FAQ

[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Es stellt sich die Frage, in welchen Fällen von der  Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers gemäß Art. 93 Absatz 8 des Kodexes, welche die Verpflichtung beinhaltet, im Falle eines Zuschlages die definitive Kaution zur Durchführung des Auftrages gemäß Art. 103 des Kodexes auszustellen, abgesehen werden kann?

 

Von besagter Verpflichtserklärung kann in folgenden Fällen abgesehen werden:
wenn es sich beim Teilnehmer um eine Kleinst - kleines oder mittleres Unternehmen, oder um eine Bietergemeischaft oder ordentliches Konsortium, welches ausschliessslich aus solchen Subjekten besteht, handelt.

Datum: 21.11.2017
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Aufträge an Sozialgenossenschaften vom Typ "B"

 

Aufgrund des Regionalgesetzes Nr. 24/1988 über "Bestimmungen auf dem Sachgebiet des Genossenschaftswesens für soziale Solidarität“ und aufgrund seiner Durchführungsverordnung D.P.R.A. Nr. 5/L vom 11. März 1992 in geltender Fassung;

Aufgrund des Artikels 14, Absatz 1, des Regionalgesetzes Nr. 5/2008 in Bezug auf ein "Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften";

Aufgrund des Beschlusses der Landesregierung  vom 13.06.2017, Nr. 614 über "Maßnahmen zur Förderung der Sozialgenossenschaften zwecks Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für benachteiligte Menschen: Genehmigung der Muster-Vereinbarung zwischen öffentlichen Auftraggebern und Sozialgenossenschaften";

Aufgrund des Artikels 36 des LG Nr. 15 vom 21.12.2011 und des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1541 vom 22.10.2012 über "Aufträge an Sozialgenossenschaften des Typs "B" für Waren­ und Dienstleistungen", in welchem die Waren­ und Dienstleistungskategorien festgelegt werden, die als besonders angemessen erscheinen, um von den Sozialgenossenschaften des Typs „B“ erworben zu werden, sowie des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1397 vom 17.09.2012 (Aufträge an Sozialgenossenschaften. Genehmigung der Sozialklauseln);

Aufgrund Art. 59 des LG 16/2015 in Bezug auf die vorbehaltenen Aufträge;

Aufgrund des Beschlusses der Landesregierung  vom 15. November 2016, Nr. 1227 "Anwendungsrichtlinie zur Vergabe von Warenlieferungen und Dienstleistungen an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen und Sozialklauseln - Abschnitt X des LG 16/2015  und i.d.g.F.“

Hinsichtlich der Vergabe eines Auftrags zugunsten von Sozialgenossenschaften vom Typ „B” gemäß Art. 59 des LG 16/2015 sowie gemäß Art. 5, Absatz 1, Gesetz Nr. 381 vom 08. November 1991 wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Art. 5, Absatz 1, des Gesetzes Nr. 381 vom 8. November 1991 verfügt, dass öffentliche Körperschaften Vereinbarungen mit sog. Sozialgenossenschaften vom Typ B abschließen können, die zur Lieferung bestimmter, nicht in den Sozial­, Gesundheits­ und Erziehungsbereich fallender Güter und Dienstleistungen dienen, in Abweichung von den Vorschriften in Bezug auf die Vergabe von öffentlichten Verträgen, sofern diese Aufträge einen Wert haben, der unter dem Schwellenwert der EU liegt, und sie nach den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Effizienz durchgeführt werden.

Die zuschlagserteilenden Verwaltungen können sich das Recht  zur Teilnahme an Verfahren ex Art. 59 LG 16/2015 vorbehalten sowie Vereinbarungen ex Art. 5 des Gesetzes Nr. 381/1991 abschließen. Ab 1. Jänner 2017, ermitteln  Subjekte gemäß Art. 2, Absatz 2 des LG 16/2015 an Sozialgenossenschaften zu erteilende Dienste auf Basis des Finanzwirtschaftsplanungsdokumentes, wie auch immer benannt, wo vorhanden, und, auf jedem Fall, auf Grundlage des geschätzten Budgets.

Die Sozialgenossenschaften vom Typ B müssen Planstellen mit einen Anteil von mindestens 30% der Arbeitnehmer (Mitglieder oder Nichtmitglieder) bestehend aus Personen mit Behinderung oder benachteiligten Personen ex Art. 4 Gesetz 381/1991 aufweisen. Die Landesregierung kann weitere Benachteiligungskategorien festlegen wie von den geltenden europäischen und nationalen Vorschriften vorgesehen.

Die sozialgenossenschaftlichen Konsortien müssen zu mindestens 70% aus Sozialgenossenschaften bestehen und  die vereinbarten Tätigkeiten dürfen ausschließlich durch Sozialgenossenschaften zur Arbeitseingliederung ausgeführt werden.

Zur Abgabe eines Abgebotes für den Abschluss von Vereinbarungen gemäß Art. 5, Absatz 1, Gesetz 381/1991 sind ausschließlich Sozialgenossenschaften gemäß Art. 3, Abs. 2, Buchstabe b) des RG 24/1988 eingeladen, die in der Kategorie "Sozialgenossenschaften", Unterkategorie "b) Genossenschaften zur  Ausübung von Tätigkeiten, welche das Ziel haben, die Arbeitseingliederung von sozial benachteiligten Personen zu fördern"  eingetragen sind sowie entsprechende Konsortien, die in der Unterkategorie "c) Genossenschaftskonsortien" des Landesregisters der genossenschaftlichen Körperschaften gemäß RG 5/2008 eingetragen sind.

Die Eintragung ins Landesverzeichnis der Sozialgenossenschaften gemäß RG 5/2008 ist  eine notwendige Voraussetzung für den Abschluss von Vereinbarungen. Was hingegen die Vergabe von Lieferungs- und Dienstleistungsverträgen betrifft, werden die Bieter vorrangig unter den Genossenschaften und entsprechenden Konsortien gewählt, die im Landesverzeichnis für Sozialgenossenschaften eingetragen sind, und untergeordnet zwischen den Genossenschaften und entsprechenden Konsortien, die im Landesverzeichnis für Wirtschaftsteilnehmer eingetragen sind. Die Eintragung ins Landesverzeichnis ersetzt die Eintragung ins regionale Verzeichnis für Sozialgenossenschaften gemäß Gesetz 381/1991.

Der Gegenstand der Vereinbarungen mit Sozialgenossenschaften vom Typ B ist im Art. 5, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 389/1991 festgelegt, demnach können Vereinbarungen zur „Lieferung von Gütern und Dienstleistungen [getroffen werden], die nicht in den Sozial­, Gesundheits­ und Erziehungsbereich fallen, deren geschätzter Auftragswert, nach Abzug der MwSt., unter den Schwellenwerten der EU­Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen liegt, sofern mit diesen Vereinbarungen das Ziel verfolgt wird, Arbeitsmöglichkeiten für benachteiligte Personen nach Artikel 4, Absatz 1 zu schaffen”.

"In Anwendung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Transparenz (sowie in einigen Fällen der spezifischen Regionalgesetze) wählt die Körperschaft, falls vorhanden, mindestens 5 einzuladende Wirtschaftsteilnehmer aus und setzt ein wettbewerbliches Verhandlungsverfahren für die betreffenden Subjekte in Gang. In einem solchen Fall spezifiziert die Körperschaft im Einladungsschreiben die Ziele der sozialen und der Arbeitseingliederung, die sie mit dem Abschluss der Vereinbarung erreichen will, sowie die Kriterien, die für den Vergleich der von den Genossenschaften vorgelegten unterschiedlichen technischen Lösungen herangezogen werden.

Für Dienstleistungs- und Lieferungsverträge mit einem Wert unter 40.000 Euro können die Körperschaften mittels Direktvergabe fortfahren."

 

Datum: 3.11.2017
[Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]

Im Art. 3 LG 16/2015 wird die Aufteilung in qualitative Lose vorgesehen, welche aufgrund eines Qualifizierungssystems für die Ausführung von öffentlichen Bauleistungen einer Kategorie oder einem Gewerk zugeordnet werden können.
Das Kriterium für die mögliche Unterteilung in Lose ist das Qualifizierungssystem, im Speziellen die SOA- Kategorie.

 

Ja, eine SOA-Kategorie kann zusätzlich aufgeteilt werden. Die homogenen Leistungen, welche zu einer einzigen SOA-Kategorie gehören, können Gegenstand eines qualitativen Loses bilden.

Datum: 3.11.2017
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Langzeitarchivierung - Einführung der neuen Felder „Aktenbezeichnung“ und „Protokollnummer der Vergabestelle“

 

Die Eingliederung zweier neuer Felder in der Ausführungsphase eines neuen Ausschreibungsverfahrens im ISOV-Portal, wurde im Sinne des GvD Nr. 82 vom 7. März 2005 „Codice dell'amministrazione digitale“ Art. 41, notwendig.

Die „Aktenbezeichnung“ beinhaltet die von der Vergabestelle/Kostenstelle definierte Bezeichnung für das Verfahren, unter welcher alle Dokumente / Akte eines gesamten Verfahrens z.B. von der Willensbekundung bis zur Vertragsausführung, geführt werden.

Die „Protokollnummer der Vergabestelle“ bezieht sich auf die Protokoll- bzw. Registrierungsnummer oder Kennzeichnung mittels Klassifikationen oder eigener Systeme, eines Dokumentes / einer Akte, welche eindeutig das Verfahren seitens der Vergabe-, Kostenstelle identifiziert.

 

Datum: 19.10.2017
[Telematische Plattform]

Müssen die Vergabestellen in Südtirol von den Zuschlagsempfängern immer noch verlangen, die Kosten für die telematische Beschaffung über das Portal zu erstatten?  

Der vom GvD Nr. 56/2017 in den Art. 41 des GvD Nr. 50/2016 eingefügte Absatz 2-bis sieht folgendes vor:

„Es ist untersagt, den Teilnehmern und dem Zuschlagsempfänger die eventuell für die Verwaltung von Plattformen gemäß Art. 58 anfallende Kosten anzurechnen“.

 

Allerdings ist es so, dass diese Bestimmung notwendigerweise in Verbindung mit dem Art. 130 desselben GvD Nr. 56/2017 (Korrektur zum Vergabekodex) ausgelegt werden muss. Letzterer sieht in Hinsicht auf die Umsetzung des Dekretes die sog. „Kosteninvarianz“ vor (die Umsetzung gegenständlichen Dekretes darf keine neuen oder höhere Kosten zulasten der öffentlichen Finanzen verursachen).

Die rechtliche Auswirkung dieser verbundenen Auslegung ist die, dass die Anwendung des Art. 41 Absatz 2-bis derzeit nicht möglich ist. Deren Anwendung würde nämlich automatisch einen Vermögensschaden nach sich ziehen.

 

Die derzeit laufende Konzession der AOV betreffend die Verwaltung des Portals sieht die Anlastung jener Kosten zu Lasten des Zuschlagsempfängers vor, zumal zum Zeitpunkt des Abschlusses des Konzessionsvertrages die Rechtslage nicht dieselbe war wie nach Inkrafttreten des GvD Nr. 56/2017.

 

Das 2016 veröffentlichte Ausschreibungsverfahren zur Vergabe der neuen Konzession, welches sich derzeit in der Phase der Überprüfung befindet, sieht das System der „Bezahlung durch den Markt“ nun nicht mehr vor und die mit der Verwaltung des Portals zusammenhängende Kosten werden von der Agentur für öffentliche Verträge  übernommen.

Daher verhält es sich so, dass unter dem derzeitig laufenden Vertrag und solange dieser gültig ist die darin vorgesehene Regelung noch zur Anwendung kommt und von den Vergabestellen in Südtirol berücksichtig werden muss, was bedeutet, dass sämtliche mit dem Portal zusammenhängende Kosten dem Zuschlagsempfängern angelastet werden müssen.

Datum: 4.8.2017
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]

Findet die Bestimmung des Artikels 95, Abs. 10bis des GvD Nr. 50/2016, wonach die Vergabestelle maximal 30% der Gesamtpunktezahl dem Preis vorbehalten kann, auch in Südtirol Anwendung?


In Südtirol findet obige Bestimmung keine Anwendung, wobei die Sondersektoren ausgenommen sind, zumal die entsprechende Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 im Art. 1 des LG Nr. 16/2015 nicht angeführt ist. Bezugnehmend auf die Sondersektoren kommt gemäß Art. 133 des GvD Nr. 50/2016 der Art. 95, und somit auch die darin vorgesehene Beschränkung der 30%, zur Anwendung.

 

Was hingegen die gewöhnlichen Sektoren anbelangt, gilt auf Landesebene die im Art. 33 des LG Nr. 16/2015 vorgesehene Regelung.

 

Dabei lässt der Landesgesetzgeber den Vergabestellen bei der Wahl der drei Methoden der Zuschlagserteilung (1. ausschließlich nach Preis, wobei eine Begründungspflicht gilt, 2. nach Preis und Qualität sowie 3. ausschließlich nach Qualität) einen relativ großen Ermessensspielraum und sieht bezugnehmend auf die Gewichtung zwischen Qualität und Preis keine Beschränkungen vor.



 
Datum: 26.5.2017
[Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]

Ist es für eine Vergabestelle möglich, ein Ausschreibungsverfahren einzuleiten, ohne die erforderlichen Autorisierungen, oder die Verfügbarkeit der Flächen und Liegenschaften, die von den Arbeiten betroffen sind, zu haben, um sie anschließend eventuell vor Übergabe der Baustelle zu erhalten?

Im vormals geltenden System sah Art. 106 des DPR 207/2010 (abgeschafft durch GvD 50/2016) ausdrücklich vor, dass es vor Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens für den RUP notwendig war, die Bestätigung des Bauleiters über die Zugänglichkeit der Flächen und Liegenschaften, die von den Arbeiten betroffen sind, gemäß den aus den Projektunterlagen resultierenden Anweisungen zu erhalten.


Art. 10, Abs. 3, Bst. e) des GvD Nr. 163/2006 (auch dieser wurde vom GvD 50/2016 abgeschafft) sah hingegen vor, dass es der RUP ist, der die freie Verfügbarkeit der notwendigen Flächen und Liegenschaften feststellt. Diese gesetzliche Regelung ist in Art. 31, Abs. 4, Bst. e) des GvD 50/2016 eingeflossen, der die speziellen Aufgaben des RUP betrifft, und ist unverändert geblieben.


Art. 106 der Verordnung ist hingegen in die Leitlinien der ANAC über den Bauleiter eingeflossen. Die Leitlinien sind momentan noch nicht in Kraft getreten, aber es wird jedenfalls für die Vergabestelle für angebracht gehalten, die Feststellung der Verfügbarkeit seitens des RUP und den Erhalt der Bestätigungen über die Zugänglichkeit der Flächen und Liegenschaften, die von den Arbeiten betroffen sind, vor Einleitung des Ausschreibungsverfahrens vorzunehmen, aus zwei Arten von Gründen: erstens, da es sich um einen gegenüber der Einleitung des Ausschreibungsverfahrens für die Realisierung des Bauwerks logischerweise vorausgesetzten Akt handelt, und zweitens aufgrund der Zweckmäßigkeit, mit dem Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer verbundene Problematiken wegen verspäteter Übergabe der Baustelle aufgrund nicht rechtzeitig festgestellter Nichtverfügbarkeit der Flächen zu vermeiden.

Datum: 12.4.2017
[Auftragsausführung]

Auch wenn die Rechtsvorschriften bezüglich der direkten Bezahlung der Unterauftragnehmer direkt angewendet werden können, gibt es Fälle, dass im Laufe der Ausführung der Bauarbeiten Unterauftragnehmer anfragen, vom Auftragnehmer und nicht direkt von der öffentlichen Verwaltung bezahlt werden zu können. Dies vorausgeschickt, und da die direkte Bezahlung der Unterauftragnehmer eine Zahlungsanweisung laut Gesetz darstellt (vgl. "AVCP Parere sulla Normativa del 17/05/2012 - rif. AG 4/12"), wird ersucht die Möglichkeit für den Auftragnehmer zu prüfen, mit der Bezahlung der den eigenen Unterauftragnehmern zustehenden Beträge fortzufahren, unebschadet der Regelung der direkten Bezahlung zu Gunsten der Unterauftragnehmer von Seiten der Verwaltung.

Unter Beachtung der Rechtsvorschriften über die direkte Bezahlung der Unterauftragnehmer von Seiten der Verwaltung, hält man es für möglich, dass die Bezahlung derselben von Seiten des Auftragnehmers erfolgt.

Um eine zweifache Bezahlung des Unterauftragnehmers zu vermeiden, ist es notwendig, dass die Verwaltung von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt wird.

Der Unterauftragnehmer ist deshalb verpflichtet, der Verwaltung - und zur Kenntis dem Auftragnehmer - eine Mitteilung zu senden, welche einen Beleg über die erfolgte Zahlung zu Lasten des Auftragnehmers enthält. In derselben Mitteilung gibt der Unterauftragnehmer die erbrachte Arbeitsleistung/Leistung und den Betrag der erfolgten Bezahlung für den betreffenden Baufortschritt an; ebenfalls teilt er ausdrücklich mit, dass die Verwaltung von jeglicher Verpflichtung zur Entrichtung der demselben Baufortschritt anrechenbaren Vergütung befreit ist.

In der Phase der Verrechnung des entsprechenden Baufortschrittes wird die Verwaltung mit der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung fortfahren, einschliesslich dessen, was bereits vom Auftragnehmer an den Unterauftragnehmer bezahlt wurde und des Betrages, der direkt dem Auftragnehmer geschuldet ist. In dieser Phase des Baufortschrittes kann der Unterauftragnehmer keine Bezahlung von Seiten der Verwaltung beanspruchen, da seiner Forderung bereits von Seiten des Auftragnehmers nachgekommen wurde.

Diese Modalität wird als dem geltenden Art. 49, Absatz 3 des LG. Nr. 16/2015 konform angesehen und entspricht auch der außer Kraft gesetzten Regelung gemäß GvD Nr. 163/2006.

Datum: 30.3.2017
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]

 

 

Hat die Aufhebung der Artikel 43 und 44 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 die Möglichkeit der Direktvergabe unter 40.000,00 Euro berührt?

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Artikel 43 und 44 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 die Möglichkeit der Direktvergabe unter 40.000,00 Euro nicht berührt, sehr wohl aber die Vergaben in Regie abgeschafft hat.

Die zwei Konzepte waren auch in der Vergangenheit getrennt: alle Vergaben unter 40.000 Euro konnten mittels Direktvergabe vergeben werden, unabhängig davon, dass sie in die sogenannten „Vergaben in Regie“ hineinfielen oder nicht.

Jene Vergaben hingegen, welche in die Kategorie „in Regie“ (Artikel 41 und ff. LG 16/15, und zwar in entsprechenden Verordnungen enthalten), unabhängig vom Verfahren und unter EU-Schwelle, hineinfielen, ermöglichten es der Vergabestelle, den Besitz der Voraussetzungen nicht sofort, sondern im Nachhinein jährlich stichprobenartig bei mindestens 6% zu überprüfen (Art. 32 LG 16/15).

 

Die kürzliche Abänderung des Landesgesetzes hat auf der einen Seite die Vergaben in Regie abgeschafft und unser System an jenes des Kodex angepasst, auf der anderen Seite hat sie die Möglichkeit erweitert, die Kontrollen jährlich stichprobenartig bei mindestens 6% aller Vergaben unter 150.000 Euro durchzuführen.

 

Der neue Art. 32 des LG 15/16 rezitiert in der Tat Folgendes:

„Was die Verfahren zur Vergabe von Bauleistungs-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen bis zu 150.000 Euro und die Befähigung laut Berufslisten oder Lieferantenverzeichnissen sowie die Ermächtigung zur Vergabe von Unteraufträgen betrifft, werden die Kontrollen der Erklärungen über die Erfüllung der subjektiven Anforderungen der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer wenigstens jährlich stichprobenartig bei mindestens sechs Prozent der aus den genannten Vergabeverfahren hervorgehenden Auftragnehmer, mit denen der Vertrag abgeschlossen wurde, sowie der laut Berufsverzeichnis befähigten oder in Lieferantenverzeichnissen eingetragenen Subjekte und der Unterauftragnehmer durchgeführt. Die fehlende Erfüllung der Anforderungen hat die Vertragsaufhebung zur Folge. Der Vertrag muss eine ausdrückliche Aufhebungsklausel enthalten.“

 

Datum: 8.2.2017
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]

ÄNDERUNG VON PREISEN IM RICHTPREISVERZEICHNIS DES LANDES

FRAGE:

Das geltende Richtpreisverzeichnis sieht unter POS.50 (Vorbemerkungen) folgendes vor:

„Die Preise und die Beschreibungen einzelner Positionen können mit Begründung des Projektanten fallweise abgeändert werden. Was die Preise betrifft, kann eine Änderung bei außergewöhnlichen Bausituationen begründet werden (z.B. Mengen, ideale Logistik, besondere Ausführungsschwierigkeiten, voraussehbare Schwierigkeit bei der Baustelleneinrichtung oder Nutzung von Baugeräten, schwere Zugänglichkeit des Bauortes

usw.).“


  1. Können einzelne Preise eines Projektes folglich mit Begründung/Rechtfertigung des Projektanten abgeändert werden?
  2. Die Begründung/ Rechtfertigung muss schlüssig dargelegt werden (z.B. hinsichtlich der „Mengen“, ähnlicher Baustellen, Vergleich der Angebote der Firmen, usw.), aber ist auch eine Preisanalyse wie bei einer neuen Position, die im Richtpreisverzeichnis nicht vorgesehen ist, erforderlich?
  3. Muss die Position mit der begründeten/gerechtfertigten Änderung des Preises auf jeden Fall mit einem Stern versehen werden?

ANTWORT:

Im Rahmen eines Projektes können einzelne Preise mit Begründung/Rechtfertigung des Projektanten abgeändert werden, wenn diese Begründung/Rechtfertigung sich auf eine besondere Situation bezieht und schlüssig dargelegt wird.

In diesem Zusammenhang ist eine Preisanalyse gerade deshalb notwendig, weil auf diese Weise die Abweichung vom Richtpreisverzeichnis ausreichend gerechtfertigt werden kann.

Außerdem muss die Preisanalyse - im Sinne der Gewährleistung der Transparenz - den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden.

Hinsichtlich der letzten Fragestellung scheint es notwendig, die mit einem Stern versehene Position anzugeben, um auch die an der Wettbewerbsausschreibung teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer auf die Änderung aufmerksam zu machen.

 

Datum: 28.4.2016