Festsetzung der Vergütung für Auferlegung einer Dienstbarkeit
Dem Eigentümer bzw. dem Berechtigten steht für den dauerhaften Schaden, der ihm aus der zwangsweisen Begründung oder dem Erlöschen einer Dienstbarkeit erwächst, eine Entschädigung im Verhältnis zur Ertragsminderung beziehungsweise zur Minderung des Wertes des zu belastenden oder belasteten Grundstückes zu, der im Sinne des Landesgesetzes betreffend die Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist (LG. 10/91) bewertet wird.
Keine Entschädigung steht für Dienstbarkeiten zu, die ohne Schaden oder ohne große Unannehmlichkeit für das herrschende oder das dienende Grundstück erhalten oder verlegt werden können. In diesem Falle werden die Kosten, die für die Ausführung der zur Erhaltung oder Verlegung der Dienstbarkeiten notwendigen Arbeiten erforderlich sind, vergütet, vorbehaltlich der Befugnis für denjenigen, der das Verfahren veranlasst, selbst die Arbeiten durchführen zu lassen. Die besagten Arbeiten und Kosten müssen im Gutachten angegeben werden.
Wird das belastete Grundstück vom Eigentümer selbst bewirtschaftet oder gehört es zu einem vom Eigentümer geführten landwirtschaftlichen Betrieb, wird außer der vorgesehenen Entschädigung eine Entschädigung für allfällige Schäden durch Ertragsausfall, das Entfernen und Wiedereinpflanzen von Pflanzen sowie die zeitweilige Ertragsminderung des Grundstückes gezahlt. Wird das Grundstück von einem Pächter oder Konzessionär eines Gemeinnutzungsgutes bewirtschaftet, so wird diese zusätzliche Entschädigung diesem direkt gezahlt.