FAQ
- [Nachverfolgbarkeit von Zahlungen]
Einholen des CIG-Kodes für Änderungen über ein Fünftel des ursprünglich genehmigten Auftragsbetrages
Laut Anordnungen des Präsidenten der ANAC vom 28.10.2015 sind ab 15. Jänner 2016, für Änderungen über ein Fünftel des ursprünglich genehmigten Auftragsbetrages, neue Vorschriften für das Einholen des zusätzlichen CIG-Kodes wie folgt vorgesehen:Eingabe des Ursprungs-CIG-Kodes zusätzlich zum Betreff der Ausschreibung (z.B. Rohbauarbeiten- CIG xxxxxxxxxx);
Wahl der „Art der Realisierung“, dieselbe des Ursprungs-CIG-Kodes;
Wahl, bei der Eingabe des Loses im Feld „ Art der Wahl des Wirtschaftsteilnehmers“, der vorgeschlagenen Option „Direktvergabe für Änderung über ein Fünftel des Ursprungsbetrages“;
Perfektionierung des neuen CIG-Kodes;
Der restliche Verlauf der Informationspflichten bezüglich der Bauausführung (Baubuchhaltung) wird mit dem ursprünglichen CIG-Kode wie folgt durchgeführt:
Sendung des Formblatts Änderung (innerhalt 30 Tage);
Sendung der darauffolgenden „Stand der Durchführungen“ und der weiteren vorgesehen Formblätter;
Rückverfolgbarkeit der finanziellen Bewegungen ex-Art. 3 Gesetz Nr.136/2010;
Datensendung ex-Art. 1, Komma 32, Gesetz Nr. 190/2012;
Obengenannter Verlauf wird auch für SMART-CIGs angewendet.
- Datum: 9.3.2016
- [Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
In welchen Fällen sind die im Besonderen Verdingungsheft gleichzeitig angeführten Kategorien OS3 - OS28 - OS30 in der einen Kategorie OG11 zusammenzufassen?
- Im Sinne des Art. 79, Abs. 16 der mit D.P.R. 107/2010 genehmigten Verordnung sind die Kategorien OS3 - OS28 - OS 30 nur dann als zur Kategorie OG11 gehörig auszumachen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. quantitative Anforderung: der Betrag jeder der drei im Verdingungsheft angeführten Kategorien muss mindestens den folgend angeführten Prozentanteilen am Gesamtbetrag, der sich aus der Summe der jeweiligen auf die Kategorie bezogenen Beträge ergibt, entsprechen:
OS 3: 10% des sich aus der Summe von OS 3+ OS 28+ OS 30 ergebenden Betrages
OS 28: 25% d des sich aus der Summe von OS 3+ OS 28+ OS 30 ergebenden Betrages
OS 30: 25% des sich aus der Summe von OS 3+ OS 28+ OS 30 ergebenden Betrages;
2. qualitative Anforderung: die Kategorien OS 3- OS 28- OS 30 müssen unter die Defninition der OG 11 laut Anlage A der Verordnung fallen, in der die OG 11 als technische Anlagen, die aufeinander abgestimmt, funktionell miteinander verbunden und nicht getrennt ausführbar sind, bestimmt sind; sobald die Kategorien OS 3- OS 28- OS 30 getrennt ausführbar sind, sind diese in den Ausschreibungsbedingungen getrennt anzuführen.
Aus obgenannten Aspekten geht hervor, dass, nur wenn gleichzeitig obgenannte Voraussetzungen bestehen, die Vergabestelle in der Ausschreibung die einzige Kategorie OG11 anführt.
Andernfalls, wenn nur eine Anforderung erfüllt ist, sind die Kategorien OS3- OS 28- OS 30 einzeln in der Lex Specialis anzuführen.
Es wird daran erinnert, dass wenn auch die Kategorien OS3-OS28-OS30 getrennt in den Ausschreibungsbedingungen angeführt sind, der für die OG 11 qualifizierte Wirtschaftsteilnehmer die Arbeiten in jeder der Kategorien OS3- OS28- OS30 im Rahmen der Klasse, über die er verfügt, ausführen kann.
- Datum: 1.9.2014
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Qualifikation Ausschreibungen für öffentliche Arbeiten (ersetzt die News vom 07.01.2014)
Am 17.12.2013 haben wir bekannt gemacht, dass das Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. Oktober 2013 (veröffentlicht im Gesetzblatt Nr. 280 vom 29.11.2013, und mit 14.12.2013 in Kraft getreten) die Artikel 109, Absatz 2, 107, Absatz 2 und 85, Absatz 1, Buchst. b), Nr. 2) und 3) des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 207/2010 annulliert und damit der Auffassung des Staatsrates, mit Urteil Nr. 3014 vom 26. Juni 2013 verkündet, folgt. Damit wurde das System der zwingend vorgeschriebenen Kategorien, auch als "superspezialisierte" Kategorien benannt, aufgegeben.
Nachfolgend, am 31. Dezember 2013, ist das Gesetzesdekret Nr. 151 vom 30. Dezember 2013 (Gesetzblatt - General Serie Nr. 304 vom 30.12.2913) in Kraft getreten. Der Art. 3, Absatz 9 des Dekretes sah vor, dass in Erwartung von neuen ersetzenden Durchführungsbestimmungen und nicht später als bis zum 30. September 2014, die bisherig geltende Regelung über die SIOS - Qualifikation ihre Geltung beibehält. Schlussfolgernd war die in den Artikeln 107, Absatz 2, und 109, Absatz 2, Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 207/2010 vorgesehene Regelung über die zwingend vorgeschriebenen Kategorien, auch als "superspezialisierte" Kategorien gekennzeichnet, noch anzuwenden.
Das Gesetzesdekret Nr. 151 vom 30. Dezember 2013 ist nicht in Gesetz umgewandelt worden und deshalb gilt das System der zwingend vorgeschriebenen Kategorien und SIOS zum derzeitigen Zeitpunkt als abgeschaffen.
Das Gesetzesdekret Nr. 47 vom 28. März 2014 - Plan Haus für die Notlage im Wohnbereich - mit 29. März 2014 in Kraft getreten, sieht im Art. 12 vor, dass innerhalb von neun Monaten neue Ersatzbestimmungen für die Regelung der sog. SIOS- und zwingenden Kategorien verabschiedet werden müssen. In Erwartung dieser Reform legt derselbe Artikel fest , dass jene Kategorien mittels Ministerialdekret innerhalb von 30 Tagen angeführt werden, welche wegen ihrer absoluten Eigenart vom Wirtschaftteilnehmer, im Besitz der entsprechenden Qualifikation, ausgeführt werden müssen.
Die Vordrucke der Einheitlichen Vergabestelle Bauaufträge wurden dementsprechend angepasst.
- Datum: 1.4.2014
- [Nachverfolgbarkeit von Zahlungen]
Ist es möglich abgeleitete CIG im Format Smart-CIG für durchgeführte Einkäufe durch Beitritt zur Konvention einzuholen? - Ja, für die Einkäufe durch Konventionen ist es möglich abgeleitete CIG im Format Smart-CIG einzuholen. Als Verfahren zur Auswahl des Vertragspartners ist „DIREKTVERGABE IM BEITRITT ZU RAHMENVEREINBARUNGEN/KONVENTIONEN“ auszuwählen und den CIG „Padre“ der Konvention anzuführen.
- Datum: 11.10.2013
- [Auftragsausführung]
Ist es möglich den Vertrag zu einem niedrigeren Betrag abzuschließen als dies vertraglich festgelegt ist? - In folgenden Fällen ist es möglich einen Vertrag zu einem niedrigeren Betrag als jenem, der vom definitiven Zuschlag stammt, abzuschließen:
1. wenn im Leistungsverzeichnis die Option vorgesehen ist, dass die VS die Berechtigung hat den Auftrag zu einem Teil zu vergeben, wie in der Ausschreibungsphase vorgesehen;
2. wenn der neue Vertragswert von einer vom Zuschlagsempfänger, in der darauf folgenden Phase des Zuschlags, angewandten Reduzierung stammt. - Datum: 19.8.2013
- [Überwachungsbehörde und Informationspflichten]
Wie soll sich eine VS verhalten, wenn sie einen CIG Kode für eine niedrigere Betragsklasse im Vergleich zum Zuschlagsbetrag eingeholt hat? Die VS muss die Betragsklasse des CIG Kodes anpassen:
1. Falls für ein Ausschreibungsverfahren zu Beginn ein Smart-CIG eingeholt wurde, dieses aber mit einer Vergabe von > 40.000 Euro abgeschlossen/beendet wurde, so ist die VS verpflichtet einen ordentlichen CIG Kode einzuholen und den Betrag an die AVCP zu entrichten.
Ohne einen ordentlichen CIG Kode ist es nicht möglich die Formblätter Beobachtungsstelle auszufüllen;
2. Für alle weiteren Fälle muss die VS eine Anpassung des Betrags des CIGs beim SIMOG Service der AVCP beantragen und die Betragsdifferenz an die AVCP entrichten.- Datum: 19.8.2013
- [Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
Kann die Ausschreibung für ein Verhandlungsverfahren oder für eine Direktvergabe ohne die Angabe des Betrags gemacht werden, wenn die VS nicht in der Lage ist den Betrag abzuschätzen? Die VS muss laut Art. 29 des GvD 163/2006 für jedes Ausschreibungsverfahren oder jede Vergabe versuchen einen Ausschreibungsbetrag festzulegen.
Für den Fall, dass ein CIG Kode bei SIMOG eingeholt wird und als Ausschreibungsbetrag 0 angegeben wird:1. hierbei wird die höchste Beitragsklasse zugunsten der AVCP angewandt;
2. das Ausfüllen der Formblätter Beobachtungsstelle ist vorgesehen.
- Datum: 19.8.2013
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Welche Voraussetzungen sind notwendig, um eine Gesamtheit von Arbeitsleistungen als der Kategorie OG 11 zugehörig zu definieren? Was die Kategorie OG 11 betrifft wird festgestellt, dass diese Kategorie, innerhalb der vom Art. 79, Abs. 16 des DPR 207/2010 festgelegten Grenzen, die Lieferung, die Installation, das Betreiben und die Instandhaltung technischer Anlagen, die aus einem Miteinander mehrerer Elemente bestehen, welche untereinander koordiniert sind und funktionell zusammenhängen, nicht getrennt ausgeführt werden können, so fern es die speziellen Kategorien OS 3, OS 28 und OS 30 betrifft.
Art. 79, Abs. 16 des DPR Nr. 207/2010 bestimmt, dass für die Feststellung der Kategorie in der Projektierungsfase und der darauf folgenden Fase der Ausschreibung und Ausschreibungsbekanntmachung oder im Aufforderungsschreiben ein Miteinander der verschiedenen Bauleistungen dann als OG 11 definiert wird, wenn diese Bauleistungen jeder der speziellen Kategorien OS 3, OS 28 und OS 30 zuzuordnen sind; der Betrag jeder dieser einzelnen Kategorien von speziellen Bauwerken muss mindestens dem Prozentsatz des Gesamtbetrages entsprechen, der nachfolgend angeführt ist:OS 3 + OS 28 + OS 30 = x
• OS 3 >10% von x
• OS 28 >25 % von x
• OS 30 >25% von xUm die Kategorie OG 11 in den Ausschreibungsunterlagen verwenden zu können, muss der Projektant zudem auch die Einhaltung des qualitativen Rahmens festgestellt haben, zu verstehen als Unmöglichkeit, die Arbeiten der einzelnen Kategorien OS 3, OS 28 und, OS 30 (technische Anlagen) getrennt auszuführen, weil diese miteinander verschränkt und funktionell verbunden sind.
Nur bei Erfüllung beider Voraussetzungen darf als Qualifikationsanforderung die Kategorie OG11 anstatt der einzelnen Kategorien OS3, OS 28 und OS30 gefordert werden.- Datum: 30.7.2013
- [Telematische Plattform]
Wie soll sich die Vergabestelle verhalten, falls sie die Phase der Zuschlagserteilung zur Bewertung der eingegangenen Angebote aufgrund eines Formfehlers bei der Ernennung der Wettbewerbsbehörde unterbrechen muss, solange die Umschläge mit den wirtschaftlichen Angeboten noch nicht geöffnet worden sind? - Die Vergabestelle muss allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern mitteilen, dass sie mit der Bewertung der Angebote von neuem beginnen muss, nachdem der Systemverwalter den Status der Ausschreibung auf jenem vor der Öffnung der Angebote zurückgesetzt hat.
Es wird empfohlen alle Mitbewerber, mittels einer offiziellen Mitteilung durch die Plattform, über die erneute Bewertungsphase zu benachrichtigen.
Nach dem Eingriff des Systembetreibers erscheinen alle Umschläge welche von den Wirtschaftsteilnehmern eingereicht wurden, wieder mit dem Status „geschlossen“. Die neue Wettbewerbsbehörde kann nun die Bewertung der Angebote wieder aufnehmen, beginnend mit der Öffnung der Verwaltungsumschläge. - Datum: 11.6.2013
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Die Verwendung der traditionellen Einkaufsverfahren anstelle der telematischen Verfahren im Falle des spezifischen Einkaufs von Gütern, die der Güterkategorie „Bücher - Verlagswesen“ angehören Gemäß Artikel 1, Abs. 450 des Gesetzes Nr. 296/2006 gilt: „…Trotz der Pflichten und Befugnisse gemäß Abs. 449 des vorliegenden Artikels, sind die anderen öffentlichen Verwaltungen laut Artikel 1 des GvD Nr. 165/2001 angehalten, für die Ankäufe von Gütern und Dienstleistungen unter dem EU-Schwellenwert den elektronischen Markt der öffentlichen Verwaltung zu verwenden oder sich anderer elektronischer Märkte zu bedienen, die laut Artikel 328 des D.P.R. Nr. 207/2010 gegründet worden sind, beziehungsweise das von der jeweiligen regionalen Einkaufszentrale für die Durchführung der entsprechenden Verfahren zur Verfügung gestellte telematische System zu verwenden.“
Gemäß dem Rundschreiben Nr. 2/2013 der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge über die Benutzung der telematischen Plattform ISOV in Bezug auf Ankäufe von Gütern und Dienstleistungen unter dem EU-Schwellenwert mit spezifischem Hinblick auf die Subjekte gemäß Art. 6/bis Abs. 3, des Landesgesetzes Nr. 17/1993;
Es wird als angemessen erachtet, dass die Verwendung der traditionellen Einkaufsverfahren anstelle der oben genannten telematischen Verfahren im Falle des spezifischen Einkaufs von Gütern, die der Güterkategorie „Bücher - Verlagswesen“ angehören, in den folgenden Fällen weiter betrieben werden kann:- im Hinblick auf den elektronischen Markt MEPA, im Falle dass das Zielprodukt nicht über diesen erworben werden kann weil es dort nicht vorhanden ist, oder, wenn verfügbar, sich in Ermangelung der wesentlichen Qualitätsmerkmale als nicht den Bedürfnissen der durchführenden Verwaltung entsprechend erweist; sowie im spezifischen Fall, in dem aufgrund der oben angeführten Güterkategorie (Bücher - Verlagswesen) die Regelung der vorgegebenen Preise (Buchpreisbindung) gültig ist.
- in Bezug auf das telematische Portal ISOV, da die Benutzung desselben für Beträge ab 20.000,00 € zzgl. MwSt. obligatorisch ist und auf alle Fälle nur für die Subjekte laut Art. 6/bis, Abs. 3 des LG Nr. 17/1993 (Die Organisationseinheiten des Landes und der vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten, die Schulen sowie, im Allgemeinen, die vom Land errichteten Organismen öffentlichen Rechts mit welcher Benennung auch immer, sofern diese nicht privatrechtlicher Natur sind, sowie deren Konsortien und Vereinigungen verwenden das telematische Ankaufssystem laut Absatz 1).
- Datum: 10.6.2013