FAQ
- [Formblätter Beobachtungsstelle]
Sind die Formblätter für die Verträge für die Lieferung von elektrischer Energie auszufüllen? - Die Verträge für die Lieferung von elektrischer Energie fallen in den Bereich der Versorgungssektoren. Die Daten bezüglich öffentlicher Bau-, Dienstleistungs-und Lieferaufträge in diesen besonderen Sektoren mit einem Betrag gleich oder höher al 40.000 Euro, müssen aufgrund der von ANAC geregelten Informationspflichten, bis einschließlich dem Zuschlag mitgeteilt werden.
- Datum: 11.12.2017
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Kann ein Wirtschaftsteilnehmer, der nicht im Adressenverzeichnis enthalten ist an einer laufenden Ausschreibung teilnehmen? - Die Registrierung im Adressenverzeichnis ist Voraussetzung für die Teilnahme an einem Wettbewerb. Diese kann jederzeit von Seiten des Wirtschaftsteilnehmers vorgenommen werden.
- Datum: 21.11.2017
- [Telematische Plattform]
Was ist die Kostenstelle im System? - Die Kostenstelle ist die Organisationseinheit (bzw. eine der mehreren Organisationseinheiten) in welche die Vergabestelle unterteilt ist. Die Kostenstelle übergibt die Ausführung von öffentlichen Arbeiten oder die Lieferung von Gütern bzw. die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte mittels eines Ausschreibungsverfahrens.
- Datum: 21.11.2017
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Welches ist der korrekte Modus für den Vertragsabschluss? Im Sinne des Art. 37 des LG 16/2015 muss der Vertrag bei sonstiger Nichtigkeit in
elektronischer Form, durch notarielle öffentliche Urkunde,
in verwaltungsrechtlicher öffentlicher Form,durch Privaturkunde oder im Wege des Briefverkehrs gemäß den für jede Vergabestelle geltenden Vorschriften
abgeschlossen.- Datum: 21.11.2017
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Müssen Private, die für die Durchführung öffentlicher Arbeiten einen Beitrag der öffentlichen Verwaltung erhalten, die Bestimmungen des LG 16/2015 einhalten? "Der Art. 2 c. 3 lett. b) LG 16/2015 schreibt auch für Bauaufträge, welche von privaten Subjekten realisiert werden, die Anwendung der Bestimmungen betreffend öffentliche Vergabeverfahren vor, sofern:
1) deren Betrag über einer Million Euro liegt;
2) diese durch einen aktualisierten direkten und spezifischen Zins oder Kapitalbeitrag von mehr als 50 Prozent des Betrags der Bauleistungen durch Subjekte gemäß Absatz 2 des Art. 2 des LG 16/2015 subventioniert werden;
3) Weiters muss es sich um die in der Bestimmung angeführten Art von Bauwerken handeln, und zwar: Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen, Schulen und Hochschulen sowie öffentlichen Verwaltungsgebäuden; Dabei gilt: Alle drei Gegenheiten müssen vorliegen.
Bei Fehlens auch nur einer dieser Voraussetzungen muss das Vergaberecht somit nicht angewandt werden. "
Für von privaten Subjekten zu vergebende Dienstleistungs - und Lieferungsaufträge gilt: deren geschätzter Wert ohne MwSt.muss der EU Schwelle entsprechen oder diese überschreiten; zudem müssen diese Aufträge in Verbindung mit einem Bauauftrag gemäß Art. 2 c. 3 Buchstabe b) des LG. 16/2015 stehen und zusätzlich mit einem von Subjekten gemäß Absatz 2 des Art. 2 des LG 16/2015 gewährten, aktualisierten direkten und spezifischen Zins oder Kapitalbeitrag von mehr als 50 Prozent des Betrags der Leistung subventioniert werden.
Für die betreffenden Privaten finden die Bestimmungen des Gesetzbuchs der Verträge betreffend Programmierung, Bauleitung, Prämien für technische Aufgaben keine Anwendung.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Hälfte des gewährten Beitrags , erst nach erfolgter Auftragsvergabe und nach Überprüfung durch die die Förderung gewährende Körperschaft betreffend die gesetzeskonforme Abwicklung des Vergabeverfahrens, ausbezahlt werden kann.
"Es wird weiters erinnert, dass die Maßnahme der Beitragsgewährung ausdrücklich die Beachtung dieses Gesetzbuchs vorsieht und dies eine unverzichtbare Voraussetzung für den Erhalt der Förderung darstellt.
Art. 1 Absatz 4 des GvD Nr. 50/2016 sieht eine allgemeine Kontrollpflicht seitens der Vergabestellen betreffend die Einhaltung der Bestimmungen im öffentlichen Auftragswesen seitens der Begünstigten von Beiträgen/Subventionen."
Daraus folgt:
1. die Verwaltung hat das Recht und die Pflicht die Auszahlung der Beiträge auszusetzen, falls sie nach Überprüfung eine Verletzung der Bestimmungen des Gesetzbuchs feststellt;
2. in diesem Fall hat der private Beitragsempfänger auch bereits erhaltene Subventionen rückzuerstatten.
Zusätzlich zu dem oben Gesagten gilt es, die Eigentumsfrage zu prüfen: Liegt das vergabegegenständliche Gut nämlich im EIGENTUM der öffentlichen Körperschaft, wobei das private Subjekt lediglich mit der Abwicklung des Verfahrens betraut wird, ist der Vergabekodex immer und unabhängig von den oben angeführten Gegebenheiten anzuwenden, da in einem solchem Fall der Private als sog. "longa manus" der Öffentlichen Verwaltung agiert und für diese nur das Ausschreibungsverfahren abwickelt. Jegliche anderslautende Schlussfolgerung würde eine Umgehung des Vergaberechtes darstellen.- Datum: 21.11.2017
- [Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
Was ist unter Markterkundungen beim Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung zu verstehen?
Man verweist auf das Vademekum für Vergaben von Dienstleistungen und Lieferungen unter 40.000 €, das unter dem unterstehenden Link verfügbar ist.
http://www.provincia.bz.it/aov/908.asp- Datum: 21.11.2017
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Um Befreiung von der Kautionsstellung in Anspruch zu nehmen ist der Besitz der Zertifizierung UNI EN ISO erforderlich. Diese Regel gilt auf jeden Fall für jene Teilnehmer, welche als einzelnes Unternehmen teilnehmen. Im Bezug auf Bietergemeinschaften muss folgende Regelung beachtet werden, um die oben genannte Befreiung anzuwenden:
im Falle einer horizontale Bietergemeinschaft kann die Befreiung nur dann erfolgen, falls alle an der Bietergemeinschaft beteiligten Firmen die UNI EN ISO Zertifizierung nachweisen können;
- im Falle einer vertikalen Bietergemeinschaft ist die Befreiung von der vorläufigen Kaution ausschliesslich für jene Firmen, welche über eine ISO Zertifizierung verfügen, möglich, und zwar jeweils für den entsprechenden Anteil. Jene Mitglieder des Zusammenschlusses, welche über keine ISO verfügen, müssen die Kaution anteilsmäßig stellen;
im Falle einer gemischten Bietergemeinschaft: wie im Falle der vertikalen Bietergemeinschaft, allerdings müssen zwecks der dem Anteil entsprechenden Reduzierung/Befreiung sämtliche Wirtschaftsteilnehmer, welcher ein und dieselbe Leistung /Kategorie ausführen, die Bescheinigung besitzen;
Bei der Teilnahme eines Bieterkonsortiums gemäß Buchst. b) und c) des Art. 45, Abs. 2 des GVD Nr. 50/2016 können diese Begünstigungen vom Teilnehmer in Anspruch genommen werden, wenn das Konsortium selbst im Besitz der betreffenden Zertifizierung ist.- Datum: 21.11.2017
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Es stellt sich die Frage, in welchen Fällen von der Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers gemäß Art. 93 Absatz 8 des Kodexes, welche die Verpflichtung beinhaltet, im Falle eines Zuschlages die definitive Kaution zur Durchführung des Auftrages gemäß Art. 103 des Kodexes auszustellen, abgesehen werden kann? Von besagter Verpflichtserklärung kann in folgenden Fällen abgesehen werden:
wenn es sich beim Teilnehmer um eine Kleinst - kleines oder mittleres Unternehmen, oder um eine Bietergemeischaft oder ordentliches Konsortium, welches ausschliessslich aus solchen Subjekten besteht, handelt.- Datum: 21.11.2017
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Aufträge an Sozialgenossenschaften vom Typ "B" Aufgrund des Regionalgesetzes Nr. 24/1988 über "Bestimmungen auf dem Sachgebiet des Genossenschaftswesens für soziale Solidarität“ und aufgrund seiner Durchführungsverordnung D.P.R.A. Nr. 5/L vom 11. März 1992 in geltender Fassung;
Aufgrund des Artikels 14, Absatz 1, des Regionalgesetzes Nr. 5/2008 in Bezug auf ein "Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften";
Aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 13.06.2017, Nr. 614 über "Maßnahmen zur Förderung der Sozialgenossenschaften zwecks Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für benachteiligte Menschen: Genehmigung der Muster-Vereinbarung zwischen öffentlichen Auftraggebern und Sozialgenossenschaften";
Aufgrund des Artikels 36 des LG Nr. 15 vom 21.12.2011 und des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1541 vom 22.10.2012 über "Aufträge an Sozialgenossenschaften des Typs "B" für Waren und Dienstleistungen", in welchem die Waren und Dienstleistungskategorien festgelegt werden, die als besonders angemessen erscheinen, um von den Sozialgenossenschaften des Typs „B“ erworben zu werden, sowie des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1397 vom 17.09.2012 (Aufträge an Sozialgenossenschaften. Genehmigung der Sozialklauseln);
Aufgrund Art. 59 des LG 16/2015 in Bezug auf die vorbehaltenen Aufträge;
Aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 15. November 2016, Nr. 1227 "Anwendungsrichtlinie zur Vergabe von Warenlieferungen und Dienstleistungen an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen und Sozialklauseln - Abschnitt X des LG 16/2015 und i.d.g.F.“
Hinsichtlich der Vergabe eines Auftrags zugunsten von Sozialgenossenschaften vom Typ „B” gemäß Art. 59 des LG 16/2015 sowie gemäß Art. 5, Absatz 1, Gesetz Nr. 381 vom 08. November 1991 wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Art. 5, Absatz 1, des Gesetzes Nr. 381 vom 8. November 1991 verfügt, dass öffentliche Körperschaften Vereinbarungen mit sog. Sozialgenossenschaften vom Typ B abschließen können, die zur Lieferung bestimmter, nicht in den Sozial, Gesundheits und Erziehungsbereich fallender Güter und Dienstleistungen dienen, in Abweichung von den Vorschriften in Bezug auf die Vergabe von öffentlichten Verträgen, sofern diese Aufträge einen Wert haben, der unter dem Schwellenwert der EU liegt, und sie nach den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Effizienz durchgeführt werden.
Die zuschlagserteilenden Verwaltungen können sich das Recht zur Teilnahme an Verfahren ex Art. 59 LG 16/2015 vorbehalten sowie Vereinbarungen ex Art. 5 des Gesetzes Nr. 381/1991 abschließen. Ab 1. Jänner 2017, ermitteln Subjekte gemäß Art. 2, Absatz 2 des LG 16/2015 an Sozialgenossenschaften zu erteilende Dienste auf Basis des Finanzwirtschaftsplanungsdokumentes, wie auch immer benannt, wo vorhanden, und, auf jedem Fall, auf Grundlage des geschätzten Budgets.
Die Sozialgenossenschaften vom Typ B müssen Planstellen mit einen Anteil von mindestens 30% der Arbeitnehmer (Mitglieder oder Nichtmitglieder) bestehend aus Personen mit Behinderung oder benachteiligten Personen ex Art. 4 Gesetz 381/1991 aufweisen. Die Landesregierung kann weitere Benachteiligungskategorien festlegen wie von den geltenden europäischen und nationalen Vorschriften vorgesehen.
Die sozialgenossenschaftlichen Konsortien müssen zu mindestens 70% aus Sozialgenossenschaften bestehen und die vereinbarten Tätigkeiten dürfen ausschließlich durch Sozialgenossenschaften zur Arbeitseingliederung ausgeführt werden.
Zur Abgabe eines Abgebotes für den Abschluss von Vereinbarungen gemäß Art. 5, Absatz 1, Gesetz 381/1991 sind ausschließlich Sozialgenossenschaften gemäß Art. 3, Abs. 2, Buchstabe b) des RG 24/1988 eingeladen, die in der Kategorie "Sozialgenossenschaften", Unterkategorie "b) Genossenschaften zur Ausübung von Tätigkeiten, welche das Ziel haben, die Arbeitseingliederung von sozial benachteiligten Personen zu fördern" eingetragen sind sowie entsprechende Konsortien, die in der Unterkategorie "c) Genossenschaftskonsortien" des Landesregisters der genossenschaftlichen Körperschaften gemäß RG 5/2008 eingetragen sind.
Die Eintragung ins Landesverzeichnis der Sozialgenossenschaften gemäß RG 5/2008 ist eine notwendige Voraussetzung für den Abschluss von Vereinbarungen. Was hingegen die Vergabe von Lieferungs- und Dienstleistungsverträgen betrifft, werden die Bieter vorrangig unter den Genossenschaften und entsprechenden Konsortien gewählt, die im Landesverzeichnis für Sozialgenossenschaften eingetragen sind, und untergeordnet zwischen den Genossenschaften und entsprechenden Konsortien, die im Landesverzeichnis für Wirtschaftsteilnehmer eingetragen sind. Die Eintragung ins Landesverzeichnis ersetzt die Eintragung ins regionale Verzeichnis für Sozialgenossenschaften gemäß Gesetz 381/1991.
Der Gegenstand der Vereinbarungen mit Sozialgenossenschaften vom Typ B ist im Art. 5, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 389/1991 festgelegt, demnach können Vereinbarungen zur „Lieferung von Gütern und Dienstleistungen [getroffen werden], die nicht in den Sozial, Gesundheits und Erziehungsbereich fallen, deren geschätzter Auftragswert, nach Abzug der MwSt., unter den Schwellenwerten der EURichtlinien über das öffentliche Auftragswesen liegt, sofern mit diesen Vereinbarungen das Ziel verfolgt wird, Arbeitsmöglichkeiten für benachteiligte Personen nach Artikel 4, Absatz 1 zu schaffen”.
"In Anwendung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Transparenz (sowie in einigen Fällen der spezifischen Regionalgesetze) wählt die Körperschaft, falls vorhanden, mindestens 5 einzuladende Wirtschaftsteilnehmer aus und setzt ein wettbewerbliches Verhandlungsverfahren für die betreffenden Subjekte in Gang. In einem solchen Fall spezifiziert die Körperschaft im Einladungsschreiben die Ziele der sozialen und der Arbeitseingliederung, die sie mit dem Abschluss der Vereinbarung erreichen will, sowie die Kriterien, die für den Vergleich der von den Genossenschaften vorgelegten unterschiedlichen technischen Lösungen herangezogen werden.
Für Dienstleistungs- und Lieferungsverträge mit einem Wert unter 40.000 Euro können die Körperschaften mittels Direktvergabe fortfahren."- Datum: 3.11.2017
- [Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
Im Art. 3 LG 16/2015 wird die Aufteilung in qualitative Lose vorgesehen, welche aufgrund eines Qualifizierungssystems für die Ausführung von öffentlichen Bauleistungen einer Kategorie oder einem Gewerk zugeordnet werden können.
Das Kriterium für die mögliche Unterteilung in Lose ist das Qualifizierungssystem, im Speziellen die SOA- Kategorie. Ja, eine SOA-Kategorie kann zusätzlich aufgeteilt werden. Die homogenen Leistungen, welche zu einer einzigen SOA-Kategorie gehören, können Gegenstand eines qualitativen Loses bilden.
- Datum: 3.11.2017