Bezirksgemeinschaften

Bezirksgemeinschaften
Einzugsgebiet der Bezirksgemeinschaften

Die Bezirksgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, und wurden zu dem Zweck errichtet, ganz oder teilweise in Berggebieten liegende Flächen aufzuwerten und dort den Umweltschutz voranzutreiben, indem die Beteiligung der Bevölkerung an der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Entwicklung gefördert wird. Die gesetzliche Grundlage bildet das Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7 (Ordnung der Bezirksgemeinschaften).

Es gibt sieben Bezirksgemeinschaften:

Die Gemeinde Bozen übt die den Bezirksgemeinschaften übertragenen Verwaltungsbefugnisse aus und hat das Eigentum an den Vermögensgütern der aufgehobenen Bezirksgemeinschaft Bozen übernommen.

Die Bezirksgemeinschaften verfolgen die gemeinsamen Belange des Bezirkes und fördern und koordinieren Maßnahmen für die kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung.

Das Land und die Gemeinden können den Bezirksgemeinschaften Aufgaben übergemeindlichen Charakters übertragen. Die Bezirksgemeinschaften nehmen außerdem Zuständigkeiten wahr, die ihnen mit Landesgesetz übertragen werden.

Organe der Bezirksgemeinschaft sind der Bezirksrat, der Bezirksausschuss, der Präsident der Bezirksgemeinschaft und die Rechnungsprüfer. Die Bezirksgemeinschaft beschließt Verordnungen, in denen die Organisation der Ämter und der Dienste sowie die Wahrnehmung von deren Aufgaben und deren Befugnisse geregelt sind.

Delegiert eine öffentliche Körperschaft einer Bezirksgemeinschaft Aufgaben und Befugnisse, so stellt sie auch die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Finanzierungen der laufenden Ausgaben der Bezirksgemeinschaften gehen zu Lasten des ordentlichen Fonds laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, (Link esterno) und werden im Rahmen der in Artikel 2 desselben Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung festgesetzt.

Das Amt für Aufischt und Beratung bietet rechtliche Beratung in Form von telefonischen Auskünften und in der Verfassung von Gutachten an.

Die Aufsicht über die Bezirksgemeinschaften und die Kontrolle über die Organe der Bezirksgemeinschaften steht der Landesregierung im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 Ziffer 5) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften über die Gemeinden zu.

Mit Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3, betreffend die Änderungen zum V. Titel des zweiten Teils der Verfassung wurde die vorhergehende Gesetzmäßigkeitskontrolle über die Akten der Bezirksgemeinschaften aufgehoben.

Dennoch sind die Bezirksgemeinschaften angehalten, dem Amt für Aufsicht und Beratung jährlich den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung zu übermitteln, damit dieses die Erhebung, Auswertung und Eintragung sämtlicher Daten in eine eigens angelegte Datenbank vornehmen und deren wirtschaftliche und auch finanzielle Entwicklung verfolgen kann.

Das Land weist den Bezirksgemeinschaften beträchtliche finanzielle Mittel zu und verfolgt dabei den Zweck, diese finanziell so auszustatten, dass sie ihrer Zielsetzung Genüge leisten und die eigenen, die übertragenen und die delegierten Aufgaben erfüllen können.

Die Bezirksgemeinschaften können in allen Bereichen die in wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Hinsicht übergemeindlichen Charakter haben, aktiv werden und üben konkret insbesondere folgende Tätigkeiten aus:

Sozialdienste

Erbringung sozialer Dienstleistungen, auf der Grundlage des Landesgesetzes Nr. 13 vom 30.04.1991. Die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften bieten im Auftrag der Mitgliedsgemeinden den Bürger/Bürgerinnen eine Vielfalt an sozialen Dienstleistungen an. Die Sozialdienste decken mit ihren sozialen Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung und Suchterkrankung den Bedarf an geschützten Wohn- und Arbeitsplätzen und über die Sozialsprengel einen wesentlichen Teil der sozialen Grundversorgung ab.

  • Sozialsprengel: Die Sozialsprengel sind Anlaufstelle für alle Bürger/Bürgerinnen und gewähren eine Vielfalt an sozialen Leistungen;
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderung: Förderung der sozialen und beruflichen Förderung, Rehabilitation und Integration um eine weitgehende Teilnahme am sozialen Leben der Gesellschaft zu ermöglichen;
  • Sozialpsychiatrische Einrichtungen: In der sozialpsychiatrischen Einrichtung zur Arbeitsrehabilitation wird ein differenziertes Arbeitstraining für Menschen mit einer psychischen Erkrankung angeboten;
  • Dienst für Kinder und Jugendliche: Sozialpädagogische Tageseinrichtungen und sozialpädagogische Wohngemeinschaften;
  • Dienst für Senioren: z.B. Hauspflegedienst;
  • Beratung für Frauen in Gewaltsituationen;
  • Finanzielle Sozialhilfe, und vieles mehr.

Umweltdienste

Planung und Programmierung der Arbeiten auf den Entsorgungsanlagen, Sammlung und Entsorgung der Abfälle, Führung von Entsorgungsanlagen, Beratungstätigkeit für Mitgliedsgemeinden

Radwege

Errichtung und Instandhaltung des übergemeindlichen Radwegnetzes und zwar Planung und Ausbau neuer Teilstücke, sowie ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der bereits Bestehenden;

Regionalentwicklung

Betreuung von Projekten mit EU-Fördermitteln, z.B. Leader II

Hinsichtlich der Bezirksgemeinschaften obliegt der Landesregierung die Beschlussfassung in folgenden Bereichen:

Festlegung der Einzugsgebiete der Bezirksgemeinschaften

Die Landesregierung setzt die Einzugsgebiete der Bezirksgemeinschaften, nach Anhören der betroffenen Gemeinderäte, fest, wobei geographische sowie soziale und wirtschaftliche Homogenität als Kriterien gelten.
Bei einer Änderung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder wenn das Einzugsgebiet überörtlicher Dienste neu festgelegt oder die Verkehrsverbindungen geändert wurden, so kann die Landesregierung den Anschluss der betroffenen Gemeindegebiete oder Teile davon an eine andere - jedoch angrenzende - Bezirksgemeinschaft bewilligen; die Bewilligung wird auf Antrag der einzelnen Gemeinden und nach Anhören der betroffenen Bezirksgemeinschaften erteilt.

Stellenplan der Bezirksgemeinschaften

Das Plansoll des Personals der örtlichen Körperschaften, welche dem Land unterstellt sind oder deren Ordnung in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fällt oder ihm übertragen ist, wird mit Beschluss der Landesregierung auf Vorschlag der jeweiligen Körperschaft festgelegt (Art. 8 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 19.5.2015). (Link esterno)

Ermächtigung zur Abweichung vom Proporz bei den Bezirksgemeinschaften

Mit Artikel 89 des neuen Autonomiestatuts wurden die Grundlagen, auf welchen der Proporz für die Staatsstellen zu berechnen ist, festgelegt: Ausschlaggebend ist dabei die Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus der Volkszählung hervorgeht. Mit der Durchführungsbestimmung DPR 1. Februar 1973, Nr. 49 wurde diese Bemessungsgrundlage auch für die örtlichen Körperschaften anwendbar.
Das Landesgesetz vom 18. Oktober 1988, Nr. 40 bestimmt, dass die Stellen des Landes und der vom Land abhängigen öffentlichen Körperschaften oder der Körperschaften deren Ordnung in die gesetzgeberische Zuständigkeit des Landes fällt und deren abhängigen Betriebe, den Bürgern der drei Sprachgruppen zusteht. Die Stellenzuweisung erfolgt gemäß ihres zahlenmäßigen Verhältnisses, welches aus der letzten Volkszählung des Gebietes der Körperschaft hervorgeht.
Die Landesregierung kann Stellen, welche einer Sprachgruppe vorbehalten sind, einer der beiden anderen Sprachgruppen zuweisen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 26 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 02. September 2013, Nr. 22 gegeben sind, nämlich:

  • keine Gewinner/innen oder Geeigneten der jeweiligen Sprachgruppe vorhanden sind und
  • dringende und unaufschiebbare Diensterfordernisse die Besetzung der diesbezüglichen Stellen erforderlich machen sowie
  • eine entsprechende Anzahl von Stellen der Sprachgruppe, welche Stellen abtritt, in einer anderen Funktionsebene oder Gruppe von Funktionsebenen vorbehalten wird.

Die Rückgabe der Stelle erfolgt anlässlich späterer Stellenbesetzungen. Auf jeden Fall darf die Höchstzahl der Stellen, die jeder Sprachgruppe im Rahmen der Gesamtheit der Stellen zustehen, nicht überschritten werden.
Diese Abweichung des Proporzes bedarf jedoch der Ermächtigung der Landesregierung.

Vergütungen für die Verwalter der Bezirksgemeinschaften

Die Landesregierung setzt, in Absprache mit dem Rat der Gemeinden, die Vergütungen für die Verwalter und die Rechnungsprüfer der Bezirksgemeinschaften fest. Die Vergütungen werden aufgrund der Einwohnerzahl und der Tätigkeitsprogramme der Bezirksgemeinschaften abgestuft.

Finanzierung der Bezirksgemeinschaften

Das Autonomiestatut legt im Artikel 80 die sekundäre gesetzgeberische Zuständigkeit des Landes für Lokalfinanzen fest. Das Land Südtirol ist somit auch für die Finanzierung der Bezirksgemeinschaften zuständig.

Die Finanzierung der Bezirksgemeinschaften erfolgt größtenteils durch den Landessozialfonds welcher von der Abteilung 24 Soziales verwaltet wird. Darüber hinaus trägt auch die Abteilung 7 über das Instrument der Vereinbarungen für die Gemeindefinanzierung zur finanziellen Unterstützung der Bezirksgemeinschaften bei.

Ordentlicher Fonds (Zuweisung zur Deckung der laufenden Ausgaben)

Die Bezirksgemeinschaften erhalten Zuweisungen für die Deckung der laufenden Ausgaben zu Lasten des ordentlichen Fonds, welche im Rahmen der jährlichen Vereinbarung für die Gemeindenfinanzierung festgesetzt werden (Landesgesetz Nr. 7/1991, Art. 9). (Externer Link) Die Auszahlung der Zuweisungen zur Deckung der laufenden Ausgaben erfolgt in vier gleichen Raten, die erste davon in der Regel innerhalb Januar und zwar gemäß Kassenbedarf, der vom jeweiligen Schatzmeister belegt werden muss.

Der Gemeinde Bozen wird für die Verwaltungsaufgaben, die sie für die aufgelöste Bezirksgemeinschaft ausübt, ein zusätzlicher Beitrag zugewiesen (Landesgesetz Nr. 19/2001, Art. 43). (Externer Link)

Finanzierung der übergemeindlichen Radwege: Betreibung und Instandhaltung

  • Betreibung und Instandhaltung der Radwege

Die finanziellen Mittel für die Betreibung und Instandhaltung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten werden jährlich aus dem Fonds für Lokalfinanzen zur Verfügung gestellt und die entsprechenden Aufteilungsmodalitäten werden in der jährlichen Vereinbarung über die Gemeindefinanzierung festgelegt (Landesgesetz vom 10. August 1995, Nr. 17 Art. 6 Absatz 3). (Externer Link) Der entsprechende Finanzierungsantrag ist innerhalb 30. Juni eines jeden Jahres einzureichen.

  • Bau der Radwege

Ab 1. Januar 2021 ist die Abteilung Mobilität für die Koordinierung und Finanzierung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten zuständig.