FAQ
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Langzeitarchivierung - Einführung der neuen Felder „Aktenbezeichnung“ und „Protokollnummer der Vergabestelle“ Die Eingliederung zweier neuer Felder in der Ausführungsphase eines neuen Ausschreibungsverfahrens im ISOV-Portal, wurde im Sinne des GvD Nr. 82 vom 7. März 2005 „Codice dell'amministrazione digitale“ Art. 41, notwendig.
Die „Aktenbezeichnung“ beinhaltet die von der Vergabestelle/Kostenstelle definierte Bezeichnung für das Verfahren, unter welcher alle Dokumente / Akte eines gesamten Verfahrens z.B. von der Willensbekundung bis zur Vertragsausführung, geführt werden.
Die „Protokollnummer der Vergabestelle“ bezieht sich auf die Protokoll- bzw. Registrierungsnummer oder Kennzeichnung mittels Klassifikationen oder eigener Systeme, eines Dokumentes / einer Akte, welche eindeutig das Verfahren seitens der Vergabe-, Kostenstelle identifiziert.- Datum: 19.10.2017
- [Telematische Plattform]
Müssen die Vergabestellen in Südtirol von den Zuschlagsempfängern immer noch verlangen, die Kosten für die telematische Beschaffung über das Portal zu erstatten?
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Der vom GvD Nr. 56/2017 in den Art. 41 des GvD Nr. 50/2016 eingefügte Absatz 2-bis sieht folgendes vor:
„Es ist untersagt, den Teilnehmern und dem Zuschlagsempfänger die eventuell für die Verwaltung von Plattformen gemäß Art. 58 anfallende Kosten anzurechnen“.
Allerdings ist es so, dass diese Bestimmung notwendigerweise in Verbindung mit dem Art. 130 desselben GvD Nr. 56/2017 (Korrektur zum Vergabekodex) ausgelegt werden muss. Letzterer sieht in Hinsicht auf die Umsetzung des Dekretes die sog. „Kosteninvarianz“ vor (die Umsetzung gegenständlichen Dekretes darf keine neuen oder höhere Kosten zulasten der öffentlichen Finanzen verursachen).
Die rechtliche Auswirkung dieser verbundenen Auslegung ist die, dass die Anwendung des Art. 41 Absatz 2-bis derzeit nicht möglich ist. Deren Anwendung würde nämlich automatisch einen Vermögensschaden nach sich ziehen.
Die derzeit laufende Konzession der AOV betreffend die Verwaltung des Portals sieht die Anlastung jener Kosten zu Lasten des Zuschlagsempfängers vor, zumal zum Zeitpunkt des Abschlusses des Konzessionsvertrages die Rechtslage nicht dieselbe war wie nach Inkrafttreten des GvD Nr. 56/2017.
Das 2016 veröffentlichte Ausschreibungsverfahren zur Vergabe der neuen Konzession, welches sich derzeit in der Phase der Überprüfung befindet, sieht das System der „Bezahlung durch den Markt“ nun nicht mehr vor und die mit der Verwaltung des Portals zusammenhängende Kosten werden von der Agentur für öffentliche Verträge übernommen.
Daher verhält es sich so, dass unter dem derzeitig laufenden Vertrag und solange dieser gültig ist die darin vorgesehene Regelung noch zur Anwendung kommt und von den Vergabestellen in Südtirol berücksichtig werden muss, was bedeutet, dass sämtliche mit dem Portal zusammenhängende Kosten dem Zuschlagsempfängern angelastet werden müssen.
- Datum: 4.8.2017
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Findet die Bestimmung des Artikels 95, Abs. 10bis des GvD Nr. 50/2016, wonach die Vergabestelle maximal 30% der Gesamtpunktezahl dem Preis vorbehalten kann, auch in Südtirol Anwendung?
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In Südtirol findet obige Bestimmung keine Anwendung, wobei die Sondersektoren ausgenommen sind, zumal die entsprechende Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 im Art. 1 des LG Nr. 16/2015 nicht angeführt ist. Bezugnehmend auf die Sondersektoren kommt gemäß Art. 133 des GvD Nr. 50/2016 der Art. 95, und somit auch die darin vorgesehene Beschränkung der 30%, zur Anwendung.
Was hingegen die gewöhnlichen Sektoren anbelangt, gilt auf Landesebene die im Art. 33 des LG Nr. 16/2015 vorgesehene Regelung.
Dabei lässt der Landesgesetzgeber den Vergabestellen bei der Wahl der drei Methoden der Zuschlagserteilung (1. ausschließlich nach Preis, wobei eine Begründungspflicht gilt, 2. nach Preis und Qualität sowie 3. ausschließlich nach Qualität) einen relativ großen Ermessensspielraum und sieht bezugnehmend auf die Gewichtung zwischen Qualität und Preis keine Beschränkungen vor.
- Datum: 26.5.2017
- [Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
Ist es für eine Vergabestelle möglich, ein Ausschreibungsverfahren einzuleiten, ohne die erforderlichen Autorisierungen, oder die Verfügbarkeit der Flächen und Liegenschaften, die von den Arbeiten betroffen sind, zu haben, um sie anschließend eventuell vor Übergabe der Baustelle zu erhalten?
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Im vormals geltenden System sah Art. 106 des DPR 207/2010 (abgeschafft durch GvD 50/2016) ausdrücklich vor, dass es vor Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens für den RUP notwendig war, die Bestätigung des Bauleiters über die Zugänglichkeit der Flächen und Liegenschaften, die von den Arbeiten betroffen sind, gemäß den aus den Projektunterlagen resultierenden Anweisungen zu erhalten.
Art. 10, Abs. 3, Bst. e) des GvD Nr. 163/2006 (auch dieser wurde vom GvD 50/2016 abgeschafft) sah hingegen vor, dass es der RUP ist, der die freie Verfügbarkeit der notwendigen Flächen und Liegenschaften feststellt. Diese gesetzliche Regelung ist in Art. 31, Abs. 4, Bst. e) des GvD 50/2016 eingeflossen, der die speziellen Aufgaben des RUP betrifft, und ist unverändert geblieben.
Art. 106 der Verordnung ist hingegen in die Leitlinien der ANAC über den Bauleiter eingeflossen. Die Leitlinien sind momentan noch nicht in Kraft getreten, aber es wird jedenfalls für die Vergabestelle für angebracht gehalten, die Feststellung der Verfügbarkeit seitens des RUP und den Erhalt der Bestätigungen über die Zugänglichkeit der Flächen und Liegenschaften, die von den Arbeiten betroffen sind, vor Einleitung des Ausschreibungsverfahrens vorzunehmen, aus zwei Arten von Gründen: erstens, da es sich um einen gegenüber der Einleitung des Ausschreibungsverfahrens für die Realisierung des Bauwerks logischerweise vorausgesetzten Akt handelt, und zweitens aufgrund der Zweckmäßigkeit, mit dem Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer verbundene Problematiken wegen verspäteter Übergabe der Baustelle aufgrund nicht rechtzeitig festgestellter Nichtverfügbarkeit der Flächen zu vermeiden.
- Datum: 12.4.2017
- [Auftragsausführung]
Auch wenn die Rechtsvorschriften bezüglich der direkten Bezahlung der Unterauftragnehmer direkt angewendet werden können, gibt es Fälle, dass im Laufe der Ausführung der Bauarbeiten Unterauftragnehmer anfragen, vom Auftragnehmer und nicht direkt von der öffentlichen Verwaltung bezahlt werden zu können. Dies vorausgeschickt, und da die direkte Bezahlung der Unterauftragnehmer eine Zahlungsanweisung laut Gesetz darstellt (vgl. "AVCP Parere sulla Normativa del 17/05/2012 - rif. AG 4/12"), wird ersucht die Möglichkeit für den Auftragnehmer zu prüfen, mit der Bezahlung der den eigenen Unterauftragnehmern zustehenden Beträge fortzufahren, unebschadet der Regelung der direkten Bezahlung zu Gunsten der Unterauftragnehmer von Seiten der Verwaltung.
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Unter Beachtung der Rechtsvorschriften über die direkte Bezahlung der Unterauftragnehmer von Seiten der Verwaltung, hält man es für möglich, dass die Bezahlung derselben von Seiten des Auftragnehmers erfolgt.
Um eine zweifache Bezahlung des Unterauftragnehmers zu vermeiden, ist es notwendig, dass die Verwaltung von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt wird.
Der Unterauftragnehmer ist deshalb verpflichtet, der Verwaltung - und zur Kenntis dem Auftragnehmer - eine Mitteilung zu senden, welche einen Beleg über die erfolgte Zahlung zu Lasten des Auftragnehmers enthält. In derselben Mitteilung gibt der Unterauftragnehmer die erbrachte Arbeitsleistung/Leistung und den Betrag der erfolgten Bezahlung für den betreffenden Baufortschritt an; ebenfalls teilt er ausdrücklich mit, dass die Verwaltung von jeglicher Verpflichtung zur Entrichtung der demselben Baufortschritt anrechenbaren Vergütung befreit ist.
In der Phase der Verrechnung des entsprechenden Baufortschrittes wird die Verwaltung mit der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung fortfahren, einschliesslich dessen, was bereits vom Auftragnehmer an den Unterauftragnehmer bezahlt wurde und des Betrages, der direkt dem Auftragnehmer geschuldet ist. In dieser Phase des Baufortschrittes kann der Unterauftragnehmer keine Bezahlung von Seiten der Verwaltung beanspruchen, da seiner Forderung bereits von Seiten des Auftragnehmers nachgekommen wurde.
Diese Modalität wird als dem geltenden Art. 49, Absatz 3 des LG. Nr. 16/2015 konform angesehen und entspricht auch der außer Kraft gesetzten Regelung gemäß GvD Nr. 163/2006.
- Datum: 30.3.2017
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Hat die Aufhebung der Artikel 43 und 44 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 die Möglichkeit der Direktvergabe unter 40.000,00 Euro berührt?
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Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Artikel 43 und 44 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 die Möglichkeit der Direktvergabe unter 40.000,00 Euro nicht berührt, sehr wohl aber die Vergaben in Regie abgeschafft hat.
Die zwei Konzepte waren auch in der Vergangenheit getrennt: alle Vergaben unter 40.000 Euro konnten mittels Direktvergabe vergeben werden, unabhängig davon, dass sie in die sogenannten „Vergaben in Regie“ hineinfielen oder nicht.
Jene Vergaben hingegen, welche in die Kategorie „in Regie“ (Artikel 41 und ff. LG 16/15, und zwar in entsprechenden Verordnungen enthalten), unabhängig vom Verfahren und unter EU-Schwelle, hineinfielen, ermöglichten es der Vergabestelle, den Besitz der Voraussetzungen nicht sofort, sondern im Nachhinein jährlich stichprobenartig bei mindestens 6% zu überprüfen (Art. 32 LG 16/15).
Die kürzliche Abänderung des Landesgesetzes hat auf der einen Seite die Vergaben in Regie abgeschafft und unser System an jenes des Kodex angepasst, auf der anderen Seite hat sie die Möglichkeit erweitert, die Kontrollen jährlich stichprobenartig bei mindestens 6% aller Vergaben unter 150.000 Euro durchzuführen.
Der neue Art. 32 des LG 15/16 rezitiert in der Tat Folgendes:
„Was die Verfahren zur Vergabe von Bauleistungs-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen bis zu 150.000 Euro und die Befähigung laut Berufslisten oder Lieferantenverzeichnissen sowie die Ermächtigung zur Vergabe von Unteraufträgen betrifft, werden die Kontrollen der Erklärungen über die Erfüllung der subjektiven Anforderungen der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer wenigstens jährlich stichprobenartig bei mindestens sechs Prozent der aus den genannten Vergabeverfahren hervorgehenden Auftragnehmer, mit denen der Vertrag abgeschlossen wurde, sowie der laut Berufsverzeichnis befähigten oder in Lieferantenverzeichnissen eingetragenen Subjekte und der Unterauftragnehmer durchgeführt. Die fehlende Erfüllung der Anforderungen hat die Vertragsaufhebung zur Folge. Der Vertrag muss eine ausdrückliche Aufhebungsklausel enthalten.“
- Datum: 8.2.2017
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
ÄNDERUNG VON PREISEN IM RICHTPREISVERZEICHNIS DES LANDES
FRAGE:
Das geltende Richtpreisverzeichnis sieht unter POS.50 (Vorbemerkungen) folgendes vor:
„Die Preise und die Beschreibungen einzelner Positionen können mit Begründung des Projektanten fallweise abgeändert werden. Was die Preise betrifft, kann eine Änderung bei außergewöhnlichen Bausituationen begründet werden (z.B. Mengen, ideale Logistik, besondere Ausführungsschwierigkeiten, voraussehbare Schwierigkeit bei der Baustelleneinrichtung oder Nutzung von Baugeräten, schwere Zugänglichkeit des Bauortes
usw.).“
- Können einzelne Preise eines Projektes folglich mit Begründung/Rechtfertigung des Projektanten abgeändert werden?
- Die Begründung/ Rechtfertigung muss schlüssig dargelegt werden (z.B. hinsichtlich der „Mengen“, ähnlicher Baustellen, Vergleich der Angebote der Firmen, usw.), aber ist auch eine Preisanalyse wie bei einer neuen Position, die im Richtpreisverzeichnis nicht vorgesehen ist, erforderlich?
- Muss die Position mit der begründeten/gerechtfertigten Änderung des Preises auf jeden Fall mit einem Stern versehen werden?
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ANTWORT:
Im Rahmen eines Projektes können einzelne Preise mit Begründung/Rechtfertigung des Projektanten abgeändert werden, wenn diese Begründung/Rechtfertigung sich auf eine besondere Situation bezieht und schlüssig dargelegt wird.
In diesem Zusammenhang ist eine Preisanalyse gerade deshalb notwendig, weil auf diese Weise die Abweichung vom Richtpreisverzeichnis ausreichend gerechtfertigt werden kann.
Außerdem muss die Preisanalyse - im Sinne der Gewährleistung der Transparenz - den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden.
Hinsichtlich der letzten Fragestellung scheint es notwendig, die mit einem Stern versehene Position anzugeben, um auch die an der Wettbewerbsausschreibung teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer auf die Änderung aufmerksam zu machen.
- Datum: 28.4.2016
- [Nachverfolgbarkeit von Zahlungen]
Einholen des CIG-Kodes für Änderungen über ein Fünftel des ursprünglich genehmigten Auftragsbetrages
Laut Anordnungen des Präsidenten der ANAC vom 28.10.2015 sind ab 15. Jänner 2016, für Änderungen über ein Fünftel des ursprünglich genehmigten Auftragsbetrages, neue Vorschriften für das Einholen des zusätzlichen CIG-Kodes wie folgt vorgesehen:Eingabe des Ursprungs-CIG-Kodes zusätzlich zum Betreff der Ausschreibung (z.B. Rohbauarbeiten- CIG xxxxxxxxxx);
Wahl der „Art der Realisierung“, dieselbe des Ursprungs-CIG-Kodes;
Wahl, bei der Eingabe des Loses im Feld „ Art der Wahl des Wirtschaftsteilnehmers“, der vorgeschlagenen Option „Direktvergabe für Änderung über ein Fünftel des Ursprungsbetrages“;
Perfektionierung des neuen CIG-Kodes;
Der restliche Verlauf der Informationspflichten bezüglich der Bauausführung (Baubuchhaltung) wird mit dem ursprünglichen CIG-Kode wie folgt durchgeführt:
Sendung des Formblatts Änderung (innerhalt 30 Tage);
Sendung der darauffolgenden „Stand der Durchführungen“ und der weiteren vorgesehen Formblätter;
Rückverfolgbarkeit der finanziellen Bewegungen ex-Art. 3 Gesetz Nr.136/2010;
Datensendung ex-Art. 1, Komma 32, Gesetz Nr. 190/2012;
Obengenannter Verlauf wird auch für SMART-CIGs angewendet.
- Datum: 9.3.2016
- [Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
In welchen Fällen sind die im Besonderen Verdingungsheft gleichzeitig angeführten Kategorien OS3 - OS28 - OS30 in der einen Kategorie OG11 zusammenzufassen?
- Im Sinne des Art. 79, Abs. 16 der mit D.P.R. 107/2010 genehmigten Verordnung sind die Kategorien OS3 - OS28 - OS 30 nur dann als zur Kategorie OG11 gehörig auszumachen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. quantitative Anforderung: der Betrag jeder der drei im Verdingungsheft angeführten Kategorien muss mindestens den folgend angeführten Prozentanteilen am Gesamtbetrag, der sich aus der Summe der jeweiligen auf die Kategorie bezogenen Beträge ergibt, entsprechen:
OS 3: 10% des sich aus der Summe von OS 3+ OS 28+ OS 30 ergebenden Betrages
OS 28: 25% d des sich aus der Summe von OS 3+ OS 28+ OS 30 ergebenden Betrages
OS 30: 25% des sich aus der Summe von OS 3+ OS 28+ OS 30 ergebenden Betrages;
2. qualitative Anforderung: die Kategorien OS 3- OS 28- OS 30 müssen unter die Defninition der OG 11 laut Anlage A der Verordnung fallen, in der die OG 11 als technische Anlagen, die aufeinander abgestimmt, funktionell miteinander verbunden und nicht getrennt ausführbar sind, bestimmt sind; sobald die Kategorien OS 3- OS 28- OS 30 getrennt ausführbar sind, sind diese in den Ausschreibungsbedingungen getrennt anzuführen.
Aus obgenannten Aspekten geht hervor, dass, nur wenn gleichzeitig obgenannte Voraussetzungen bestehen, die Vergabestelle in der Ausschreibung die einzige Kategorie OG11 anführt.
Andernfalls, wenn nur eine Anforderung erfüllt ist, sind die Kategorien OS3- OS 28- OS 30 einzeln in der Lex Specialis anzuführen.
Es wird daran erinnert, dass wenn auch die Kategorien OS3-OS28-OS30 getrennt in den Ausschreibungsbedingungen angeführt sind, der für die OG 11 qualifizierte Wirtschaftsteilnehmer die Arbeiten in jeder der Kategorien OS3- OS28- OS30 im Rahmen der Klasse, über die er verfügt, ausführen kann.
- Datum: 1.9.2014
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Qualifikation Ausschreibungen für öffentliche Arbeiten (ersetzt die News vom 07.01.2014)
Am 17.12.2013 haben wir bekannt gemacht, dass das Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. Oktober 2013 (veröffentlicht im Gesetzblatt Nr. 280 vom 29.11.2013, und mit 14.12.2013 in Kraft getreten) die Artikel 109, Absatz 2, 107, Absatz 2 und 85, Absatz 1, Buchst. b), Nr. 2) und 3) des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 207/2010 annulliert und damit der Auffassung des Staatsrates, mit Urteil Nr. 3014 vom 26. Juni 2013 verkündet, folgt. Damit wurde das System der zwingend vorgeschriebenen Kategorien, auch als "superspezialisierte" Kategorien benannt, aufgegeben.
Nachfolgend, am 31. Dezember 2013, ist das Gesetzesdekret Nr. 151 vom 30. Dezember 2013 (Gesetzblatt - General Serie Nr. 304 vom 30.12.2913) in Kraft getreten. Der Art. 3, Absatz 9 des Dekretes sah vor, dass in Erwartung von neuen ersetzenden Durchführungsbestimmungen und nicht später als bis zum 30. September 2014, die bisherig geltende Regelung über die SIOS - Qualifikation ihre Geltung beibehält. Schlussfolgernd war die in den Artikeln 107, Absatz 2, und 109, Absatz 2, Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 207/2010 vorgesehene Regelung über die zwingend vorgeschriebenen Kategorien, auch als "superspezialisierte" Kategorien gekennzeichnet, noch anzuwenden.
Das Gesetzesdekret Nr. 151 vom 30. Dezember 2013 ist nicht in Gesetz umgewandelt worden und deshalb gilt das System der zwingend vorgeschriebenen Kategorien und SIOS zum derzeitigen Zeitpunkt als abgeschaffen.
Das Gesetzesdekret Nr. 47 vom 28. März 2014 - Plan Haus für die Notlage im Wohnbereich - mit 29. März 2014 in Kraft getreten, sieht im Art. 12 vor, dass innerhalb von neun Monaten neue Ersatzbestimmungen für die Regelung der sog. SIOS- und zwingenden Kategorien verabschiedet werden müssen. In Erwartung dieser Reform legt derselbe Artikel fest , dass jene Kategorien mittels Ministerialdekret innerhalb von 30 Tagen angeführt werden, welche wegen ihrer absoluten Eigenart vom Wirtschaftteilnehmer, im Besitz der entsprechenden Qualifikation, ausgeführt werden müssen.
Die Vordrucke der Einheitlichen Vergabestelle Bauaufträge wurden dementsprechend angepasst.
- Datum: 1.4.2014