FAQ
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Können zwei (oder mehr) Körperschaften eine Vereinbarung, welche die Ausarbeitung einer einzigen Ausschreibung und nachrangig den Abschluss von zwei (oder mehr) einzelnen Verträgen mit der jeweiligen getrennten Buchführung abschließen?
Ja, wenn die von zwei oder mehr Körperschaften auszuschreibende Arbeiten im gleichen Aushub liegen und untrennbar sind, sodass eine getrennte Ausführung zu einer Verdoppelung der Kosten und bedeutende Schwierigkeiten in der Logistik sowie in der Baustelleneinrichtung zur Folge hätte.
Die zwei (oder mehr) Körperschaften müssen zwecks Ausarbeitung einer gemeinsamen Ausschreibung – d.h. mit einem einzigen Ausschreibungsbetrag, entsprechender SOA und einem einzigen Zuschlagsempfänger - im Vorfeld eine Vereinbarung zur Bestimmung der Verhältnisse zwischen ihnen abschließen. Nachrangig kann der Abschluss von zwei einzelnen Verträgen mit der jeweiligen getrennten Buchführung erfolgen. Es kann nur einen einzigen EVV geben. Im Zuge der Umsetzung der Vereinbarung kann ein CIG “padre” eingeholt werden und sobald der Abschluss der einzelnen Verträge erfolgt, können zwei CIG “figli” eingeholt werden.
Der Projektant muss bereits im Anhang C1 die Kosten zwischen den verschiedenen Körperschaften aufteilen.- Datum: 13.4.2021
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Findet in den Fällen, in denen die vorläufige Sicherheit gemäß Art. 16 des Landesgesetzes Nr. 3 vom 16. April 2020, wie mit Landesgesetz Nr. 1 vom 11. Jänner 2021 abgeändert, verlangt wird, Art. 27, Absatz 12 des Landesgesetzes 17. Dezember 2015, Nr. 16 hinsichtlich der Befreiung von der Leistung der vorläufigen Sicherheit (und von ihrer eventuellen Erneuerung) für den Fall, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems nach den europäischen Normen der Serie UNI CEI ISO 9000 vorweisen kann, Anwendung?
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Ja, auch im Geltungszeitraum der vorübergehenden Regelung gemäß Art. 16 des Landesgesetzes Nr. 3 vom 16. April 2020, wie mit Landesgesetz Nr. 1 vom 11. Jänner 2021 abgeändert, wird für den Fall, dass im Ausschreibungsverfahren die Leistung einer vorläufigen Sicherheit vorgesehen werden muss, die Regelung hinsichtlich der Befreiung von der Leistung der vorläufigen Sicherheit angewandt, wenn der Wirtschaftsteilnehmer eine Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems nach den europäischen Normen der Serie UNI CEI ISO 9000 vorweisen kann.
- Datum: 26.2.2021
- [Nachverfolgbarkeit von Zahlungen]
Bedeutet die Ernennung eines externen Kommissars mit der daraus folgenden Bindung der Ausgabe für die wirtschaftliche Vergütung der Leistung, dass die Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit der Finanzströme und insbesondere zur Einholung eines eigenen CIG erfüllt werden müssen? - Als Vorbemerkung sei daran erinnert, dass die Ernennung der Bewertungskommission ein typischer Akt der Ausschreibungsbehörde ist.
Sollte es jedoch notwendig sein, auch einen oder mehrere externe Kommissare zu ernennen, muss der Ernennung durch die Ausschreibungsbehörde einer weiterer Akt beigefügt werden (der vom zuständigen Subjekt in Bezug auf die jeweils interessierte Körperschaft unterzeichnet werden muss), aus der der Zeitrahmen, auch im Hinblick auf die Komplexität des Gegenstandes, für die Erbringung der Leistung sowie die an das externe Mitglied zu zahlende Entschädigung vollständig hervorgehen.
In Bezug auf die Rechtsnatur wird die Auffassung vertreten, dass die Figur des externen Kommissars in die Kategorie der Kooperationsaufträge gemäß Artikel 7, Absatz 6 des GvD Nr. 165 vom 30. März 2001 fällt, mit der Folge, dass die Auftragserteilung nicht der Einhaltung der Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit der Finanzströme (und der entsprechenden Einholung des CIG) unterliegt.
Der Umstand, dass die Vergaben an Freiberufler gemäß Artikel 7, Absatz 6 des GvD vom 30. März 2001, Nr. 165, von der Einholung des CIG ausgenommen sind, wird ebenfalls und vor allem von A.NA.C. bekräftigt. - Datum: 18.6.2020
- [Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
Welche Lösungen bieten sich im Falle eines bevorstehenden Ausschreibungsverfahrens für die Vergabe von Bauarbeiten an, wenn die Vergabestelle aufgrund der Anwendung der Maßnahmen zur Begrenzung der Ansteckung einen Kostenanstieg zur Gewährleistung der Sicherheit auf der Baustelle gegenüber einem bereits angefertigten und definierten, der Ausschreibung zugrunde gelegten Ausführungsprojekt veranschlagt hat? - Möglich sind folgende Lösungen:
a) Zusammen mit dem Sicherheitskoordinator kann der Planer ermitteln, welche unter den geschätzten Mehrkosten Sicherheitskosten für die Baustelle aufgrund des Sicherheits- und Koordinierungsplans sind. Das Projekt wird entsprechend aktualisiert und das Ausschreibungsverfahren dann veröffentlicht.
Bei der Aktualisierung des Projekts ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung der neuen Maßnahmen zur Verhinderung der Ansteckung möglicherweise eine Verlängerung der Frist für die Ausführung der Arbeiten bedingen könnte und dass folglich auch der Zeitplan aktualisiert werden muss.
b) Ist die Hypothese a) nicht mit den Fristen vereinbar, die für die Durchführung der Ausschreibung festgelegt wurden, könnte man in die Ausschreibungsunterlagen (bzw. in die Ausschreibungsbedingungen und in den Vertragsentwurf, Art. 30 besondere Vertragsbedingungen, Teil II) eine spezifische Klausel gemäß Art. 48 Abs. 2 Buchst. a) LG Nr. 16/2015 einfügen, die es erlaubt, später über das Instrument der Variante den Sicherheits- und Koordinierungsplan an die höheren Kosten anzupassen, die sich aus der Anwendung der im Laufe der Arbeitsausführung ergriffenen „Anti-Covid"-Maßnahmen ergeben.
In beiden Fällen (aber vor allem in der Hypothese a) wird es immer möglich sein, mit einer Variante während der Arbeitsausführung einzugreifen, wenn neue (unvorhergesehene und unvorhersehbare) Umstände oder neue gesetzliche Bestimmungen eintreten, durch welche neue und höhere Kosten zur Gewährleistung der Sicherheit der Baustelle entstehen und welche es notwendig machen, den Sicherheits- und Koordinierungsplan (und evtl. auch den Zeitplan) zu aktualisieren. - Datum: 20.5.2020
- [Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
Hat die Einführung von Art. 21 des Landesgesetzes vom 16. April 2020 Nr. 3 das Verbot, öffentliche Sitzungen abzuhalten, zur unmittelbaren Folge? Wenn ja: Hat die Gesetzesnovelle Auswirkungen auch auf Ausschreibungsverfahren, die vor dem 17. April 2020 veröffentlicht wurden und deren Ausschreibungsunterlagen die Möglichkeit vorsehen, die Sitzungen zu Eröffnung der Umschläge per Videokonferenz vorzunehmen und somit unter Fernbeteiligung der Bieter?
- Das durch Art. 21 LG vom 16. April 2020 Nr. 3 eingeführte Nichtbestehen der Verpflichtung zur Abhaltung öffentlicher Sitzungen zielt auf die Einführung einer Regel zur Vereinfachung, Beschleunigung, effizienteren Gestaltung der Tätigkeit der Wettbewerbsbehörde und der technischen Bewertungskommission.
Der vom Landesgesetzgeber verwendete Wortlaut („besteht keine Pflicht, die Öffnung der Angebote in öffentlicher Sitzung vorzunehmen”) verleitet zur Annahme, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen eine Befugnis darstellt und nicht etwa eine gesetzliche Verpflichtung.
Daraus folgt angesichts dieser Prämissen, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen nur eine der möglichen Optionen darstellt, die den Vergabestellen zur Verfügung stehen, die somit abwägen können, welche Lösung am besten geeignet erscheint (z. B. auch Livestream-Sitzungen).
In Hinblick auf den zweiten Teil der Frage und vorausgeschickt, dass die Bestimmung auch auf die vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle veröffentlichten Ausschreibungsverfahren anwendbar ist, gelten die vorgehenden Überlegungen.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Ergreifung von Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Fernbeteiligung von Bietern niemals im Widerspruch zu Art. 21 stehen kann, da die Einhaltung der Grundsätze von Öffentlichkeit und Transparenz (auch wenn sie auf diese „alternative" Weise eingehalten werden) Vorrang gegenüber den diesen Grundsätzen direkt oder indirekt widersprechenden nationalen und/oder Landesbestimmungen hat. - Datum: 22.4.2020
- [Auftragsausführung]
Die Straftat des rechtswidrigen Unterauftrags 1) Worin besteht die Straftat des rechtswidrigen Unterauftrags?
Es begeht die Straftat des rechtswidrigen Unterauftrags nach Art. 21 Abs. 1 G. vom 13. September 1982 Nr. 646, wer öffentliche Bauaufträge ohne Genehmigung des Auftraggebers gänzlich oder teilweise mit Unterauftrag oder im Akkord auch faktisch vergibt. Vor der Änderung dieses Artikels durch das am 4. Dezember 2018 in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 113/2018 war dafür eine Haftstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr sowie eine Geldbuße von mindestens einem Drittel des Wertes des mit Unterauftrag oder im Akkord weitervergebenen Bauauftrags und höchstens einem Drittel des Gesamtauftragswerts vorgesehen (Art. 21 Abs. 1 erster Satz). Zudem war auch für den Unterauftragnehmer oder für den Akkordanten eine Haftstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr sowie eine Geldbuße von einem Drittel des Wertes des mit Unterauftrag oder im Akkord erhaltenen Bauauftrags vorgesehen (Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz).
Gemäß Art. 25 Abs. 1 des am 4. Dezember 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 wurden die einschlägigen Straftaten von Übertretungen in Delikte umgewandelt, die mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren sowie einer Geldstrafe von mindestens einem Drittel des Wertes des mit Unterauftrag oder im Akkord vergebenen Bauauftrags bis höchstens einem Drittel des Gesamtauftragswerts geahndet werden.2) Welche Pflichten hat die Vergabestelle im Falle eines rechtswidrigen Unterauftrags?
Im Sinne des Beschlusses der Antikorruptionsbehörde ANAC vom 8. April 2015 Nr. 26 ist die Verwaltung im Falle von nicht genehmigtem Unterauftrag verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten.3) Welches sind die zivilrechtlichen Folgen für den Hauptvertrag im Falle von nicht genehmigtem Unterauftragsvertrag?
Die bereits zuvor bestehenden Vorgaben gemäß Art. 21 Abs. 1 G. Nr. 646/1982 bleiben aufrecht: „Der öffentliche Auftraggeber ist befugt, die Vertragsaufhebung einzufordern.“- Datum: 18.3.2019
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Haushaltsgesetz 2019 – Anwendbarkeit der Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen in Südtirol - Art. 1 Abs. 912 des Haushaltsgesetzes 2019 (Gesetz vom 31. Dezember 2018, Nr. 145, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 302 vom 31.12.2018) sieht zeitweilige Ausnahmen (bis 31.12.2019) für Direktvergaben von Bauaufträgen von 40.000 Euro bis 150.000 Euro und für Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Bauaufträgen von 150.000 bis 350.000 Euro vor. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung in Südtirol keine Anwendung findet, da das Landesvergabegesetz (LG Nr. 16/2015 igF) eine andere einheitliche Regelung und Systematik zu den Verhandlungsverfahren und den entsprechenden Schwellenwerten vorsieht.
- Datum: 8.1.2019
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Freistellung von der definitiven Sicherheitsleistung bei Vergaben unter € 40.000 - „Bei Vergaben unter € 40.000 kann die Vergabestelle auf die Leistung einer definitiven Sicherheit verzichten. In Anwendung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 780 vom 07.08.2018 muss diese Entscheidung nicht ausdrücklich begründet werden, da die Begründungspflicht unter Berücksichtigung des niedrigen Betrages der Vergabe als erfüllt gilt. Gemäß Art. 103 Abs. 11 des GvD Nr. 50/2016 ist ein zusätzlicher Preisnachlass auf dem Angebotsbetrag allerdings Voraussetzung für die Freistellung von der Leistung einer definitiven Sicherheit. Dieser Preisnachlass muss aus den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hervorgehen. Daher erscheint es angebracht, bereits bei der ersten Kontaktaufnahme beziehungsweise im Einladungsschreiben darauf hinzuweisen, dass ein Preisnachlass alternativ zur Leistung der definitiven Sicherheit notwendig ist.“
- Datum: 5.12.2018
- [Auftragsausführung]
Auslegung des “Pflichtfünftels des Vertrags” laut MIT (Servizio contratti pubblici) - „Art. 106 Abs. 12 GvD Nr. 50/2016 regelt das sog. „Pflichtfünftel des Vertrags” und somit die Grenze des Rechts der Vergabestelle, dem Auftragnehmer zusätzliche Leistungen aufzuerlegen. Wird diese Vorschrift wörtlich und unabhängig von den anderen Gesetzesbestimmungen gemäß Art. 106 GvD Nr. 50/2016 ausgelegt, so kann sie im Widerspruch zu den EU-Richtlinien und dem Ermächtigungsgesetz im Bereich Änderungen des Vertragsgegenstands stehen. Daher ist die Änderung des Vertragsbetrags um ein Fünftel angesichts der Notwendigkeit der systematischen Auslegung der Gesetzesbestimmung nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt in eine der Vertragsgegenstandsänderungen oder Varianten gemäß Art. 106 Abs. 1 und 2 GvD Nr. 50/2016 fällt. Folglich stellt die Bestimmung gemäß Abs. 12 nicht eine weitere „freie“ Änderungsmöglichkeit zusätzlich zu jenen gemäß Art. 106 (Abs. 1 und 2) dar, sondern sie legt vielmehr den Schwerpunkt auf die Befugnis der Vergabestelle, dem Auftragnehmer die Durchführung des geänderten Vertrags zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen aufzuerlegen (und zwar in den gemäß Art. 106 Abs. 1 und 2 vorgesehenen bindenden Fällen).
Und zwar liegt der Zweck von Abs. 12 GvD Nr. 50/2016 darin, die Vertragsbedingungen in jenen Fällen festzulegen, in denen eine der gemäß Art. 106 Abs. 1 und 2 erlaubten Änderungen eine Änderung des Vertragsbetrags bedingt: Überschreitet diese den Rahmen eines Fünftels nicht, so kann die Vergabestelle dem Auftragnehmer die Durchführung zu denselben Vertragsbedingungen des Ursprungsvertrags auferlegen, und der Auftragnehmer kann das Recht auf Vertragsaufhebung nicht geltend machen. Wird die Grenze von einem Fünftel allerdings überschritten, kann der Auftragnehmer, sofern die anderen Bedingungen gemäß Art. 106 Abs. 1 und 2 GvD Nr. 50/2016 erfüllt sind, eine Neuverhandlung der Vertragsbedingungen verlangen und bei deren negativem Ausgang das Recht auf Aufhebung des Vertrags geltend machen.
Angesichts der systematischen und gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung von Art. 106 Abs. 12 GvD Nr. 50/016 finden mit Bezug auf die Öffentlichkeits- und Mitteilungspflicht an die nationale Antikorruptionsbehörde ANAC oder an die Beobachtungsstelle die Bestimmungen gemäß Art. 104 Abs. 14 GvD Nr. 50/2016 Anwendung.” - Datum: 28.11.2018
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Muss der Bieter für den Fall, dass eine Ausschreibung von Arbeiten eine SIOS-Kategorie > 10% enthält und er die Absicht angezeigt hat, 30% der SIOS weiterzuvergeben, für 100% des Ausschreibungsbetrages betreffend die SIOS-Kategorie qualifiziert sein oder reicht eine Qualifikation für 70% derselben aus? - Es kann angenommen werden - zumal es keine ausdrücklich anderslautende Bestimmung gibt, die die qualifizierende Weitervergabe für die SIOS-Kategorien verbietet -, dass der Bieter im obgenannten Fall für mindestens 70% des Ausschreibungsbetrages der betroffenen SIOS-Kategorie > 10% qualifiziert sein muss und für die restlichen 30% das Institut der qualifizierenden Weitervergabe verwenden kann.
- Datum: 2.10.2018