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Fast die Hälfte der Gemeinden hat einen Gefahrenzonenplan - Umwelt | 12.08.2019
Die Gefahrenzonenpläne sind als Bestandteil des Bauleitplanes wichtige raumordnerische Instrumente der Sicherheit. Mittlerweile haben 49 Gemeinden den Plan vollständig und 32 fast zur Gänze erstellt.
Von Wasserläufen, Berghängen, Schneemassen kann Gefahr ausgehen. Dies muss die Raumplanung beachten. Daher sind Wasser, Schnee, Gestein ein Maß für die Raumordnung. Diese hat eine scheinbar leise, aber umso wichtigere Aufgabe: Die sicheren Flächen in Südtirols Siedlungsgebieten zu definieren. So schreibt es das noch gültige "alte" Raumordnungsgesetz vor. Es legt fest, dass alle Gemeinden ihrem Bauleitplan einen Gefahrenzonenplanung anheften müssen.
Die Hälfte der Gemeinden hat bereits gültigen Gefahrenplan
Diese große Aufgabe haben mittlerweile 49 Gemeinden erfüllt, die bereits über einen gültigen Gefahrenzonenplan verfügen. Der Gefahrenplan weiterer 32 Gemeinden ist in der Endphase des Genehmigungsverfahrens. Alle weiteren Gemeinden haben mit der Erstellung des Planes begonnen. "Der Gefahrenzonenplan ist ein Instrument, das der Bevölkerung Sicherheit und den Gemeindeverwaltungen Orientierung in der Planung gibt", bringt es die Landesrätin für Raumordnung, Maria Hochgruber Kuenzer, auf den Punkt.
Im neuen, im Jahr 2018 verabschiedeten Landesgesetz für "Raum und Landschaft" (Nr. 9) regeln die Art. 55 und 56 den Bereich der Gefahrenzonenpläne. Das Anliegen, betont die Landesrätin, bleibe dasselbe: "Oberstes Gebot ist die Vorsorge für den Schutz der besiedelten Gebiete vor Naturgewalten." Dies sei heute für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbarer denn je, besonders infolge der Schäden, die Naturereignisse auch in Südtirol angerichtet haben.
Aber wie entstehen die Gefahrenzonenpläne? Maßgeblich Vorarbeit im Hinblick auf Naturereignisse leisten Fachleute der Geologie, der Forstwirtschaft, des Bevölkerungsschutzes und der Wildbachverbauung. Ihre Gutachten werden in der für Raumordnung zuständigen Landesabteilung 28 auf der Dienststellenkonferenz "Gefahrenzonenplan" (DSK GZP) bewertet.
Vier Zonen
Vorgesehen sind vier Zonen: Grau gekennzeichnete Flächen gelten als sicher, gelbe haben geringe Risiken, blaue Flächen brauchen Schutzmaßnahmen und in den roten Zonen dürfen keinerlei Vorhaben umgesetzt werden, die an Personen adressiert sind: kein Wohnhaus, kein Arbeitsplatz, keine Freizeitanlage und auch kein Festzelt. Denn rote Zonen liegen unmittelbar an einem Gefahrengebiet.
"Als Landesregierung bearbeiten wir laufend Anträge von Gemeinden, die Schutzmaßnahmen vorsehen", berichtet Landesrätin Hochgruber Kuenzer. Mit Hilfe von beispielsweise Dammbauten gegen Wasserfluten, Felssicherungen gegen Steinschlag oder von Lawinenschutzbauten können Flächen in eine niedrigere und damit sicherere Zone umgewidmet werden. Sie verweist darauf, dass "kein Gefahrenzonenplan in Stein gemeißelt ist". Allein in ihrer Amtszeit seien bislang 13 Gefahrenzonenpläne geändert worden, 29 Änderungen an Gefahrenzonenplänen gab es insgesamt. "Für bestimmte urbanistische Vorhaben reicht die Zone blau und mit Schutzvorkehrungen kann eine Fläche abgesichert und niedriger eingestuft werden", erläutert die Landesrätin.
Zwei Fallbeispiele
Eine Gemeinde wurde von einem Murenabgang heimgesucht, nachdem das Genehmigungsverfahren abgeschlossen war – und musste feststellen, dass sie den Plan auf einer zu kleinen Fläche durchgeführt hatte. In einer anderen Gemeinde ging mitten im Verfahren eine Lawine ab, die eindeutig zu nah an das besiedelte Gebiet heranreichte. Diese Gemeinde vergrößerte das Untersuchungsgebiet für den Plan noch im laufenden Verfahren.
"Unsere Experten der Abteilung 28 im Amt der Gemeindeplanung stehen jeder Gemeinde zur Verfügung, um das Genehmigungsverfahren abzusichern", sagt die Landesrätin Hochgruber Kuenzer.
Auch bei der Finanzierung greift das Land den Gemeindeverwaltungen unter die Arme: Die freiberuflichen Gutachter müssen alle Flächen im Plangebiet analysieren. Und je facettenreicher sich das Gelände im Gemeindegebiet präsentiert, desto aufwändiger sind diese Untersuchungen. 80 Prozent der Kosten zahlt das Land einer Gemeinde über das Kapitel für den Zivilschutz.
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Zur Vertiefung
Gefahrenzonenplan - Ablauf des Genehmigungsverfahrens
Die Erstellung eines Gefahrenzonenplans erfolgt in vier Phasen. Die Prozedur zieht sich in jedem Fall über mehrere Jahre.
Besondere Aufmerksamkeit braucht es in der Vorbereitungsphase A. Es geht um die Festlegung des Gebietes, für das eine Gemeinde einen Gefahrenzonenplan in Auftrag gibt. Ortskerne gelten als Kategorie a, deren Umgebungsradius 300 Metern mit dazugezählt wird. Flächen der Kategorie b sind oft gar nicht ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet oder abseits gelegen.
Für die Raumordnungsexperten ist diese Phase entscheidend: Je präziser das Gebiet des Gefahrenplanes ausgewählt wird, desto sicherer wird das Ergebnis. Die Experten der Raumordnung stehen für diese Auswahl zur Verfügung.
Das Vorbereitungsphase A ist eine Liste der möglichen Gefahrengebiete, aber auch eine territoriale Beschreibung der Gemeinde. Auf dieser Grundlage werden die Kosten für die Beauftragung der Gutachter veranschlagt. Je facettenreicher das Gelände einer Gemeinde, desto größer der Aufwand – die Beiträge des Landes werden entsprechend gestaffelt.
In der Beauftragungsphase B sind die Experten mit der Analyse der ausgewiesenen Flächen beauftragt, die den Gutachten zugrunde liegen: Kategorie a wird im Maßstab 1:5000 gescreent, Kategorie b im Maßstab 1:10.000. Die Gutachten der Geologen, Forst- und Agrarwissenschaftler sowie der Wildbachverbauung werden interdisziplinär erstellt.
In der Ausarbeitungsphase C wird die Zonierung der Flächen von grau, gelb, blau und rot vorgenommen – weiss sind die nicht bewerteten Flächen im Gefahrenplan.
In der Genehmigungsphase D wird das Genehmigungsverfahren definiert: Nach dem Beschluss der Gemeinde wird vom Amt für Gemeindeplanung eine fachtechnische Überprüfung der Gutachten in die Wege leitet. Die überprüfte Version geht an die Dienststellenkonferenz Gefahrenzonenpläne. Nach deren positiven Bewertung entscheidet die Gemeinde über den Plan, der im letzten Schritt von der Landesregierung angenommen werden muss. Dann wird der Gefahrenzonenplan dem Bauleitplan als gesonderter Plan beigelegt.
LPA