzung nicht innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag seiner Ausstellung erfolgt.
Die Besetzung darf keinesfalls über 7 Jahren vom Tag der Ausstellung des Dekretes, mit dem sie bewilligt wurde, hinausgezogen werden.
Diese Art und Form von Dringlichkeitsbesetzung wird im Bereich der öffentlichen Bauarbeiten am häufigsten angewandt.