FAQ

[Programmierung]
Müssen Ereignisse wie die Nutzung einer Option oder die Erneuerung eines Vertrages in das Programm eingetragen werden? 
Nein, der Wert der eventuelle Optionen oder Erneuerungen sind bereits im programmierten Betrag des Vorhabens/Ankaufs enthalten. Deshalb müssen jeweiligen Beträge bei der Nutzung dieser Rechte nicht berücksichtigt werden.
Datum: 23.11.2021
[Programmierung]
Wie müssen die, mit einem Bauvorhaben verbundenen Lieferungen/Dienstleistungen programmiert werden?
Im Falle von mit einer Bauarbeit verbundenen Lieferungen/Dienstleistungen müssen diese eigenständig in das Zweijahresprogramm der Ankäufe von Lieferungen und Dienstleistungen eingetragen werden wenn ihr geschätzter Wert die Schwelle von 40.000 Euro überschreitet. Mit Hilfe des eigens dafür vorgesehenen Feldes kann die Lieferung/Dienstleistung mit dem Bauvorhaben verbunden werden. Die Verbindung bewirkt, dass der Betrag des Ankaufs im Formblatt A - "Übersicht der notwendigen finanziellen Ressourcen" des Dreijahresprogramms vorhanden sein wird, anstatt im Formblatt A des Zweijahresprogramms. Ausserdem werden die Jahr für Jahr für den Ankauf notwendigen Ressourcen in der Zeile der betreffenden Bauarbeit summiert.
Datum: 23.11.2021
[Programmierung]
Kann der selbe CUI mehrmals verwendet werden?
Im Falle von öffentlichen Bauarbeiten, kann das Vorhaben die Ausführung von mehreren Vergabeverfahren oder Aufträge die in verschiedenen Momenten vergeben werden vorsehen. In diesen Fällen kann für die verschiedenen veröffentlichten Vergabeverfahren mehrmals der selbe CUI verwendet werden.
Datum: 23.11.2021
[Programmierung]
Wie wird der Betrag des Vorhabens/Ankaufs der in das Programm einzutragen ist berechnet?
Der Betrag der in das Programm einzutragen ist, ist entspricht dem letzten genehmigten Wirtschaftlichen Rahmen, d.h. dem Maximal von der auftraggebenden Verwaltung zahlbaren Betrag. Dieser Betrag enthält zusatzlich zum Geschätzten Wert des Vorhabens/Ankaufs typischerweise die MwSt., andere eventuelle Steuern und Abgaben, sowie, im Falle von Bauarbeiten, die technischen Spesen
Datum: 23.11.2021
[Programmierung]
Welche Komponenten sind zur Berechnung des Geschätzten Auftragswerts des Vorhabens/Ankaufs, zum Zweck der Bestimmung der Pflicht zur Aufnahme in das Programm, zu berucksichtigen?
Der Geschätzte Auftragswert eines Vergabeverfahrens kann sich aus folgenden Komponenten zusammensetzen:
-Betrag der Leistung oder die Summe der Beträge der einzelnen Leistungen con Lieferungen/Dienstleistungen (die dem Abschlag unterworfen sind)
- Sicherheitskosten aus DUVRI/SKP (die nicht dem Abschlag unterworfen sind)
-Prämien für Teilnehmer oder Bieter
-Zahlungen an Teilnehmer oder Bieter
-Optionen
-Vertragsklauseln (wenn Monetisierbar)
-Nicht sustantielle Änderungen (wenn Monetisierbar)
-Technische Verlängerung
-Ausdrückliche Verlängerungen
Datum: 23.11.2021
[Programmierung]
Hat die Vergabestelle die Möglichkeit Vorhaben oder Ankäufe in die  Programmierung aufzunehmen, die unter den von Art. 7 LG 16/2015 angegebenen Schwellenwert liegen?
Ja, die Vergabestellen haben die Möglichkeit Vorhaben oder Ankäufe, die unter den Schwellenwerten Liegen, in die Programme aufzunehem.
Datum: 23.11.2021
[Programmierung]
Was ist der Gegenstand der Programmierung im Zweijahresprogramm der Ankäufe von Lieferungen und Dienstleistungen?
Der Gegenstand der Programmierung findet Übereinstimmung mit dem Gegenstand der Berechnung des geschätzten Auftragswerts lt. art. 16 des LG 16/2015 in dem die  "Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen die zu Aufträgen, die in mehreren Losen vergeben werden, führen" enthalten sind.

In Vergabeverfahren die den Ankauf von Lieferungen und Dienstleistungen mit unterschiedlichen CPV vorsehen, kann in der Programmierung der vorwiegenden CPV angegeben werden.
Datum: 23.11.2021
[Programmierung]
Müssen auch Konzessionen programmiert werden und wie wird deren geschätzter Betrag bestimmt?
Ja, auch Konzessionen müssen programmiert werden wenn ihr geschätzter Wert die Schwelle überschreitet, die die Programmierung verpflichtend macht. Im Falle von Konzessionen wird der geschätzten Wert wie von Art. 167 D.lgs n. 50/2016 vorgesehen bestimmt.
Datum: 23.11.2021
[Programmierung]
Welche Schwellen sind zu berücksichtigen um zu ermitteln ob die Pflicht besteht ein Vorhaben/Ankauf in das programm aufgenommen werden muss?
Laut Art. 7, Abs. 3 und 4 des LG 16/2015 sind "im Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge und in den entsprechenden jährlichen Aktualisierungen die Arbeiten mit einem geschätzten Betrag gleich oder über 100.000 Euro enthalten" und "Im Zweijahresprogramm der Lieferungen und Dienstleistungen und in den entsprechenden jährlichen Aktualisierungen die
Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen mit einem geschätzten Einheitsbetrag gleich oder über 40.000 Euro enthalten"
Datum: 23.11.2021
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]

Überlegungen zum Begriff schwerwiegende Verletzung im Sinne von Art. 80, Absatz vier des GvD Nr. 50/2016

Im Sinne von Art. 80, Absatz vier des GvD Nr. 50/2016: “Un operatore economico è escluso dalla partecipazione a una procedura d’appalto se ha commesso violazioni gravi, definitivamente accertate, rispetto agli obblighi relativi al pagamento delle imposte e tasse o dei contributi previdenziali, secondo la legislazione italiana o quella dello Stato in cui sono stabiliti. Costituiscono gravi violazioni quelle che comportano un omesso pagamento di imposte e tasse superiore all’importo di cui all’articolo 48-bis, commi 1 e 2-bis del decreto del Presidente della Repubblica 29 settembre 1973, n. 602. Costituiscono violazioni definitivamente accertate quelle contenute in sentenze o atti amministrativi non più soggetti ad impugnazione. (…)”.

Mit anderen Worten, der Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers ist vorzusehen, wenn aus der Bescheinigung der Agentur der Einnahmen endgültig festgestellte Übertretungen über einen Betrag von mehr als 5.000,00 Euro aufscheinen (Schwellenwert der sich aus dem Art. 48-bis, Absätze 1 und 2bis des D.P.R. Nr. 602/1973 ergibt). 

 

Nulla quaestio wenn aus der Bescheinigung der Agentur der Einnahmen nur ein einziger endgültig festgestellter Verstoß hervorgeht. In diesem Fall genügt es zu prüfen, ob der Betrag der schweren Verletzung den Schwellenwert von 5.000,00 Euro übersteigt. 

Wie soll man sich verhalten, wenn aus der Bescheinigung der Agentur der Einnahmen mehrere endgültig festgestellte Verletzungen hervorgehen, wobei jede einzelne davon einen Schwellenwert von weniger als 5.000,00 Euro und gemeinsam aber diesen Schwellenwert übersteigen?

Es stellt sich also die Frage, ob die endgültig festgestellten Verletzungen, die sich aus der Bescheinigung der Agentur der Einnahmen ergeben, addiert oder einzeln betrachtet werden sollen.  

 

Für die These der sog. Summe scheint die wörtliche Angabe von Art. 48-bis, Absatz eins des D.P.R. Nr. 602/1973 als streng: “A decorrere dalla data di entrata in vigore del regolamento di cui al comma 2, le amministrazioni pubbliche di cui all'articolo 1, comma 2, del decreto legislativo 30 marzo 2001, n. 165, e le società a prevalente partecipazione pubblica, prima di effettuare, a qualunque titolo, il pagamento di un importo superiore a cinquemila euro, verificano, anche in via telematica, se il beneficiario è inadempiente all'obbligo di versamento derivante dalla notifica di una o più cartelle di pagamento per un ammontare complessivo pari almeno a tale importo e, in caso affermativo, non procedono al pagamento e segnalano la circostanza all'agente della riscossione competente per territorio, ai fini dell'esercizio dell'attività di riscossione delle somme iscritte a ruolo”.

  

Es ist jedoch leicht einwenden, dass sich der Art. 48-bis des D.P.R. Nr. 602/1973 an öffentliche Verwaltungen richtet, die aufgrund irgendeines Titels eine Zahlung von mehr als 5.000,00 Euro tätigen müssen und es sich somit um einen Artikel mit rein buchhalterischem Charakter handelt.

Darüber hinaus verweist der Art. 80, Absatz vier des GvD Nr. 50/2016 auf den Art. 48-bis des D.P.R. Nr. 602/1973, um den Schwellenwert zu ermitteln, ab dem eine Verletzung als schwerwiegend eingestuft wird. 

 

Für die These der sog. Trennung kann man stattdessen den Art. 80, Absatz vier des zweiten Abschnittes des GvD Nr. 50/2016 zitieren: “Costituiscono gravi violazioni quelle che comportano un omesso pagamento di imposte e tasse superiore all’importo di cui all’articolo 48-bis, commi 1 e 2-bis del decreto del Presidente della Repubblica 29 settembre 1973, n. 602.” Si parla, infatti, di “un omesso pagamento” e non di “uno o più omessi pagamenti”. 

Hinzu kommt, dass das regionale Verwaltungsgericht der Lombardei mit Urteil Nr. 448/d2019 wie folgt geurteilt hat: “in data 9 luglio 2018 l’Agenzia delle entrate, all’uopo compulsata da Anas, rilasciava un certificato da cui risultavano “definitivamente accertati” debiti rivenienti da tre cartelle di pagamento; in particolare, due erano le cartelle recanti importi rilevanti ai fini che ci occupano (in quanto concretanti “gravi” violazioni)” e ancora “Orbene, nella fattispecie de qua agitur, delle tre cartelle di pagamento indirizzate alla società ricorrente una –quella riferita al mancato pagamento di tasse automobilistiche- non mai varrebbe ad integrare una “grave” violazione, stante l’assai basso importo da essa recato. Le altre due cartelle, di contro, afferiscono a debitorie senz’altro rilevanti, di talchè è con esclusivo riferimento a queste ultime che va indagata la esistenza del requisito, normativamente contemplato, dell’“accertamento definitivo”. Aus der Lektüre des Urteils ergibt sich somit, dass das regionale Verwaltungsgericht der Lombardei zu einer getrennten Bewertung der Verletzungen und nicht zu einer Summe derselben neigt.   

 

An Anbetracht der obgenannten Ausführungen, ist die Agentur für öffentliche Aufträge der Auffassung, dass sie – solange keine Gründe für ein Abweichung vorliegen – die Leitlinie teilt, jede Verletzung einzeln zu analysieren und  diese nicht zu summieren.

Die Angelegenheit ist jedoch unklar und beide Argumente könnten geteilt werden, wenn sie gut begründet sind. Es handelt sich also um eine Entscheidung im Ermessen einer jeden einzelnen Vergabestelle.

Datum: 11.5.2021