Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen
Der einheitliche Südtiroler Sanitätsbetrieb (Externer Link) hat seit 1. Jänner 2007 die bestehenden vier Sanitätsbetriebe in Südtirol ersetzt.
Der Südtiroler Sanitätsbetrieb ist eine Hilfskörperschaft des Landes; eine mit Verwaltungsautonomie ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er nimmt die Befugnisse wahr, die in den einschlägigen Bestimmungen für die bisherigen Sanitätsbetriebe und im Landesgesundheitsplan vorgesehen sind. Er ist für die Betriebsstrategie und die operative Planung sowie für die Erbringung der Gesundheitsleistungen unter Wahrung der wesentlichen Betreuungsstandards und der Grundsätze der Effizienz und Wirksamkeit beim Einsatz der verfügbaren Ressourcen zuständig.
Er stellt eine umfassende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sicher und gewährleistet die Betreuungskontinuität durch koordinierte Erbringung der Gesundheitsleistungen und durch Zusammenarbeit mit dem sozialen Bereich zum Zwecke der gegenseitigen Ergänzung auf dem gesamten Landesgebiet. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse richtet sich der Sanitätsbetrieb nach den Vorgaben des Landesgesundheitsplans und der Fachpläne sowie nach den Weisungen und Vorschriften der Landesregierung.
Die gesetzliche Grundlage bilden das Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 3, (Externer Link) das Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7, (Externer Link) sowie das Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14, (Externer Link) und die entsprechenden Durchführungsverordnungen.
Weitere Informationen zum Südtiroler Sanitätsbetrieb finden Sie unter der Abteilung Gesundheit.
Das Amt für Aufsicht und Beratung bietet rechtliche Beratung in Form von telefonischen Auskünften und in der Verfassung von Gutachten an.
Folgende Verwaltungsmaßnahmen unterliegen gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3 (Externer Link) der Gesetzmäßigkeitskontrolle durch die Landesregierung:
- die Änderungen des Personalbestandes, des Personalsbedarfs nach Berufsbildern und Gesundheitsbezirken auch entsprechend dem gemäß Artikel 10 Absatz 12 erhobenen Bedarf an Gesundheitsleistungen und der entsprechenden Planung,
- die Reglements zum Aufbau und Betrieb des Sanitätsbetriebs und deren Änderung, unbeschadet von Artikel 4 Absatz 3,
- die Jahres- und Mehrjahresprogramme und -pläne.
Weiters genehmigt die Landesregierung gemäß Artikel 2, Absatz 3, Buchstabe m) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung des Sanitätsbetriebes. (Externer Link)
Die Landesregierung kann die obigen Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit, bzw. den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung auch wegen inhaltlichen Mängeln aufheben. Wenn sich die Landesregierung nicht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang derselben äußert, werden sie vollziehbar.