Unterhaltungslokale

Mit Landesgetz vom 16.11.2017, Nr. 18 wurde die Zuständigkeit für die Bewilligung von Unterhaltungslokalen an die Gemeinden übertragen.

Ein Night-Club kann allgemein als Gaststätte oder Bar bezeichnet werden, deren Hauptgeschäftszeit nach Einbruch der Dunkelheit liegt und deren Hauptattraktion – im Unterschied zu anderen Gastronomiebetrieben wie Diskothek oder Restaurant – aus einem Unterhaltungsprogramm wie etwa einer Striptease Show oder Tabledance besteht. Die Öffnungszeiten sind gemäß DLH Nr. 213/1.4 22.00 - 05.00 Uhr und der Eintritt ist ab 18 Jahren erlaubt.

Eine Diskothek/Tanzlokal hingegen ist ein Gastronomiebetrieb, in dem regelmäßig Tanzveranstaltungen stattfinden, wobei die Tanzmusik in der Regel nicht live aufgeführt wird. Stattdessen wird sie von Disc-Jockeys über Lautsprecheranlagen mit Hilfe verschiedener Tonträger eingespielt. Dies Lokale haben gemäß DLH Nr. 213/1.4 Öffnungszeiten von 20.00 bis 03.30 Uhr und der Eintritt ist ab 16 Jahren möglich.