Aufsicht und Kontrolle der Örtlichen Körperschaften
Der Landesregierung obliegt gemäß Artikel 54, Ziffer 5 des Autonomiestatutes die Aufsicht und die Kontrolle der Gemeindeverwaltungen, Bezirksgemeinschaften, über die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen, über die Verwaltungsverbände und über alle anderen örtlichen Körperschaften.
Die Landesregierung hat die Befugnis zur gesetzlich begründeten Suspendierung und Auflösung der Organe dieser Körperschaften (sog. Organkontrolle).
In diesen Fällen und immer dann, wenn Verwaltungen aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuüben, steht der Landesregierung die Ernennung von Kommissären zu, welche in der Autonomen Provinz Bozen jener Sprachgruppe angehören müssen, die im wichtigsten Verwaltungsorgan der Körperschaft die Mehrheit der Verwalter stellt. Sie nimmt somit in Südtirol die Aufgaben wahr, wie sie das Innenministerium gegenüber den Gemeinden in den Regionen mit Normalstatut innehat.
Weiters übt die Landesregierung auch die Kontrolltätigkeit über andere Körperschaften des öffentlichen Rechts aus, die mit Landesgesetz errichtet wurden.
Die Landesregierung ist laut Gemeindeordnung auch ermächtigt, in unregelmäßigen Abständen Beistands- und Beratungsbesichtigungen anzuordnen. Damit wird die gute Entwicklung der örtlichen Körperschaften und Einrichtungen gewährleistet. Zudem können die Landesregierung und der Landeshauptmann Untersuchungen bei den örtlichen Körperschaften durchführen lassen.
Die Abteilungsdirektion der Abteilung Örtliche Körperschaften nimmt in diesem Zusammenhang im Sinne des Artikels 2bis des Landesgesetzes Nr. 6/1992 die Aufgaben des Sekretariats der Landesregierung in deren Funktion als Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 54, Ziffer 5 des Autonomiestatutes wahr.
Mit Referendum wurden die vom Parlament genehmigten Verfassungsänderungen bestätigt und am 9. November 2001 traten diese als Verfassungsgesetz Nr. 3 in Kraft. Die abgeänderten Artikel des V. Titels des zweiten Teils der Verfassung brachten die verfassungsrechtliche Gleichstellung der Gemeinden mit den Regionen und Provinzen und die Aufhebung des Artikels 130 der Verfassung, der die Kontrolle über die Akten der Lokalkörperschaften vorsah. Der Regionalgesetzgeber hob sodann mit dem Gesetz Nr. 7/2004 auch die Gesetzmäßigkeitskontrolle der Landesregierung betreffend die Gemeinden der Region Trentino – Südtirol auf und zog mit dem Staatsgesetzgeber gleich. Auch die Aktenkontrolle über die Bezirksgemeinschaften wurde aufgehoben.
In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass die Gesetzmäßigkeitskontrolle über die Verwaltungsakte der örtlichen Körperschaften, welche nicht territoriale Körperschaften sind, weiterhin ausgeübt wird.
Das Amt für Aufsicht und Beratung ist demnach mit der materiellen Arbeit der Gesetzmäßigkeitskontrolle der wichtigsten Beschlüsse und der Aufsicht über folgende Körperschaften betraut: Sanitätsbetrieb, Verkehrsamt Bozen und Kurverwaltung Meran, Eigenverwaltungen Bürgerlicher Nutzungsgüter, Institut für den sozialen Wohnbau, Öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste. Nach der Verfassungsreform von 2001 liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit dieses Amtes in der Beratung der Körperschaften. Weiters nimmt es die Aufgaben des Landeshauptmannes im Bereich der öffentlichen Veranstaltungen und der öffentlichen Sicherheit wahr.
Zudem ist das Land im Sinne des Artikels 81 des Autonomiestatutes verpflichtet, den Gemeinden und Bezirksgemeinschaften geeignete finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen und übernimmt dadurch jene Aufgaben der Lokalfinanzen, die das Innenministerium als Geldgeber der Gemeinden Italiens ausübt. Im Sinne des Artikels 79 des Autonomiestatuts koordinieren die Provinzen auch die öffentlichen Finanzen mit Bezug auf örtlichen Körperschaften ihres Gebietes und überwachen damit die Einhaltung des Gleichgewichts der Haushalte und anderer Vorschriften im Bereich Koordinierung der Lokalfinanzen.
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der Örtlichen Körperschaften: